Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Geldwerte Vorteile für gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachte Versorgungsleistungen sind entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht in eine Differenzberechnung einzustellen.
- openjur.de
Nachehelicher Unterhalt: Bewertung der gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachten Versorgungsleistungen für den Bedarf des Unterhaltspflichtigen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Nachehelicher Unterhalt: Bewertung der gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachten Versorgungsleistungen für den Bedarf des Unterhaltspflichtigen
- Judicialis
Betreuungsleistung, Anrechnungsmethode, Lebensgemeinschaft, Unterhaltsbedarf
- RA Kotz
Differenzmethode gilt nicht für Versorgungsleistungen in neuer Partnerschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578
Anrechnung von geldwerten Vorteilen (Versorgungsleistungen) auf den Unterhaltsbedarf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Versorgungsleistungen aus nachehelicher Partnerschaft voll auf Unterhaltsanspruch anrechnen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode; Differenzmethode; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf
Verfahrensgang
- AG Bad Iburg, 12.11.2001 - 5 F 307/01
- OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01
- BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1488
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02
Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein …
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1488 ff. veröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Bewertung der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zugelassen. - OLG München, 23.05.2003 - 16 UF 783/03
Berücksichtigung der Haushaltsführung für einen neuen Lebensgefährten bei der …
Hieran wurde bereits vom OLG Oldenburg überzeugend Kritik geübt (OLG Oldenburg FamRZ 2002, 1488*), das Problem liegt deshalb dem BGH nochmals zur Entscheidung vor.