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   OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20   

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https://dejure.org/2020,34241
OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20 (https://dejure.org/2020,34241)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.10.2020 - 1 Ws 362/20 (https://dejure.org/2020,34241)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 1 Ws 362/20 (https://dejure.org/2020,34241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Besorgnis der Befangenheit, Schweigeminute, Vorbefassung, Urteilsgründe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 StPO; § 238 StPO; § 24 StPO; § 473 Abs. 1 StPO
    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Vorbefassung mit Verfahren regelmäßig kein Ablehnungsgrund; Verletzung des Gebots der Sachlichkeit als Ablehnungsgrund; Richterliches Verhalten gegenüber Angeklagten als Misstrauen gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Bedeutung schriftlicher und mündlicher Urteilbegründung im Rahmen der Vorbefassung sowie Anordnung einer Schweigeminute im Vorprozess

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Vorbefassung mit Verfahren regelmäßig kein Ablehnungsgrund Verletzung des Gebots der Sachlichkeit als Ablehnungsgrund Richterliches Verhalten gegenüber Angeklagten als Misstrauen gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verfahren gegen Klinikum-Mitarbeiter im Krankenpfleger-Komplex

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Schweige-/Gedenkminute beim Schwurgericht: Nicht befangen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Dass die Vortätigkeit allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, trifft ebenfalls für die Konstellation der Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat zu (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56), und zwar selbst dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ).

    Hat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so rechtfertigen selbst Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

    In einer solchen, in einem Vorverfahren gewonnenen sicheren Überzeugung liegt indes kein "besonderer Umstand" im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14), zumal die Kammer in den Urteilsgründen nachvollziehbare Gründe für diese Annahme aufgeführt hat (widersprüchliches Aussageverhalten der Angeschuldigten DD etc.).

    Denn selbst wenn eine Erörterung des Verfahrensstandes zwischen dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft und dem nach der Geschäftsverteilung für das Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zuständigen Vorsitzenden Richter, bei der gelegentlich über die Verdachts- und Beweislage gesprochen wird, nicht auf eine entsprechende Heranziehung des § 160b StPO gestützt werden könnte, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um eine abwegige oder gar willkürliche Handlungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15,NStZ 2016, 357 ), zumal dieser Vorgang im nachfolgenden Hauptverfahren den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt und damit offengelegt wurde.

    Denn ein solches Vorgehen war hier jedenfalls nicht völlig unvertretbar oder gar willkürlich (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Mitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen regelmäßig selbst dann nicht die Annahme der Befangenheit begründen, wenn dabei Verfahrensverstöße vorliegen, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 f.; Beschluss vom 16.06.1971 - 4 StR 450/70, VRS 41, 203 ; Urteil vom 14.02.1985 - 4 StR 731/84, bei Pfeiffer , NStZ 1985, 492; Urteil vom 14.03.1990 - 3 StR 109/89, bei Miebach , NStZ 1991, 27; Urteil vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Tz. 19; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 725/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96, NStZ-RR 1997, 175 ).

    Dieser Maßstab gilt nur dann nicht, wenn die Zwischenentscheidungen bzw. -beurteilungen abwegig sind oder gar den Anschein der Willkür erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - 5 StR 263/08, juris Rn. 34, insoweit in NJW 2009, 3248 nicht abgedruckt; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ).

    Auch die Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen vermag die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ) - etwa dann, wenn das Gericht trotz unsicherer Beweisgrundlage seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in so sicherer Form zum Ausdruck gebracht oder sich sonst auf ein bestimmtes Beweisergebnis endgültig festgelegt hat, dass aufgrund einer solchen Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme gegeben wird, die befassten Richter seien befangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Andernfalls würde die Vortätigkeit entgegen der in den §§ 22 bis 24 StPO klar zum Ausdruck kommenden Gesetzeskonzeption faktisch regelmäßig zum Ausschließungsgrund erhoben, obwohl nach dem normativen Leitbild des Gesetzes von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 ; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es für einen Richter selbstverständlich ist, die eigenen früheren Erwägungen kritisch zu überprüfen und sich in einer neuen Sache ausschließlich auf Erkenntnisse aus der neuen Verhandlung zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ).

