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   OLG Oldenburg, 26.11.2018 - 2 Ss (OWi) 286/18   

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https://dejure.org/2018,44438
OLG Oldenburg, 26.11.2018 - 2 Ss (OWi) 286/18 (https://dejure.org/2018,44438)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2018 - 2 Ss (OWi) 286/18 (https://dejure.org/2018,44438)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. November 2018 - 2 Ss (OWi) 286/18 (https://dejure.org/2018,44438)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Uneinsichtigkeit führt in der Regel bei Fahrlässigkeitsdelikt nicht zu höherer Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 79 Abs. 6 ; OWiG § 17
    Erhöhung des Bußgeld wegen Uneinsichtigkeit bei fahrlässiger Begehungsweise

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Geldbuße bei Fahrlässigkeitstat: Keine Erhöhung wegen Uneinsichtigkeit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14

    Strafvollzugsrecht (effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2018 - 2 Ss OWi 286/18
    An dieser Rechtsprechung sieht er sich jedoch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14, BeckRs 2016, 40852 gehindert.
  • OLG Braunschweig, 08.09.2021 - 1 Ss 126/21

    Unzulässige Erhöhung der Regelgeldbuße bei vorsätzlichem Benutzen eines

    Soweit es hingegen den Schuldspruch betrifft, wird der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Folge des § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG als unbegründet verworfen, weil insoweit ein Zulassungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 1 OWiG fehlt (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilverwerfung: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2018, 2 Ss (OWi) 286/18, juris; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 80 Rn. 58).
  • OLG Braunschweig, 08.09.2021 - 1 Ss OWi 126/21

    Sicherungsbedürfnis für Zulassung der Rechtsbeschwerde auch bei unbewusster

    Soweit es hingegen den Schuldspruch betrifft, wird der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Folge des § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG als unbegründet verworfen, weil insoweit ein Zulassungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 1 OWiG fehlt (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilverwerfung: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2018, 2 Ss (OWi) 286/18, juris; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 80 Rn. 58).
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