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   OLG Rostock, 01.08.2008 - 10 WF 31/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6443
OLG Rostock, 01.08.2008 - 10 WF 31/08 (https://dejure.org/2008,6443)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.08.2008 - 10 WF 31/08 (https://dejure.org/2008,6443)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. August 2008 - 10 WF 31/08 (https://dejure.org/2008,6443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Änderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung: Zahlungsanordnung wegen eines Taschengeldanspruchs im Rahmen einer Hausfrauenehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederverheiratung und daraus folgender Unterhaltsanspruch aus § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Ehegatten als wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.d. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; "Fiktive" Taschengeldansprüche als "Bezug" i.S.v. ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 1360; ; BGB § 1360 a; ; BGB § 1360 a Abs. 4; ; BGB §§ 1361 ff.; ; BGB § 1361 b; ; BGB § 1569; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 115; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § 850 b; ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 850 b Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Taschengeld aus einer sog. Hausfrauenehe führt nicht zur Leistungsfähigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfebestimmungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    PKH mit Taschengeld "abstottern" ?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1426
  • FamRZ 2008, 2291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 27.09.2000 - 13 WF 566/00

    Prozeßkostenhilfe - Einkommen der Partei - Einkünfte des Ehegatten -

    Auszug aus OLG Rostock, 01.08.2008 - 10 WF 31/08
    Nach § 115 ZPO ist zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein auf das Einkommen der Antragstellerin selbst abzustellen, nicht etwa auf ein "Familieneinkommen", so dass Einkünfte des jetzigen Ehegatten der Antragstellerin ihrem Einkommen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 7 m. w. N.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925, OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2005, 358).

    Mit Blick auf den hier durchzusetzenden Anspruch der Landeskasse auf Erstattung von Prozesskosten, die im Rahmen einer PKH-Bewilligung aufgewandt wurden, erscheint es bereits als "unbillig", wenn ein im Rahmen der Führung einer reinen Hausfrauenehe mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung "Taschengeld" tatsächlich überlassener Geldbetrag des neuen Ehepartners herangezogen würde, um im Wege der Abänderung einer früher getroffenen Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO letztlich aus Mitteln des neuen Ehegatten einen Prozess zu finanzieren, an dem dieser nicht beteiligt war und hinsichtlich dessen Finanzierung ihn keinerlei Verpflichtung traf (ähnlich auch schon OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925).

  • OLG Stuttgart, 20.12.2004 - 10 W 77/04

    Prozesskostenhilfebewilligung: Ratenfreie Prozesskostenhilfe bei Ausschluss eines

    Auszug aus OLG Rostock, 01.08.2008 - 10 WF 31/08
    Nach § 115 ZPO ist zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein auf das Einkommen der Antragstellerin selbst abzustellen, nicht etwa auf ein "Familieneinkommen", so dass Einkünfte des jetzigen Ehegatten der Antragstellerin ihrem Einkommen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 7 m. w. N.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925, OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2005, 358).
  • OLG Schleswig, 20.08.2001 - 16 W 130/01

    Taschengeldpfändung wegen vorehelicher Darlehensschuld.

    Auszug aus OLG Rostock, 01.08.2008 - 10 WF 31/08
    Dabei obliegt dem beitreibenden Gläubiger ein hoher Begründungsaufwand, um darzulegen, dass der Vollstreckungszugriff auf den grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruch des Schuldners ausnahmsweise zulässig ist (vgl. etwa Schleswig-Holsteinsches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.08.2001 - 16 W 130/01 -, zitiert nach JURIS).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2010 - 5 W 5/10

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen unvollständiger

    Selbst bei häuslicher Gemeinschaft ist die Partei deshalb nicht verpflichtet, Angaben über die Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners zu machen (vgl. BAG, Beschl. v. 5.4.2006 - 3 AZB 61/04 - FamRZ 2006, 1117; OLG Rostock, FamRZ 2008, 2291; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 43; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117, Rdn. 14; § 115, Rdn. 7 und 8).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.2015 - 16 WF 109/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Taschengeldanspruch Teil des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens (Senat, FamRZ 2005, 1182; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2008, 2291 mit kritischer Anmerkung Nickel, FamRB 2008, 370).
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