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   OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17   

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OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17 (https://dejure.org/2017,54567)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.05.2017 - 6 U 1/17 (https://dejure.org/2017,54567)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17 (https://dejure.org/2017,54567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EGV 44/2001 Art. 7; EGV 44/2001 Art. 17 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 18 Abs. 1
    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 ) und diesem folgend das Oberlandesgericht München (MDR 2017, 169 in juris Rn. 146 ff) die gegenteilige Auffassung vertreten und auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- bzw. Nichterfüllungsansprüche die Berufung auf die Staatenimmunität zugelassen.

    In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, und zwar als Herr über das Vertragsstatut und über die vertraglichen Ausgestaltung (vgl. OLG Schleswig WM 2017 285 ; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 25).

    Dieser Argumentation steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-226/13) - wie das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 ) zutreffend ausführt - nicht entgegen.

    In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtsubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Insofern rügt der Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die vertragliche Pflichtverletzung (OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (OLG Schleswig WM 2017, 285 in juris Ran 45).

    Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nicht auf die internationale Zuständigkeit (OLG Schleswig WM 2017, 285 unter Hinweis auf BGH WM 2004, 376 in juris Rn. 12 und WM 2015, 819 in juris Rn. 14).

    Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 20; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Es kann offen bleiben und bedarf keiner Entscheidung, ob überhaupt der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist, weil es sich um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO handelt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der EuGVVO -OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher tatsächlich geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsschluss hindeuten (OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

    Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Damit ist der Rechtsstreit insgesamt dem Senat als Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen (ebenso OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 60 sowie OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 13 ).

    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Oberlandesgericht Köln (WM 2016, 1590 in juris Rn. 66 ff) sowie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (WM 2016, 1878 in juris Rn. 15 f) haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache.

    bb.) Hinsichtlich der hilfsweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird in der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH NJW 2016, 1659 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 71 ff) - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte berechtigterweise auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann.

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung, der nicht die ausländische Rechtsnorm als solche zum Prüfungsgegenstand erhebt, sondern das Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 68 m.w.N.).

    Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

    Danach entstanden die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst systemintern gegenüber den zugelassenen Systemteilnehmern (Träger), sodass sich der anschließende Erwerb von Rechten, der sich üblicherweise - wie auch hier - im Wege des Kommissionsgeschäfts bzw. der Wertpapierrechnung über eine dazwischengeschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht, nicht durch Konstruktion einer Vertragskette zwischen Emittent und Endkunde als Vertrag im Sinne von Art. 17 f EuGVVO ausgelegt werden kann; dies ginge mit einer unvorhersehbaren Vervielfältigung der Gerichtsstände einher, auf deren Vermeidung die Verordnung gerade abzielt (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85).

    Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

    Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob die Beklagte mit der Ausgabe von Staatsanleihen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist, die sich jedenfalls aus Art. 8 Abs. 2 des ... Gesetzes 2198/1994 ergibt (vergleiche dazu OLG Oldenburg WM 2016, 1898 in juris Rn. 28 ff sowie OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 89 ff).

    Der Erfüllungsort dieser primären Hauptleistungspflicht ist auch maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit für etwa durch Leistungsstörung entstandene Schadensersatzpflichten oder sonstige anstelle der Erfüllungsverpflichtung getretene sekundäre Pflichten aus dem Vertrag (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 32; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 94 f).

    Damit waren im Verhältnis der Beklagten zu den ersterwerbenden Systemteilnehmern ("Primary Dealer") die wechselseitigen Verpflichtungen innerhalb des Girosystems der ... Zentralbank und damit an deren Sitz zu erfüllen (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 99; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 167 f).

    Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 156 ff /169).

    Den insoweit allein in Betracht kommenden Ansprüchen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, so dass sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterfallen und deshalb von deutschen Gerichten nicht zu prüfen sind (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 44; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 105).

  • OLG Oldenburg, 18.04.2016 - 13 U 43/15

    Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Damit ist der Rechtsstreit insgesamt dem Senat als Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen (ebenso OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 60 sowie OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 13 ).

    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Das Oberlandesgericht Köln (WM 2016, 1590 in juris Rn. 66 ff) sowie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (WM 2016, 1878 in juris Rn. 15 f) haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache.

    Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 16; OLG Köln WM 2016, 1090 in juris Rn. 67- 69 m.w.N.).

    Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 20; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher tatsächlich geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis eines Vertragsschlusses zwischen einem - klagenden - Verbraucher und einem - beklagten - beruflich oder gewerblich - Handelnden nicht erfüllt ist, wenn der beruflich oder gewerblich Handelnde aufgrund einer Kette von Verträgen bestimmte Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verbraucher hat (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH NJW 2015, 1581 Rn. 28-30).

    Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende Konstellation gelten, in der die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst im "System" im Verhältnis zu den "Trägern" entstanden sind und die entsprechenden Rechte erst dann auf Dritte (Investoren) übertragen wurden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25).

    Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

    Der Erfüllungsort dieser primären Hauptleistungspflicht ist auch maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit für etwa durch Leistungsstörung entstandene Schadensersatzpflichten oder sonstige anstelle der Erfüllungsverpflichtung getretene sekundäre Pflichten aus dem Vertrag (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 32; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 94 f).

    Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 156 ff /169).

    Es ist davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den Trägern als Ersterwerber der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der ... Zentralbank als Verwalterin des Systems sinnvoll ist (OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 172 unter Hinweis auf OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 41 f).

    Den insoweit allein in Betracht kommenden Ansprüchen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, so dass sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterfallen und deshalb von deutschen Gerichten nicht zu prüfen sind (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 44; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 105).

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ist die Abgrenzung mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 21; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 15; Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 20 GVG Rn. 4 ).

    aa.) Ob der Grundsatz der Staatenimmunität einer Klage auch entgegensteht, wenn der Kläger nach einem hoheitlichen Eingriff der hier vorliegenden Art auf den ursprünglichen Staatsanleihen gestützte Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend macht, wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.03.2016 (NJW 2016, 1659 = WM 2016, 734 in juris Rn. 18) mit Rücksicht auf die dort zu entscheidende Fallkonstellation ausdrücklich offen gelassen.

    In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, und zwar als Herr über das Vertragsstatut und über die vertraglichen Ausgestaltung (vgl. OLG Schleswig WM 2017 285 ; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 25).

    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den beschriebenen hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Schleswig ZIP 2015, 1253).

    bb.) Hinsichtlich der hilfsweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird in der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH NJW 2016, 1659 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 71 ff) - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte berechtigterweise auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann.

    Es geht mithin nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Staatsanleihen führten (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 17 m.w.N.).

    Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staates fehlt, ist auch die EuGVVO sachlich unanwendbar (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 juris Rn. 94 m.w.N.; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 11).

  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den beschriebenen hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Schleswig ZIP 2015, 1253).

    Die Prüfung dessen Vereinbarkeit mit höherem Recht ist jedoch nicht nach Art. 6 EGBGB (ordre public) zu beurteilen, sondern unterliegt der Staatenimmunität (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 89 f; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 154).

    Ein solcher Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einen privatrechtlichen Vertrag oder - speziell für ein gerichtliches Verfahren - vor Gericht erklärt werden; auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache kann ein konkreter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 77 m.w.N. auf der Rechtsprechung des BVerfG).

    Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da es mindestens von 30 Staaten ratifiziert werden muss, gegenwärtig aber nur von 13 Staaten ratifiziert wurde (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 82 f).

    Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staates fehlt, ist auch die EuGVVO sachlich unanwendbar (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 juris Rn. 94 m.w.N.; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 11).

    Vorliegend liegt weder der Handlungsort noch der Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO a.F. in Deutschland (vgl. dazu weitergehend auch OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 105 ff).

    Der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift befindet sich jedoch nicht in Deutschland, sondern in ...land (vgl. dazu auch OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 117 ff).

  • OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15

    Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 ) und diesem folgend das Oberlandesgericht München (MDR 2017, 169 in juris Rn. 146 ff) die gegenteilige Auffassung vertreten und auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- bzw. Nichterfüllungsansprüche die Berufung auf die Staatenimmunität zugelassen.

    Die Prüfung dessen Vereinbarkeit mit höherem Recht ist jedoch nicht nach Art. 6 EGBGB (ordre public) zu beurteilen, sondern unterliegt der Staatenimmunität (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 89 f; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 154).

    Damit waren im Verhältnis der Beklagten zu den ersterwerbenden Systemteilnehmern ("Primary Dealer") die wechselseitigen Verpflichtungen innerhalb des Girosystems der ... Zentralbank und damit an deren Sitz zu erfüllen (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 99; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 167 f).

    Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 156 ff /169).

    Es ist davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den Trägern als Ersterwerber der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der ... Zentralbank als Verwalterin des Systems sinnvoll ist (OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 172 unter Hinweis auf OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 41 f).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis eines Vertragsschlusses zwischen einem - klagenden - Verbraucher und einem - beklagten - beruflich oder gewerblich - Handelnden nicht erfüllt ist, wenn der beruflich oder gewerblich Handelnde aufgrund einer Kette von Verträgen bestimmte Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verbraucher hat (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH NJW 2015, 1581 Rn. 28-30).

