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   OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19   

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OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19 (https://dejure.org/2019,42387)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2019 - 2 U 29/19 (https://dejure.org/2019,42387)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. November 2019 - 2 U 29/19 (https://dejure.org/2019,42387)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    (1) Sie hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges konkludent erklärt, dass der PKW im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung vorhandener konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, was u.a. voraussetzt, dass die EG-Typengenehmigung nicht durch Täuschung erschlichen worden ist und das Fahrzeug den Normen, die für den Erhalt und die Fortdauer der Typengenehmigung maßgeblich sind, tatsächlich entspricht (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 10 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 32; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 16; OLG München BeckRS 2019, 16812; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205; OLG Celle BeckRS 2019, 14988 Tz. 15 ff; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 5).

    Es entspricht der natürlichen Erwartung eines jeden Käufers, dass die für den Betrieb des gekauften Kraftfahrzeugs erforderliche EG-Typengenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung tatsächlich gegeben sind und keine Rücknahme oder Änderung der Genehmigung droht (vgl. u.a. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 12; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 35; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 8; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 33).

    Sie war daher im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, das Vorbringen der Klägerin substantiiert zu bestreiten und näher dazu vorzutragen, welche Person die Entscheidung zur Entwicklung und zum Einsatz der Abschalteinrichtung getroffen hat und welchen Personen die Existenz der Abschalteinrichtung und deren Einsatz zu welchen Zeitpunkten bekannt waren (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 26; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 51; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 53; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 60).

    Dass untergeordnete Mitarbeiter der Beklagten die Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen haben könnten, ist angesichts der damit verbundenen arbeits- und strafrechtlichen Risiken, denen kein adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstand, demgegenüber fernliegend (so auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 53; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 60).

    Ein anderes Motiv für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 51; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 37).

    Die Täuschung erfolgte systematisch, richtete sich auf unterschiedliche Art gegen eine große Anzahl von Personen, darunter auch Wettbewerber der Beklagten, und wurde über Jahre hinweg aufrechterhalten, wobei die Beklagte sich dabei das Vertrauen der Verbraucher in das bei einer staatlichen Behörde zu durchlaufende Genehmigungsverfahren zunutze machte (so auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 39 ff.), was das Handeln der Beklagten insgesamt als besonders verwerflich erscheinen lässt.

    Die Haftung der Beklagten knüpft an die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene Täuschung der Klägerin über einen deren Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand an (vgl. auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 40; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 69; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205).

    Einen anderen Zweck hatte die Verwendung der Abschalteinrichtung unzweifelhaft nicht (so auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 48).

    Das vorsätzliche Vorgehen wird zudem durch den Umstand, dass die Existenz der betreffenden Motorsteuerungssoftware, deren Funktion ersichtlich dem Zweck des Verbots von Abschalteinrichtungen gem. Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 widersprach (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 54), vor der Zulassungsbehörde und vor der Öffentlichkeit verheimlicht werden sollte, indiziert (vgl. OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 48; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 66).

    Der Senat legt dabei die kilometeranteilig lineare Wertminderung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km zugrunde (so auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 88).

    Leistungsort für die Herausgabe ist nach § 296 I BGB der Wohnsitz der Klägerin (vgl. auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 93).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    (1) Sie hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges konkludent erklärt, dass der PKW im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung vorhandener konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, was u.a. voraussetzt, dass die EG-Typengenehmigung nicht durch Täuschung erschlichen worden ist und das Fahrzeug den Normen, die für den Erhalt und die Fortdauer der Typengenehmigung maßgeblich sind, tatsächlich entspricht (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 10 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 32; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 16; OLG München BeckRS 2019, 16812; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205; OLG Celle BeckRS 2019, 14988 Tz. 15 ff; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 5).

    Es entspricht der natürlichen Erwartung eines jeden Käufers, dass die für den Betrieb des gekauften Kraftfahrzeugs erforderliche EG-Typengenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung tatsächlich gegeben sind und keine Rücknahme oder Änderung der Genehmigung droht (vgl. u.a. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 12; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 35; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 8; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 33).

