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   OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15   

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https://dejure.org/2016,28202
OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15 (https://dejure.org/2016,28202)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.01.2016 - 10 W 22/15 (https://dejure.org/2016,28202)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 10 W 22/15 (https://dejure.org/2016,28202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 48 Abs. 3 Nr. 1
    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 48 Abs. 3 Nr. 1
    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94

    § 19 Abs. 4 KostO setzt Betriebsfortführung durch den Erwerber voraus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15
    Die Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen (vgl. BayObLGZ 1994, 110; Hartmann, KostenG, 45. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 1).
  • OLG Celle, 22.06.2015 - 7 W 31/15

    Gerichtsgebühren in Hofesfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15
    Hierfür sieht der Senat auch mit Blick auf die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Celle (Beschluss v. 22.06.2015, Az. 7 W 31/15) keinen Anlass.
  • OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer

    Sie vertritt - anknüpfend an frühere Entscheidungen des hiesigen Senats (unter anderem Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, veröffentlicht bei juris) - die Auffassung, der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks sei nicht anhand des Einheitswertes, sondern anhand des Verkehrswertes der jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzung zu bemessen.

    c) Der Senat hat in der Vergangenheit den Standpunkt eingenommen, der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren betreffend den Antrag auf Löschung eines Hofvermerks sei gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG mit einem Bruchteil des Verkehrswertes zu veranschlagen; im Regelfall stellten sich 20 % als angemessen dar (vgl. Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, Rn. 6 ff., juris; ferner Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 10 W 4/15, n. v.).

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