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OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 5 W 149/95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 26 Abs. 5 S. 1 KostO; § 79 Abs. 1 S. 4 KostO; § 79 Abs. 2 S. 2 KostO
Eintritt eines neuen Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge; Gebühr für eine Handelsregistereintragung bei Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch eine Kommandistin; Einheitliche Höchstbegrenzung zusammenzurechnender Werte mehrerer Gerichtsvorgänge; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eintritt eines neuen Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge; Gebühr für eine Handelsregistereintragung bei Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch eine Kommandistin; Einheitliche Höchstbegrenzung zusammenzurechnender Werte mehrerer Gerichtsvorgänge; ...
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- KG, 25.06.1993 - 1 W 5763/90
Auszug aus OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 5 W 149/95
Nach der Auffassung des Kammergerichts (Rpfl. 1994, 68; ähnlich OLG Braunschweig Rpfl. 1992, 115) bemisst sich der Wert für die Gebühr nach § 79 Abs. 1 S. 4 KostO bei gleichzeitiger Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch einen Kommanditisten im Wege der Rechtsnachfolge nach dem Wert der zusammengerechneten Einlagen, begrenzt durch den der Höchstgebühr des § 79 Abs. 2 S. 2 KostO entsprechenden Geschäftswert). - OLG Braunschweig, 08.01.1991 - 2 W 121/90
Auszug aus OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 5 W 149/95
Nach der Auffassung des Kammergerichts (Rpfl. 1994, 68; ähnlich OLG Braunschweig Rpfl. 1992, 115) bemisst sich der Wert für die Gebühr nach § 79 Abs. 1 S. 4 KostO bei gleichzeitiger Übernahme mehrerer Kommanditanteile durch einen Kommanditisten im Wege der Rechtsnachfolge nach dem Wert der zusammengerechneten Einlagen, begrenzt durch den der Höchstgebühr des § 79 Abs. 2 S. 2 KostO entsprechenden Geschäftswert). - OLG Frankfurt, 29.08.1991 - 20 W 88/90
Auszug aus OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 5 W 149/95
Er schließt sich vielmehr der Auffassung des OLG Frankfurt (Rpfl. 1992, 116; ebenso OLG Hamm, Rpfl. 1972, 171, 172; OLG Bremen JurBüro 1976, 88; OLG Schleswig JurBüro 1991, 562) an.