    Dieses ließe den Schaden der Klägerin, der in dem Abschluss des Vertrages und der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit liegt, nicht entfallen, weshalb dahinstehen kann, ob die Software überhaupt geeignet ist, den Mangel des Fahrzeugs zu beseitigen (vgl. OLG Köln BeckRS 2019, 5545; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 17 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 39).

    Sie war daher im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, das Vorbringen der Klägerin substantiiert zu bestreiten und näher dazu vorzutragen, welche Person die Entscheidung zur Entwicklung und zum Einsatz der Abschalteinrichtung getroffen hat und welchen Personen die Existenz der Abschalteinrichtung und deren Einsatz zu welchen Zeitpunkten bekannt waren (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 26; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 51; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 53; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 60).

    Dieser Vortrag genügt den an ein qualifiziertes Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 27; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 65), zumal die Beklagte einräumt, dass einige Erkenntnisse bereits verfügbar sind (GA 11, 39).

    Der Senat hält es angesichts der Tragweite der Entscheidung über die höchst riskante Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die für eine ganze Motorengeneration konzipien war und in mehreren hunderttausend Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, auch für naheliegend, dass der Vorstand in den Entwicklungs- und Entscheidungsprozess eingebunden gewesen ist und die Anordnung zur Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung erteilt hat (vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 60; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 27; OLG München BeckRS 2019, 16812).

    Dass untergeordnete Mitarbeiter der Beklagten die Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen haben könnten, ist angesichts der damit verbundenen arbeits- und strafrechtlichen Risiken, denen kein adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstand, demgegenüber fernliegend (so auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 53; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 60).

    Ein anderes Motiv für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 51; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 37).

    Die Haftung der Beklagten knüpft an die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene Täuschung der Klägerin über einen deren Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand an (vgl. auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 40; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 69; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205).

    Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss sie sich aber (wie beantragt) den Wen der von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH BeckRS 2009, 10209 Tz. 15; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 72), wobei dieser Wert durch Schätzung zu ermitteln ist.

    Dieser Normzweck ist in Fällen des Schadensersatzes durch Rückabwicklung eines Vertrages, in dessen Rahmen der Geschädigte, wie hier, für das Geld eine Sache zur Nutzung erhalten hat, nicht betroffen, denn der Geschädigte hat in diesen Fällen zwar sein Geld „weggegeben", doch er hat hierfür, wie es auch seiner Vorstellung über die Verwendung des Geldes entsprach, eine Nutzungsmöglichkeit erhalten (so auch OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 81).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    (1) Sie hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges konkludent erklärt, dass der PKW im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung vorhandener konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, was u.a. voraussetzt, dass die EG-Typengenehmigung nicht durch Täuschung erschlichen worden ist und das Fahrzeug den Normen, die für den Erhalt und die Fortdauer der Typengenehmigung maßgeblich sind, tatsächlich entspricht (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 10 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 32; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 16; OLG München BeckRS 2019, 16812; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205; OLG Celle BeckRS 2019, 14988 Tz. 15 ff; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 5).

    Allein maßgebend ist, dass die Eigenschaft des Kaufgegenstandes nicht den berechtigten Erwartungen des Geschädigten entsprach und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH BeckRS 2014, 22065 Tz. 18; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395).

    Es entspricht der natürlichen Erwartung eines jeden Käufers, dass die für den Betrieb des gekauften Kraftfahrzeugs erforderliche EG-Typengenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung tatsächlich gegeben sind und keine Rücknahme oder Änderung der Genehmigung droht (vgl. u.a. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 12; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 35; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 8; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 33).

    Es liegt auf der Hand, dass kein vernünftig denkender Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug, das zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet ist, zum ungeminderten Preis eines Neuwagens gekauft hätte (so auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 24; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 14), insbesondere nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Software zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit noch nicht entwickelt war (vgl. OLG Köln a.a.O.).

    Dieses ließe den Schaden der Klägerin, der in dem Abschluss des Vertrages und der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit liegt, nicht entfallen, weshalb dahinstehen kann, ob die Software überhaupt geeignet ist, den Mangel des Fahrzeugs zu beseitigen (vgl. OLG Köln BeckRS 2019, 5545; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 17 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 39).

