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   OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13   

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https://dejure.org/2014,65
OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13 (https://dejure.org/2014,65)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.01.2014 - Ws 388/13 (https://dejure.org/2014,65)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - Ws 388/13 (https://dejure.org/2014,65)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 80 StPO, § 81 StPO, § 202 StPO, § 305 StPO
    Strafverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks Beobachtung: Anforderungen an die Anhörung des Sachverständigen; Verhältnismäßigkeit bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschuldigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönlicher Eindruck des Sachverständigen von dem zu begutachtenden Angeklagten vor der Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung; Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei zwangsweise angeordneter stationärer Begutachtung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönlicher Eindruck des Sachverständigen von dem zu begutachtenden Angeklagten vor der Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks Beobachtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 619
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Nürnberg, 02.06.2009 - 1 Ws 292/09

    Unterbringung zur Beobachtung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens:

    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Die Unerlässlichkeit ergibt sich nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 285; OLG Nürnberg StV 2010, 510, 511).

    Auch die bloße Möglichkeit, aus der Beobachtung des Beschwerdeführers im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und seine Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus (vgl. OLGe Frankfurt a.M., und Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg StV 2010, 510).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Die Unerlässlichkeit ergibt sich nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 285; OLG Nürnberg StV 2010, 510, 511).

    Dass mit einem Erkenntnisgewinn dadurch zu rechnen ist, dass der Angeklagte bei einem mehrere Wochen andauernden stationären Aufenthalt voraussichtlich nicht nur schweigen, sondern mit anderen Patienten, Pflegern und ggf. auch Ärzten reden wird, führt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Maßnahme; denn die Unterbringung würde insoweit letztlich in unstatthafter Weise mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen angeordnet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rdz. 24 in juris; BGH StV 1994, S. 231 f.; OLG Celle StV 1985, 224; 1991, 248; …

  • KG, 30.10.2012 - 4 Ws 117/12

    Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei

    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Dieser muss sich dafür entweder zuvor oder spätestens im Zuge der Anhörung auch einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten verschafft haben, bevor er sich zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung äußert (std. obergerichtl. Rspr., vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12, 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12 -, Rdz. 8 in juris m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Von der Möglichkeit, den Angeklagten zwangsweise zur Anhörung durch das Gericht vorführen zu lassen und zu dieser Anhörung die Sachverständige hinzuzuziehen (§ 80 StPO), damit auch sie sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 81 Rdz. 11 m.w.N.; OLG Celle NStZ 1991, 599), hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 355/93

    Untersuchung des Angeklagten - Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft - Notwendigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Dass mit einem Erkenntnisgewinn dadurch zu rechnen ist, dass der Angeklagte bei einem mehrere Wochen andauernden stationären Aufenthalt voraussichtlich nicht nur schweigen, sondern mit anderen Patienten, Pflegern und ggf. auch Ärzten reden wird, führt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Maßnahme; denn die Unterbringung würde insoweit letztlich in unstatthafter Weise mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen angeordnet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rdz. 24 in juris; BGH StV 1994, S. 231 f.; OLG Celle StV 1985, 224; 1991, 248; …
  • OLG Frankfurt, 18.07.1985 - 3 Ws 597/85
    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    2 St 98/91">NStZ 1991, 598; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 1985 - 3 Ws 597/85 -, juris; OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 2005, 490, 491).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    2 St 98/91">NStZ 1991, 598; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 1985 - 3 Ws 597/85 -, juris; OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 2005, 490, 491).
  • OLG Oldenburg, 03.01.2006 - 1 Ws 1/06

    Unterbringung zur Beobachtung in psychiatrischem Krankenhaus bei nicht

    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Schließlich könnte die nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte vage Möglichkeit, der Beschwerdeführer werde kooperieren, wenn er erst einmal untergebracht sei, den in der Unterbringung liegenden Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen (vgl. OLG Oldenburg StV 2008, 128).
  • OLG Celle, 21.03.1985 - 1 Ws 69/85
    Auszug aus OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13
    Dass mit einem Erkenntnisgewinn dadurch zu rechnen ist, dass der Angeklagte bei einem mehrere Wochen andauernden stationären Aufenthalt voraussichtlich nicht nur schweigen, sondern mit anderen Patienten, Pflegern und ggf. auch Ärzten reden wird, führt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Maßnahme; denn die Unterbringung würde insoweit letztlich in unstatthafter Weise mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen angeordnet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rdz. 24 in juris; BGH StV 1994, S. 231 f.; OLG Celle StV 1985, 224; 1991, 248; …
  • OLG Köln, 08.08.2014 - 2 Ws 458/14

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO bei bereits

    Dabei kommt es vorliegend nicht maßgeblich auf die Frage an, ob eine solche Unterbringung bereits allein aufgrund der Weigerung des Beschuldigten an einer Mitwirkung die fehlende Verhältnismäßigkeit zu begründen vermag (vgl.: OLG Rostock, Beschluss v. 02.01.2014, Az. Ws 388/13; KG, Beschluss v. 30.10.2012, Az.4 Ws 117/12).
  • KG, 22.01.2016 - 3 Ws 654/15

    Strafverfahren: Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur

    § 81 Abs. 1 StPO rechtfertigt nur die stationäre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht hingegen die ambulante Beobachtung in den Privaträumen eines Sachverständigen (Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 19; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81 Rn. 15; Rogall in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 81 Rn. 19, jeweils m. w. N.) und setzt zudem zwingend voraus, dass der Sachverständige sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten verschafft hat (KG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12 -, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Januar 2014 - Ws 388/13 -, juris Rn. 22; OLG Jena, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 Ws 180/07 -, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 81 Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Allein die Erwartung, der psychologisch geschulte Sachverständige werde in einem vorbereitenden Gespräch erfolgreicher als in der Hauptverhandlung auf den nicht kooperationswilligen Angeklagten einwirken und ihn dazu bewegen können, von seiner Aussagefreiheit keinen Gebrauch mehr zu machen, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. - zu § 81 StPO - BVerfG, NStZ 2002, 98; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12 -, juris Rn. 12 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Januar 2014 - Ws 388/13 -, juris Rn. 25 f.; Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, § 81 Rn. 9; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81 Rn. 15).

  • OLG Köln, 06.07.2016 - 2 Ws 405/16

    Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO nur bei Verhältnismäßigkeit der zu

    Es kommt vorliegend nicht maßgeblich darauf an, ob bereits allein die Weigerung des Beschuldigten an einer Mitwirkung bei einer sachverständigen Begutachtung und dem hieraus folgenden fehlenden Erkenntnisgewinn für ein Sicherungsverfahren die fehlende Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung zur Beobachtung zu begründen vermag (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2016, 3 Ws 654/15, NStZ-RR 2016, 174; OLG Rostock, Beschluss vom 02.01.2014, Ws 388/13, StV 619; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.01.2006, 1 Ws 1/06, NStZ-RR 2006, 111 (LS); Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O. Rn. 7).
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