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   OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21   

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https://dejure.org/2021,5069
OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21 (https://dejure.org/2021,5069)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.03.2021 - 2 W 3/21 (https://dejure.org/2021,5069)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. März 2021 - 2 W 3/21 (https://dejure.org/2021,5069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Rezepte-Sammelkasten

    § 11a ApoG, § 24 Abs 1 S 1 ApoBetrO, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG
    Apothekenrechtliche Zulässigkeit der Entgegennahme von ärztlichen Rezepten über einen Sammelkasten - Rezepte-Sammelkasten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieb eines Einwurfkastens für ärztliche Rezepte durch einen Apotheker an einer öffentlichen Straße Ort der Aufstellung

  • rechtsportal.de

    Betrieb eines Einwurfkastens für ärztliche Rezepte durch einen Apotheker an einer öffentlichen Straße; Ort der Aufstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 550
  • GRUR-RR 2021, 242
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.04.2020 - 3 C 16.18

    Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Es ist insoweit auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 3 C 16/18 -, PharmR 2020, 562; Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 27/07 -, MedR 2008, 572), der sich die Kammer ausdrücklich anschießt.

    (...) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Form der Auslieferung der Medikamente durch einen Boten - die Beschriftung des Sammelkastens verweist auf diese - der Annahme eines Versandhandels mit Medikamenten nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020, a.a.O.).

    a) Mit dem Landgericht vermag auch der Senat den beiden in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 13.03.2008 (Az.: 3 C 27/07) und Urteil vom 23.04.2020 (Az.: 3 C 16/18) - keinen Anhalt dafür zu entnehmen, das Bundesverwaltungsgericht mache die Verortung des Sammelkastens in einem Ladenlokal - bzw., in der Terminologie des § 24 Abs. 2 ApoBetrO, einem "Gewerbebetrieb" - zur Voraussetzung seines Entscheidungssatzes.

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 27.07

    Arzneimittel; Arzneimittelversand; Versandapotheke; Versandhandel mit

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Es ist insoweit auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 3 C 16/18 -, PharmR 2020, 562; Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 27/07 -, MedR 2008, 572), der sich die Kammer ausdrücklich anschießt.

    a) Mit dem Landgericht vermag auch der Senat den beiden in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 13.03.2008 (Az.: 3 C 27/07) und Urteil vom 23.04.2020 (Az.: 3 C 16/18) - keinen Anhalt dafür zu entnehmen, das Bundesverwaltungsgericht mache die Verortung des Sammelkastens in einem Ladenlokal - bzw., in der Terminologie des § 24 Abs. 2 ApoBetrO, einem "Gewerbebetrieb" - zur Voraussetzung seines Entscheidungssatzes.

  • OLG Hamm, 12.05.2015 - 4 U 53/15

    Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes untersagt

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Allein aus dem Umstand, dass im konkreten Fall ein Lebenssachverhalt vorliegt - Rezeptannahme über einen Sammelkasten mit Belegenheit außerhalb eines "Gewerbebetriebs", Leerung des Kastens durch eigene Mitarbeiter und anschließende Arzneiauslieferung durch eigenes Personal ohne Einschaltung eines externen Logistikdienstleisters -, der für sich betrachtet dem Betriebsablauf entspricht, den mit Blick auf § 24 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 ApoBetrO der Betreiber einer Rezeptsammelstelle i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO einzuhalten hätte, den Schluss zu ziehen, es bedürfe der Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO (so allerdings im Ergebnis OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2015 - I-4 U 53/15, WRP 2015, 990 = GRUR-RR 2015, 385 [Juris; Tz. 52 ff.]), stellt Tatbestand und Rechtsfolge auf den Kopf.
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 40/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) - über die angesichts der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zumindest nachgedacht werden könnte - ist mit Blick auf die Instanzenzugbegrenzung des § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO schon im Ansatz kein Raum (BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02, WRP 2003, 658 = MDR 2003, 529 [Juris; Tz. 9]; BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - I ZB 40/02, WRP 2003, 895 = MDR 2003, 1195 [Juris; Tz. 15]), was mittlerweile auch der Gesetzgeber mit § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich klargestellt hat (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 574 Rn. 8).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 30.09

    Apothekenterminal; Apotheker; Arzneimittelabgabe; Aushändigung in der Apotheke;

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Danach käme es nicht einmal darauf an, ob überhaupt - irgendwo - ein Sammelkasten aufgestellt wird, weil die Bestellung jedenfalls im Ausgangspunkt - vorbehaltlich der aus der Verschreibungspflichtigkeit resultierenden Notwendigkeit zur Rezeptvorlage - auch telefonisch oder elektronisch erfolgen könnte (Tz. 13 bei Juris; ferner BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 30/09, GesR 2010, 567 = MedR 2011, 173 [Juris; Tz. 14]).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) - über die angesichts der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zumindest nachgedacht werden könnte - ist mit Blick auf die Instanzenzugbegrenzung des § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO schon im Ansatz kein Raum (BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02, WRP 2003, 658 = MDR 2003, 529 [Juris; Tz. 9]; BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - I ZB 40/02, WRP 2003, 895 = MDR 2003, 1195 [Juris; Tz. 15]), was mittlerweile auch der Gesetzgeber mit § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich klargestellt hat (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 574 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2016 - 4 U 53/15

    Keine Zurechnung von Erklärungen des Sachverständigen

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2021 - 2 W 3/21
    Allein aus dem Umstand, dass im konkreten Fall ein Lebenssachverhalt vorliegt - Rezeptannahme über einen Sammelkasten mit Belegenheit außerhalb eines "Gewerbebetriebs", Leerung des Kastens durch eigene Mitarbeiter und anschließende Arzneiauslieferung durch eigenes Personal ohne Einschaltung eines externen Logistikdienstleisters -, der für sich betrachtet dem Betriebsablauf entspricht, den mit Blick auf § 24 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 ApoBetrO der Betreiber einer Rezeptsammelstelle i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO einzuhalten hätte, den Schluss zu ziehen, es bedürfe der Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO (so allerdings im Ergebnis OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2015 - I-4 U 53/15, WRP 2015, 990 = GRUR-RR 2015, 385 [Juris; Tz. 52 ff.]), stellt Tatbestand und Rechtsfolge auf den Kopf.
  • OLG Rostock, 06.05.2021 - 2 W 6/21

    Verfahrenskosten nach Anerkenntnisurteil

    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mit Blick auf § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon dem Grunde nach kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 01.03.2021 - 2 W 3/21 [Juris; Tz. 17], m.w.N.).
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