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   OLG Oldenburg, 30.03.2011 - 8 U 43/11   

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https://dejure.org/2011,16377
OLG Oldenburg, 30.03.2011 - 8 U 43/11 (https://dejure.org/2011,16377)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2011 - 8 U 43/11 (https://dejure.org/2011,16377)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. März 2011 - 8 U 43/11 (https://dejure.org/2011,16377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Nr. 2c GVG; § 43 Nr. 1 WEG
    Amtsgericht ist für deliktisch normgestützte Klagen eines Wohnungseigentümers bei Erwachsen eines Rechts aus dem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer zuständig; Zuständigkeit des Amtsgerichts für auf deliktische Normen gestützte Klagen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1; GVG § 23 Nr. 2c
    Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnungseigentumssachen; Zuständigkeit des Landgerichts für deliktische Ansprüche unter Wohnungseigentümern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit des Landgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtsgericht ist für deliktisch normgestützte Klagen eines Wohnungseigentümers bei Erwachsen eines Rechts aus dem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer zuständig; Zuständigkeit des Amtsgerichts für auf deliktische Normen gestützte Klagen bei ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Zuständigkeit der WEG-Gerichte (IMR 2011, 437)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.03.2011 - 8 U 43/11
    Dafür kommt es maßgeblich darauf an, dass das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist; für die Verfahrenszuständigkeit ist die Gemeinschaftsbezogenheit entscheidend (vgl. BGHZ 152, 136, 141 ff. = NJW 2002, 3709 ff.).
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