Rechtsprechung
OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 TSG, § 5 Abs 1 TSG, § 55 Abs 1 Nr 2 PStG, § 57 S 1 Nr 2 PStG, § 48 Abs 1 S 1 Anl 6 PStV
Ausstellung einer Eheurkunde bei Vornamensänderung wegen Änderung der Geschlechtszugehörigkeit - rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neubrandenburg, 03.02.2017 - 511 III 23/16
- OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 1340
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 80/16
Voraussetzungen einer Beurkundung in den Personenstandsregistern
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 5 N 3.13
Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Vornamensänderung nach …
Auszug aus OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17
Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre; die von der Namensänderung Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihnen vor der Entscheidung geführten Vornamen geschützt sowie vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt, und ihnen soll das Auftreten in der neuen Rolle erleichtert werden (vgl. OLG Schleswig StAZ 2014, 343; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, jeweils m. w. N.). - OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14
Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie …
Auszug aus OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17
Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre; die von der Namensänderung Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihnen vor der Entscheidung geführten Vornamen geschützt sowie vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt, und ihnen soll das Auftreten in der neuen Rolle erleichtert werden (vgl. OLG Schleswig StAZ 2014, 343; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, jeweils m. w. N.). - OLG Köln, 20.07.2015 - 2 Wx 151/15
Berichtigung der Eintragung des Vornamens eines ausländischen Kindes
Auszug aus OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist unter Billigkeitsgesichtspunkten nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 Abs. 1 FamFG nicht geboten, weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob das Standesamt und die Aufsichtsbehörde in Anweisungsverfahren überhaupt Beteiligte im kostenrechtlichen Sinne sind (vgl. OLG Köln StAZ 2016, 175).
- KG, 12.03.2019 - 18 UF 122/18
Rubrum für einen Ehescheidungsbeschluss: Zulässigkeit und Begründetheit der …
(1) Ein öffentliches Interesse wird in der Rechtsprechung in den Fällen bejaht, in denen schützenswerte Interessen des Rechtsverkehrs zu wahren sind (…so zur Eintragung des Namens einer transsexuellen GmbH-Geschäftsführerin im Handelsregister (BGH, Beschluss v. 03.02.2015, II ZB 12/14 , juris Rn. 21 ) bzw. in denen der Gesetzgeber dem Grundsatz der Wahrheit von Eintragungen in Personenstandsurkunden den Vorrang vor dem Offenbarungsverbot in § 5 Abs. 1 TSG einräumt (so in § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2017.6 W 13/17, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, FGPrax 2018.287).Die Eheurkunde, in der die Namen der Ehepartner bei Eheschließung ausgewiesen werden, ist geeignet, dem Anschein entgegenzuwirken, es sei eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt worden (OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2012, 6 W 13/17, Rn. 15 a.E.).