    Dies gilt auch dann, wenn dieser - wie hier - sehr intensiv mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplex befasst gewesen ist und sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

    Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn diese Überzeugungsbildung bereits die endgültige Festlegung auf ein bestimmtes Beweisergebnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 247/09, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.12.1983 - 2 StR 452/83, NJW 1984, 1907 ; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/09, juris Rn. 7; Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ) etwa dergestalt beinhaltet hätte, dass die Angeschuldigte DD um die Morde des Pflegers FF gewusst und ihm gleichwohl ein gutes Arbeitszeugnis erstellt habe, um ihn "wegzuloben".

    cc) Die Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten insbesondere der Angeschuldigten DD in den Gründen der Urteile aus dem Jahr 2008 und 2015 war auch zur lückenlosen Darstellung der Beweiswürdigung bzw. zur Vermeidung von Darstellungsmängeln erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1986 - 2 StR 653/85, juris Rn. 5; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 58).

    Anderenfalls würde die Vorbefassung mit der Sache faktisch zum Ausschluss führen, was nicht der Konzeption des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ).

    Grundsätzlich ist nach dem Gesetz von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen, denn von ihm wird auch verlangt, dass er sich an seine eigenen Zwischenentscheidungen nicht gebunden fühlt, sondern seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96, NStZ-RR 1997, 175).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Dass die Vortätigkeit allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, trifft ebenfalls für die Konstellation der Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat zu (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56), und zwar selbst dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ).

    cc) Die Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten insbesondere der Angeschuldigten DD in den Gründen der Urteile aus dem Jahr 2008 und 2015 war auch zur lückenlosen Darstellung der Beweiswürdigung bzw. zur Vermeidung von Darstellungsmängeln erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1986 - 2 StR 653/85, juris Rn. 5; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 58).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

    Auch die Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen vermag die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ) - etwa dann, wenn das Gericht trotz unsicherer Beweisgrundlage seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in so sicherer Form zum Ausdruck gebracht oder sich sonst auf ein bestimmtes Beweisergebnis endgültig festgelegt hat, dass aufgrund einer solchen Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme gegeben wird, die befassten Richter seien befangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Im Gegenteil: Die 5. Große Strafkammer hat bereits zu Beginn ihres Schreibens sowohl herausgestellt, dass es sich lediglich um eine vorläufige Bewertung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt), als auch betont, mit ihrer Einschätzung die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorwegnehmen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Der Umgang mit der Presse begründet für sich genommen selbst dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59; Scheuten , in KK-StPO 8 , § 24 Rn. 22; Cirener , in BeckOK-StPO, 37. Ed., § 24 Rn. 20a.4).

    Maßstab für die Besorgnis Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59), was etwa in solchen Konstellationen der Fall ist, wenn der Richter nicht die gebotene Zurückhaltung gegenüber der Öffentlichkeit geübt und die einem Angeschuldigten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1953 - 5 StR 282/53, BGHSt 4, 264).

  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 234/16

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Andernfalls würde die Vortätigkeit entgegen der in den §§ 22 bis 24 StPO klar zum Ausdruck kommenden Gesetzeskonzeption faktisch regelmäßig zum Ausschließungsgrund erhoben, obwohl nach dem normativen Leitbild des Gesetzes von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 ; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Hat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so rechtfertigen selbst Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

    Nach diesem Maßstab sind derartige besondere Umstände bei einer Gesamtschau der vorgetragenen Tatsachen, soweit sich diese nach Aktenlage sowie den dienstlichen Erklärungen als zutreffend erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ), weder ersichtlich noch dargetan.

    Zwar verkennt der Senat nicht, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine "mit dem Klammerbeutel gepuderte" Person als "nicht bei Trost seiend" oder als "Spinner" erscheint - eine herabsetzende Ausdrucksweise, die nicht unbedingt mit der besonderen Behutsamkeit und Zurückhaltung eines vorbefassten Richters in Bezug auf öffentliche Äußerungen in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1978 - 5 StR 476/77, GA 1978, 243; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

    Insofern verfängt auch der in diesem Kontext angebrachte Hinweis der Angeschuldigten DD in ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 nicht; denn in jenem Fall gab der abgelehnte Richter eigene Wertungen direkt gegenüber der Öffentlichkeit ab und verletzte auf diese Weise das Gebot, sich bei öffentlichen Äußerungen zurückzuhalten. Demgegenüber war der Vorsitzende hier zur Mitteilung der rechtlichen Einschätzung an den Pressedezernenten geradezu angehalten. So heißt es in der Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 11. Dezember 2018 zur Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz (1270 - ÖA.5, Nds.Rpfl. 2019, 17, zit. n. juris) unter Ziffer 7.1.: "Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über alle Vorgänge ihrer Behörde zeitnah unterrichtet sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

  • BGH, 02.03.2004 - 1 StR 574/03

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn diese Überzeugungsbildung bereits die endgültige Festlegung auf ein bestimmtes Beweisergebnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 247/09, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.12.1983 - 2 StR 452/83, NJW 1984, 1907 ; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/09, juris Rn. 7; Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ) etwa dergestalt beinhaltet hätte, dass die Angeschuldigte DD um die Morde des Pflegers FF gewusst und ihm gleichwohl ein gutes Arbeitszeugnis erstellt habe, um ihn "wegzuloben".