    Sie war daher im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, das Vorbringen der Klägerin substantiiert zu bestreiten und näher dazu vorzutragen, welche Person die Entscheidung zur Entwicklung und zum Einsatz der Abschalteinrichtung getroffen hat und welchen Personen die Existenz der Abschalteinrichtung und deren Einsatz zu welchen Zeitpunkten bekannt waren (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 26; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 51; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 53; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 60).

    Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 89).

    Die Haftung der Beklagten knüpft an die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene Täuschung der Klägerin über einen deren Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand an (vgl. auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 40; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 69; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205).

    Das vorsätzliche Vorgehen wird zudem durch den Umstand, dass die Existenz der betreffenden Motorsteuerungssoftware, deren Funktion ersichtlich dem Zweck des Verbots von Abschalteinrichtungen gem. Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 widersprach (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 54), vor der Zulassungsbehörde und vor der Öffentlichkeit verheimlicht werden sollte, indiziert (vgl. OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 48; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 66).

    Die Entwicklung der unzulässigen Abschalteinrichtung lässt sich auch nicht sinnvoll von der Verwendungsabsicht und der dahinterstehenden Motivation trennen, weshalb davon auszugehen ist, dass sämtliche für die Wissenszurechnung relevanten kognitiven Elemente wenigstens in einer Person voll verwirklicht worden sind (vgl. Heese NJW 2019, 257; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 65).

  • OLG Köln, 16.07.2018 - 27 U 10/18

    Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    (1) Sie hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges konkludent erklärt, dass der PKW im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung vorhandener konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, was u.a. voraussetzt, dass die EG-Typengenehmigung nicht durch Täuschung erschlichen worden ist und das Fahrzeug den Normen, die für den Erhalt und die Fortdauer der Typengenehmigung maßgeblich sind, tatsächlich entspricht (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 10 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 32; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 16; OLG München BeckRS 2019, 16812; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205; OLG Celle BeckRS 2019, 14988 Tz. 15 ff; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 5).

    Es entspricht der natürlichen Erwartung eines jeden Käufers, dass die für den Betrieb des gekauften Kraftfahrzeugs erforderliche EG-Typengenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung tatsächlich gegeben sind und keine Rücknahme oder Änderung der Genehmigung droht (vgl. u.a. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 12; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 35; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 8; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 33).

    Es liegt auf der Hand, dass kein vernünftig denkender Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug, das zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet ist, zum ungeminderten Preis eines Neuwagens gekauft hätte (so auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 24; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 14), insbesondere nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Software zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit noch nicht entwickelt war (vgl. OLG Köln a.a.O.).

    Sie war daher im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, das Vorbringen der Klägerin substantiiert zu bestreiten und näher dazu vorzutragen, welche Person die Entscheidung zur Entwicklung und zum Einsatz der Abschalteinrichtung getroffen hat und welchen Personen die Existenz der Abschalteinrichtung und deren Einsatz zu welchen Zeitpunkten bekannt waren (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 26; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 51; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 53; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 60).

    Dieser Vortrag genügt den an ein qualifiziertes Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 27; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 65), zumal die Beklagte einräumt, dass einige Erkenntnisse bereits verfügbar sind (GA 11, 39).

    Der Senat hält es angesichts der Tragweite der Entscheidung über die höchst riskante Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die für eine ganze Motorengeneration konzipien war und in mehreren hunderttausend Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, auch für naheliegend, dass der Vorstand in den Entwicklungs- und Entscheidungsprozess eingebunden gewesen ist und die Anordnung zur Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung erteilt hat (vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 60; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 27; OLG München BeckRS 2019, 16812).

    In Ansehung der Risiken eines nachträglichen Verlustes der Zulassung der betroffenen Fahrzeuge und einer strafrechtlichen Verfolgung ist auszuschließen, dass die Beklagte gehandelt haben könnte, ohne sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen zu versprechen (so auch OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 20).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    Die Rechtsansicht der Beklagten wird auch durch die von ihr zitierte Entscheidung des BGH vom 28.06.2016 (VI ZR 536/15) nicht gestützt.

