Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 26.08.2022 - 3 U 37/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
BGB § 2069; BGB § 2270 Absatz 2; BGB § 2271 Absatz 2; BGB § 2094 Absatz 1; BGB § 2099
Ersatzerbeneinsetzung; Wechselbezüglichkeit; Anwachsung; Letztwillige Verfügung; Testament; Schlusserbeneinsetzung - erbrechtsiegen.de
Wechselbezüglichkeit bei Ersatzerbeneinsetzung - Voraussetzung Anwachsung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die Grundsätze des BGH (Beschluss vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01) zur Wechselbezüglichkeit bei der Ersatzerbeneinsetzung, sofern sie auf § 2069 BGB beruhen, sind nicht mit der Bestimmung zur Anwachsung nach § 2094 Absatz 2 BGB vergleichbar und damit nicht übertragbar.
- rechtsportal.de
Wechselbezüglichkeit bei einer Ersatzerbeneinsetzung; Berufung zum Schlusserben; Voraussetzungen einer Anwachsung
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- juris (Entscheidungsbesprechung)
Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments und Anwachsung bei Wegfall eines von mehreren Schlusserben (jurisPR-FamR 22/2023 Anm. 1)
Verfahrensgang
- LG Aurich - 1 O 20/22
- OLG Oldenburg, 26.08.2022 - 3 U 37/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben
Auszug aus OLG Oldenburg, 26.08.2022 - 3 U 37/22
Die Grundsätze des BGH (Beschluss vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01) zur Wechselbezüglichkeit bei der Ersatzerbeneinsetzung, sofern sie auf § 2069 BGB beruhen, sind nicht mit der Bestimmung zur Anwachsung nach § 2094 Absatz 2 BGB vergleichbar und damit nicht übertragbar.Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des BGH vom 16. Januar 2002 (IV ZB 20/01) steht dem nicht entgegen.
- OLG Köln, 29.03.2023 - 2 Wx 39/23
Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament
Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Beteiligten zu 3) erfasst auch den angewachsenen Anteil (vgl. zuletzt OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.08.2022 - 3 U 37/22, Rn. 30 nach juris).