    Diese Äußerung stellt auch nicht eine - die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht auslösende - spontane Reaktion auf das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 247/09, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 21.12.2011 - 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 13; Beschluss vom 06.03.2018 - 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578 ).

    Zum anderen bleibt es einem Richter unbenommen, situationsangemessen und auf das Naturell des jeweiligen Verfahrensbeteiligten eingehend, entsprechende Erklärungen mit Nachdruck und in klarer, sicher verständlicher Sprache zu formulieren, wobei er im Sinne einer "individuelle Ansprache" auch Worte wählen darf, mit denen ein gewisser Unmut verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ).

    Das Verhalten eines Vorsitzenden im Umgang mit einem Angeklagten lässt nur dann auf die Voreingenommenheit eines Richters schließen, wenn dieser etwa den Angeklagten vor dem Hintergrund einer unsicheren Beweislage geradezu drängt, zur Sache auszusagen oder ein Geständnis abzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 15.05.2007 - 3 StR 132/07, NStZ 2007, 711 ).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Hat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so rechtfertigen selbst Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Somit ist auch gegen die persönliche rechtliche Einschätzung des Arbeitszeugnisses seitens des Vorsitzenden nichts zu erinnern, zumal die Mitteilung einer Rechtsauffassung als solche selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - 5 StR 263/08, juris Rn. 21, insoweit in NJW 2009, 3248 nicht abgedruckt), solange sich diese - wie hier - nicht als völlig abwegig oder gar willkürlich erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Mitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen regelmäßig selbst dann nicht die Annahme der Befangenheit begründen, wenn dabei Verfahrensverstöße vorliegen, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 f.; Beschluss vom 16.06.1971 - 4 StR 450/70, VRS 41, 203 ; Urteil vom 14.02.1985 - 4 StR 731/84, bei Pfeiffer , NStZ 1985, 492; Urteil vom 14.03.1990 - 3 StR 109/89, bei Miebach , NStZ 1991, 27; Urteil vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Tz. 19; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 725/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96, NStZ-RR 1997, 175 ).

    Dieser Maßstab gilt nur dann nicht, wenn die Zwischenentscheidungen bzw. -beurteilungen abwegig sind oder gar den Anschein der Willkür erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - 5 StR 263/08, juris Rn. 34, insoweit in NJW 2009, 3248 nicht abgedruckt; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ).

    Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die in dem Schreiben vom 12. Dezember 2019 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung als rechtlich völlig abwegig oder gar willkürlich erweisen soll (vgl. Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ).

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Andernfalls würde die Vortätigkeit entgegen der in den §§ 22 bis 24 StPO klar zum Ausdruck kommenden Gesetzeskonzeption faktisch regelmäßig zum Ausschließungsgrund erhoben, obwohl nach dem normativen Leitbild des Gesetzes von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 ; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Hat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so rechtfertigen selbst Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

    Allerdings darf auch hinsichtlich der hinzutretenden besonderen Umstände die Besorgnis der Befangenheit nur aus Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen des Ablehnenden abgeleitet werden; insbesondere haltlose Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage können deshalb ein im Übrigen allein auf Vorbefassung gestütztes Ablehnungsgesuch nicht zulässig begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ).

    Die Angeschuldigte DD lässt insoweit nur Bewertungen und Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage vortragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ).

  • BGH, 18.10.2012 - 3 StR 208/12

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Diese Äußerung stellt auch nicht eine - die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht auslösende - spontane Reaktion auf das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 247/09, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 21.12.2011 - 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 13; Beschluss vom 06.03.2018 - 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578 ).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

    Auch die Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen vermag die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ) - etwa dann, wenn das Gericht trotz unsicherer Beweisgrundlage seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in so sicherer Form zum Ausdruck gebracht oder sich sonst auf ein bestimmtes Beweisergebnis endgültig festgelegt hat, dass aufgrund einer solchen Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme gegeben wird, die befassten Richter seien befangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Im Gegenteil: Die 5. Große Strafkammer hat bereits zu Beginn ihres Schreibens sowohl herausgestellt, dass es sich lediglich um eine vorläufige Bewertung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt), als auch betont, mit ihrer Einschätzung die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorwegnehmen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 50/06

    Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    b) Die - hier mit Mitteln der Glaubhaftmachung allein bewiesene (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ) - Weitergabe einer Abschrift der Verfügung vom 12. Dezember 2019 an den Pressedezernenten, Richter am Landgericht (...), durch den Vorsitzenden ist unbedenklich, zumal sich aus der dienstlichen Stellungnahme ergibt, dass diese Weitergabe zum Zwecke der Vorbereitung des Pressedezernenten auf etwaige Anfragen seitens der Presse erfolgt ist.