    Der BGH hat sich darin mit der Frage einer sekundären Darlegungslast nicht auseinandergesetzt, sondern die Sache wegen fehlender Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 826, 31 BGB an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BGH BeckRS 2016, 17448 Tz. 14, 22, 24; vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O. Tz. 95 ff.).

    Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist die Kenntnis der Tatsachen ausreichend, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 826 Rz. 8 ff. unter Hinweis auf BGH NJW 2017, 250 Tz. 23 ff.).

    Die Haftung der Beklagten erfordert darüber hinaus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB nicht nur den objektiven (s.o.), sondern auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei die Wissens- und Willenselemente kumuliert vorliegen müssen (vgl. BGH NJW 2017, 250 Tz. 13).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    Die Norm findet auch in den Fällen Anwendung, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (vgl. BGH BeckRS 2008, 02103 Tz. 4; BGH BeckRS 2018, 12925 Tz. 45).

    Ihr kann aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien, nicht entnommen werden (vgl. BGH BeckRS 2018, 12925 Tz. 45).

    Soweit der BGH entschieden hat, § 849 BGB sei in Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen zumindest entsprechend anwendbar, weil die Situation desjenigen, der einen Schaden dadurch erleidet, dass er aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen überhöhte Preise zu zahlen hatte, Ähnlichkeiten mit der Sachlage bei Entziehung von Geld aufweise (vgl. BGH BeckRS 2018, 12925 Tz. 46), lässt sich daraus für die hier zu beurteilende Fallkonstellation schon deshalb nichts herleiten, weil die Entscheidung auf den hier nicht einschlägigen kartellrechtlichen Besonderheiten beruht und den insoweit zu beachtenden unionsrechtlichen Postulaten Rechnung trägt.

  • OLG Oldenburg, 02.10.2019 - 5 U 47/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    (1) Sie hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges konkludent erklärt, dass der PKW im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung vorhandener konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, was u.a. voraussetzt, dass die EG-Typengenehmigung nicht durch Täuschung erschlichen worden ist und das Fahrzeug den Normen, die für den Erhalt und die Fortdauer der Typengenehmigung maßgeblich sind, tatsächlich entspricht (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 10 ff; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 32; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148 Tz. 16; OLG München BeckRS 2019, 16812; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205; OLG Celle BeckRS 2019, 14988 Tz. 15 ff; OLG Köln BeckRS 2018, 24255 Tz. 5).

    Die Klägerin war auf die weitere Benutzung ihres Fahrzeugs angewiesen, weshalb diesem Umstand keine indizielle Bedeutung in Bezug auf das mutmaßliche Verhalten der Klägerin im Falle einer Kenntnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zukommt (so auch OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205 T z. 15).

    Die Haftung der Beklagten knüpft an die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene Täuschung der Klägerin über einen deren Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand an (vgl. auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 3395 Tz. 40; OLG Hamm BeckRS 2019, 20495 Tz. 69; OLG Koblenz BeckRS 2019, 11148; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    a) Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 14948 Tz. 63 ff.).

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens weitere solcher Kosten anfallen werden (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 14948 Tz. 79).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    Die Norm findet auch in den Fällen Anwendung, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (vgl. BGH BeckRS 2008, 02103 Tz. 4; BGH BeckRS 2018, 12925 Tz. 45).

    Der Zinsanspruch soll vielmehr mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH BeckRS 2008, 02103 Tz. 5).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2019 - 2 U 29/19
    Bei der verwendeten Motorsteuerungssoftware, die beim Durchfahren des NEFZ die Abgasrückführungsrate erhöht, handelt es sich um eine nac:h Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung, sodass der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr weder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch danach gewährleistet war (vgl. u.a. BGH BeckRS 2019, 2206 Tz. 6 ff.).

    Es eignete sich aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht für die gewöhnliche Verwendung, den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH BeckRS 2019, 2206 Tz. 4 ff.).

