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OLG Oldenburg, 29.08.2011 - 12 W 224/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- notar-drkotz.de
Geschäftswert der Löschungsgebühr bei Globalgrundschulden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06
Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.08.2011 - 12 W 224/11
Dies kann - wie vorliegend - auch bei einer Globalgrundschuld nach einer Realteilung gelten (OLG Brandenburg RPfleger 2008, 161 Ls. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 68 KostO Rn. 5). - OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06
Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.08.2011 - 12 W 224/11
eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den (Verkehrs)Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt (OLG Hamm RPfleger 2007, 687). - OLG Oldenburg, 16.02.1994 - 5 W 12/94
Globalgrundschuld, Wohnanlage, Löschung, Gebühr, Löschungsgebühr, …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.08.2011 - 12 W 224/11
Auch der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 20. April 2010 - 12 W 32/10. a. A. noch OLG Oldenburg vom 16. Februar 1994 - 5 W 12/94).
- OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12
Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2008, I-10 W 20/08, eingehend ausgeführt, dass sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 03.12.2001, 10 W 63/01 und v. 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; OLG Oldenburg Beschl. v. 29.08.2011, 12 W 224/11; OLG Köln Beschl. v. 31.08.2010, I-2 Wx 90/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.08.2002, 20 W 265/02).