    Der Umgang mit der Presse begründet für sich genommen selbst dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59; Scheuten , in KK-StPO 8 , § 24 Rn. 22; Cirener , in BeckOK-StPO, 37. Ed., § 24 Rn. 20a.4).

    Maßstab für die Besorgnis Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59), was etwa in solchen Konstellationen der Fall ist, wenn der Richter nicht die gebotene Zurückhaltung gegenüber der Öffentlichkeit geübt und die einem Angeschuldigten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1953 - 5 StR 282/53, BGHSt 4, 264).

    Die Behördenleitungen sollen alle Angehörigen ihrer Behörde anhalten, bei allen Angelegenheiten zu prüfen, ob die Pressestelle zu unterrichten ist." Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende insoweit in seiner Stellungnahme die Unwahrheit gesagt und über die Weitergabe der Verfügung vom 12. Dezember 2019 an den Pressedezernenten hinaus gar in Form des "Hinwirkens", "Redegierens" oder "Absegnens" an der Pressemitteilung oder sonstigen Berichterstattung mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 und ), finden sich nicht.

  • BGH, 10.02.2016 - 2 StR 533/14

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitwirkung des Richter in einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20
    Dass die Vortätigkeit allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, trifft ebenfalls für die Konstellation der Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat zu (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56), und zwar selbst dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

    In einer solchen, in einem Vorverfahren gewonnenen sicheren Überzeugung liegt indes kein "besonderer Umstand" im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14), zumal die Kammer in den Urteilsgründen nachvollziehbare Gründe für diese Annahme aufgeführt hat (widersprüchliches Aussageverhalten der Angeschuldigten DD etc.).

    cc) Die Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten insbesondere der Angeschuldigten DD in den Gründen der Urteile aus dem Jahr 2008 und 2015 war auch zur lückenlosen Darstellung der Beweiswürdigung bzw. zur Vermeidung von Darstellungsmängeln erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1986 - 2 StR 653/85, juris Rn. 5; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 58).

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 400/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; rechtsfehlerhafte Zurückweisung

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 472/61

    Rechtsmittel

  • LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18

    Ex-Pfleger Högel für 85 weitere Morde verurteilt

  • BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09

    Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des

  • BGH, 18.11.2008 - 1 StR 541/08

    Unbegründete Befangenheitsanträge gegen vorbefasste Mitglieder des 1. Strafsenats

  • OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
  • BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09

    Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit bei Gesprächen des Vorsitzenden

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 247/09

    Versagung der Strafmilderung nach § 106 JGG (Beachtung des

  • BGH, 09.07.1953 - 5 StR 282/53

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - Mitteilung der dem

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 283/14

    Begründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen gegen die

  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84

    Vorausetzungen für die Rüge der Entlassung eines vernommenen Zeugen oder

  • OLG Celle, 29.08.1989 - 1 Ss 174/89
  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 404/11

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in

  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 345/95

    Besorgnis der Befangenheit - Unmutsäußerungen - Beweisanträge der Verteidigung

  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17

    Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit (Sicht eines

  • KG, 01.11.2018 - 3 Ws (B) 253/18

    Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines

  • BayObLG, 04.08.1993 - 5St RR 80/93

    "Sie lügen nach Aktenlage unverschämt" - § 24 StPO

  • BGH, 31.01.1978 - 5 StR 476/77

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter -

  • BGH, 05.02.1986 - 2 StR 653/85

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Feststellung einer

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 500/10

    Unbegründetes Befangenheitsgesuch (Ablehnungsverfahren; rechtliches Gehör:

  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 452/83

    Vermutete Befangenheit von Richtern als Prozesshindernis - Rechtswidrige

  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

  • BGH, 15.05.2007 - 3 StR 132/07

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Drängen zum Geständnis bei

  • BGH, 16.06.1971 - 4 StR 450/70

    Anforderungen an die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines

  • VGH Bayern, 20.08.2020 - 7 ZB 19.1999

    Staatsanwaltschaft hätte mit Presse-Info zuwarten müssen

  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

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