    Die Begriffe sind autonom, also ohne Rückgriff auf einzelstaatliche Auslegungen, und weit auszulegen (EuGH NZG 2015, 356 "Kolossa").

    Der EuGH (NZG 2015, 356 - "Kolossa"), dessen Entscheidung aufgrund des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts sich nicht unmittelbar auf diesen Rechtsstreit übertragen lässt, hat für Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 (a.F.) für eine andere Fallkonstellation entschieden, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers für eine Klage dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden - woran es vorliegend selbst nach dem Sachvortrag des Klägers fehlt - unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (EuGH NZG 2015, 356 "Kolossa" in juris Rn. 42 ff ).

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Dabei ist die Abgrenzung mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 21; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 15; Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 20 GVG Rn. 4 ).

    Die hier vertretene Auffassung stimmt in den wesentlichen Grundlagen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.3.2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723, Rn. 21 ff.) überein, in der eine Lohnzahlungsklage gegen den ... Staat - also ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag und der ... Staat den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5 % des (Brutto-) Lohns gekürzt hatte.

  • OLG Hamm, 11.12.2014 - 5 U 60/14

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Diese Vorschrift will dem Geschädigten die Rechtsverfolgung erleichtern und gibt dem Geschädigten daher die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort der unerlaubten Handlung (OLG Hamm NZG 2015, 1033 in juris Rn. 47 f).

    Der Ort, an dem das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eingetreten ist, würde zu weit ausgelegt, wenn danach jeder Ort erfasst werden würde, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (OLG Hamm NZG 2015, 1033 in juris Rn. 49).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14

    Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Es liegt nämlich keine entschädigungslose Enteignung vor und auch in der deutschen Gesetzgebung ist die Reduzierung von Überschuldungen zu Lasten der Gläubiger ausdrücklich vorgesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2014 - 16 U 41/14 in juris Rn. 43).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Klage der Grundsatz der Staatenimmunität auch insoweit entgegensteht, als sie auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen bzw. auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt ist (ebenso OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 - 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 - 1 U 145/16, n.v. Umdruck S. 8 ff.; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr.
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 217/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    d) Allerdings ist die deutsche Gerichtsbarkeit - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach den Grundsätzen der Staatenimmunität auch insoweit nicht eröffnet, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gestützt ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 - 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 - 1 U 145/16, n.v. Umdruck S. 8 ff.; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr.
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 247/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    d) Allerdings ist die deutsche Gerichtsbarkeit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach den Grundsätzen der Staatenimmunität auch insoweit nicht eröffnet, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gestützt ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 - 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 - 1 U 145/16, n.v. Umdruck S. 8 ff.; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr.
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 6 U 186/16

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Republik Griechenland auf Rückzahlung von im

    b) Der Grundsatz der Staatenimmunität greift nach inzwischen herrschender Ansicht auch dann, wenn vertragliche Erfüllungs- bzw. Rückzahlungsansprüche auf die vom Schuldenschnitt betroffenen Staatsanleihen gestützt werden (so u.a. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2014, 16 U 32/14, IPRspr 2014, Nr. 203b, 503; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2016, 5 U 84/15, ZIP 2016, 1501; OLG München, Urteil vom 08.12.2016, 14 U 4840/15, MDR 2017, 169; OLG Oldenburg, 6. Zivilsenat, Urteil vom 26.05.2017, 6 U 1/17, Bl. 799 ff. GA; nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2017, 5 U 1533/16; aus der Literatur z.B. Freitag in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 6.657; Paulus, Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatz- und Rückzahlungsklagen von Anlegern griechischer Staatsanleihen gegen Griechenland EWiR 2016, 577, 578; wohl auch Thole, Klagen geschädigter Privatanleger gegen Griechenland vor deutschen Gerichten? WM 2012, 1793, 1794).
  • LG Darmstadt, 24.10.2018 - 11 O 226/17
    Als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne des Art. 7 Nr. 3 EuGVVO kann nicht der Ort gesehen werden, an dem ein Schaden in Form eines finanziellen Verlustes eingetreten ist (EuGH, 16.6.2016 - C-12/15 -NJW 2016, 2167; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.5.2017 - 6 U 1/17 -, juris; Zöller, ZPO, Anh. I, Art. 7 EuGVVO, Rn. 69f.).
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