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   OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15   

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https://dejure.org/2018,4589
OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15 (https://dejure.org/2018,4589)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.02.2018 - 3 U 94/15 (https://dejure.org/2018,4589)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 3 U 94/15 (https://dejure.org/2018,4589)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regress des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter eines Ferienhauses

  • rewis.io
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 59; VVG § 86
    Regressverzicht bei vermietetem Ferienhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regress des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter eines Ferienhauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Brandschaden an Ferienhaus: Mieter haftet nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohngebäudeversicherung: Regressverzicht auch für Mieter eines Ferienhauses?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regressverzicht des Gebäudeversicherers für einfache Fahrlässigkeit gilt auch für Mieter eines Ferienhauses - Vermieter und Mieter eines Ferienhauses haben Interesse an Regressverzicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeversicherung: Regress beim Mieter eines Ferienhauses bei von ihm verschuldeten Brand? (IMR 2018, 1077)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2058
  • MDR 2018, 741
  • ZMR 2018, 754
  • VersR 2018, 677
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Die Rechtsprechung nimmt im Rahmen der von ihr vertretenen sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung stets eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudefeuerversicherungsvertrages dahingehend vor, dass dieser einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers beinhaltet, wenn der Brand lediglich auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen ist (BGH, Urteil v. 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 -, zit. n. juris, Rn. 28 m.w.N.; BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.03.2015 - 8 U 32/14 - zit. n. juris, Rn. 43).

    Zum Ausgleich gesteht die Rechtsprechung dafür dem Gebäudeversicherer gegen den Haftpflichtversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung i.S.v. § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. 1 § 78 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. einen Ausgleichsanspruch zu (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris Rn. 22; BGH, Urteil v. 27.01.2010 - IV ZR 129/09 -, zit. n. juris, Rn. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Interessen des Versicherungsnehmers als Vermieter und des Gebäudeversicherers an, wobei allerdings die Interessen des Mieters mittelbar mit einzubeziehen sind, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 15 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 17.11.2015 - 1-9 U 26/15 -, zit. n. juris, Rn. 12).

    Beides ist nicht im Interesse des Vermieters (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 18).

    Zudem hat auch der Feriengast, der im Ergebnis die Prämie (mit-) trägt, als Mieter die durchaus berechtigte Erwartung, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin besteht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er einfach fahrlässig einen Schaden verursacht, wobei die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung wiederum auch im Interesse des Vermieters liegt, weil anderenfalls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 19 m.w. N.).

    In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen Regressverzichts einerseits und eventuellen Ausgleichserlösen nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren (BGH. Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 - zit. n. juris, Rn. 21).

  • OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14

    Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Die Rechtsprechung nimmt im Rahmen der von ihr vertretenen sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung stets eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudefeuerversicherungsvertrages dahingehend vor, dass dieser einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers beinhaltet, wenn der Brand lediglich auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen ist (BGH, Urteil v. 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 -, zit. n. juris, Rn. 28 m.w.N.; BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.03.2015 - 8 U 32/14 - zit. n. juris, Rn. 43).

    Es muss sich um ein zudem subjektiv vorwerfbares, unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 14.04.1976 - IV ZR 29/74 -, zit. n. juris, Rn. 22; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.03.2015 - 8 U 32/14 -, zit. n. juris, Rn. 44).

  • OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14

    Brand in der Teeküche - Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Der Vermieter hat nämlich ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird (OLG Schleswig, Urteil v. 19.03.2015 - 16 U 58/14 -, zit. n. juris, Rn. 24).

    Die Regressbefreiung kommt vielmehr stets auch denjenigen zu Gute, die zwar nicht Mieter sind, diesem aber nahestehen, wobei noch nicht einmal auf die häusliche Gemeinschaft abzustellen ist (OLG Schleswig, Urteil v. 19.03.2015 - 16 U 58/14 -, zit. n. juris, Rn. 24), also hier dem Beklagten zu 1).

  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Es muss sich um ein zudem subjektiv vorwerfbares, unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 14.04.1976 - IV ZR 29/74 -, zit. n. juris, Rn. 22; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.03.2015 - 8 U 32/14 -, zit. n. juris, Rn. 44).
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 129/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Zum Ausgleich gesteht die Rechtsprechung dafür dem Gebäudeversicherer gegen den Haftpflichtversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung i.S.v. § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. 1 § 78 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. einen Ausgleichsanspruch zu (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris Rn. 22; BGH, Urteil v. 27.01.2010 - IV ZR 129/09 -, zit. n. juris, Rn. 12).
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Die Rechtsprechung nimmt im Rahmen der von ihr vertretenen sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung stets eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudefeuerversicherungsvertrages dahingehend vor, dass dieser einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers beinhaltet, wenn der Brand lediglich auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen ist (BGH, Urteil v. 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 -, zit. n. juris, Rn. 28 m.w.N.; BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.03.2015 - 8 U 32/14 - zit. n. juris, Rn. 43).
  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Der Bundesgerichtshof hat dies vielmehr in einer (relativ) aktuellen Entscheidung mit dem Hinweis, dass ein so weitgehender Regressverzicht nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages entspreche, ausdrücklich verneint (BGH, Urteil v. 26.10.2016 - IV ZR 52/14 -, zit. n. juris, Rn. 15).
  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Dieses umso mehr, als einen Vermieter die Obliegenheit trifft, seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (BGH, Urteil v. 08.11.2000 - IV ZR 298/99 -, zit. n. juris, Rn. 16) und es gerade bei der Vermietung von Ferienhäusern häufiger als bei "normalen" Mietverhältnissen zu Konflikten aufgrund von Schadensfällen mit Mietern kommen dürfte, was schon in der Natur der Sache liegt, weil es im Laufe eines Jahres bei einem Ferienhaus zu unzähligen solcher Vermietungen mit wechselnden Mietern kommt, die mit dem Ferienhaus dann noch nicht so vertraut sind und vielleicht auch nicht die Sorgfalt wie bei einer "eigenen Wohnung" walten lassen.
  • OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15

    Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

    Auszug aus OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Interessen des Versicherungsnehmers als Vermieter und des Gebäudeversicherers an, wobei allerdings die Interessen des Mieters mittelbar mit einzubeziehen sind, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 15 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 17.11.2015 - 1-9 U 26/15 -, zit. n. juris, Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 17.08.2021 - 12 U 69/18

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer

    Soweit die Grundsätze des Regressverzichts trotz der kurzen Dauer einer Ferienwohnungsmiete als anwendbar erachtet wurden, wurde dies damit begründet, dass sich auch der Mieter einer Ferienwohnung durch sein Entgelt an der Versicherungsprämie beteilige (OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15 Rn. 29, juris).
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