  • OLG München, 04.07.2019 - 18 U 4761/18

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Herstellers eines mit einer

  • LG Osnabrück, 30.01.2019 - 2 O 1589/18
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden

  • OLG Schleswig, 11.09.2008 - 16 U 15/08

    Rücktrittsrecht eines Pfandleihers

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

  • OLG Köln, 01.03.2019 - 16 U 146/18

    Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW

  • OLG Celle, 01.07.2019 - 7 U 33/19

    Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug im Februar 2016 nach

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • OLG Oldenburg, 16.01.2020 - 14 U 166/19

    VW ist auch bei Kenntnis des Klägers im Abgasskandal zu Schadensersatz

    Ein anderes Motiv für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019 - 2 U 29/19 -, beck-online, Rn. 39; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2020 - 2 U 128/19

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Übereignung eines vom Dieselskandal

    Der Motor des Fahrzeugs war mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, was zur Folge hatte, dass der dauerhafte ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch eine auf Grund von § 5 Abs. 1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet war und sich das Fahrzeug damit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eignete (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 45 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237, 2238 Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 2019 - 1 U 1552/18, NJW 2019, 2246, 2247 Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395 Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 24; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 - 6 U 409/17, NZV 2018, 315 Rn. 32 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 2 U 29/19, BeckRS 2019, 30442 Rn. 25; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 14 U 60/18, BeckRS 2018, 37436; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, BeckRS 2017, 105163 Rn. 13; OLG Naumburg, Urteil vom 22. November 2018 - 1 U 57/18, juris Rn. 21; Witt, NJW 2017, 3683, 3682).

    Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Mangel noch vorhanden, so dass die nachträgliche Umrüstung mit Hilfe eines Software-Updates den Eintritt des Schadens nicht mehr verhindern konnte (OLG München, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O. Rn. 34; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O. Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 52; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O. Rn. 67).

    Dies lässt sich auf den Fall des im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Kaufpreises bereits deshalb nicht übertragen, weil der Käufer während der Zeit, in der er die zur Finanzierung des Kaufpreises eingesetzten Mittel nicht zur Verfügung hatte, das Fahrzeug vollumfänglich nutzen konnte, und damit den Geldbetrag - anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Verzinsung nach § 849 BGB bei einer auf Grund einer unerlaubten Handlung erfolgten Überweisung eines Geldbetrags bejaht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2017, a.a.O.) - deliktsbedingt nicht ersatzlos weggegeben hat (zum Ganzen OLG München, Urteil vom 29. Januar 2020 - 20 U 3015/18, a.a.O. Rn. 73 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O. Rn. 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 99; Riehm, NJW 2019, 1105, 1109; a. A. OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 13 U 326/18

    "Dieselskandal"; Nutzungsentschädigung; Reparaturkosten; Erweiterung des

    (a) Teilweise werden (mögliche) Reparaturkosten allerdings - ohne nähere Erläuterung - als denkbarer Schaden herangezogen, der ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründen könne (so OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 2 U 29/19, BeckRS 2019, 30442 Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 12/19, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18, juris Rn. 79).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2020 - 4 U 174/19

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Verkäuferin und Herstellerin eines

    Teilweise werden (mögliche) Reparaturkosten allerdings - ohne nähere Erläuterung - als denkbarer Schaden herangezogen, der ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründen könne (so OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 2 U 29/19, BeckRS 2019, 30442 Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, -17 U 160/18 -, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -, juris Rn. 94; OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020 - I-30 U 33/19 -, juris Rn. 118).
  • LG Schweinfurt, 10.08.2020 - 23 O 802/19

    Keine Verjährung von Schadenersatzansprüchen bezüglich eines vom Abgasskandal

    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Verzinsung deliktischer Ansprüche ab Schadensentstehung lässt sich demgegenüber aus § 849 BGB nicht ableiten (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, Az.: 2 U 29/19, BeckRS 2019, 30442; siehe auch Spindler, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 54. Edition, Stand: 01.05.2020, § 849 Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 12.03.2020 - 14 U 105/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betr. Pkw

    Ein anderes Motiv für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019 - 2 U 29/19 -, beck-online, Rn. 39 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 27.02.2020 - 14 U 105/19

    Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei

    Ein anderes Motiv für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019 - 2 U 29/19 -, beck-online, Rn. 39 m.w.N.).
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