Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 48 Abs. 3 Nr. 1
Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks - Deutsches Notarinstitut
GNotKG §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 3 Nr. 1
Geschäftswert für beantragte Löschung des Hofvermerks nach Bruchteil des Verkehrswertes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 48 Abs. 3 Nr. 1
Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks - rechtsportal.de
GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 48 Abs. 3 Nr. 1
Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Meppen, 24.08.2015 - 28 Lw 14/14
- OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94
§ 19 Abs. 4 KostO setzt Betriebsfortführung durch den Erwerber voraus
- OLG Celle, 22.06.2015 - 7 W 31/15
Gerichtsgebühren in Hofesfeststellungsverfahren
Auszug aus OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15
Hierfür sieht der Senat auch mit Blick auf die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Celle (Beschluss v. 22.06.2015, Az. 7 W 31/15) keinen Anlass.
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer …
Sie vertritt - anknüpfend an frühere Entscheidungen des hiesigen Senats (unter anderem Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, veröffentlicht bei juris) - die Auffassung, der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks sei nicht anhand des Einheitswertes, sondern anhand des Verkehrswertes der jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzung zu bemessen.c) Der Senat hat in der Vergangenheit den Standpunkt eingenommen, der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren betreffend den Antrag auf Löschung eines Hofvermerks sei gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG mit einem Bruchteil des Verkehrswertes zu veranschlagen; im Regelfall stellten sich 20 % als angemessen dar (vgl. Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, Rn. 6 ff., juris; ferner Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 10 W 4/15, n. v.).