Rechtsprechung
OLG Rostock, 02.06.2017 - 20 Ws 94/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 299 Abs 1 StPO, § 115 Abs 3 StVollzG
Strafvollzugsverfahren: Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung infolge zwischenzeitlicher Haftentlassung des Antragstellers bei erneuter Inhaftierung in anderer Sache - rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 23.02.2017 - 13 StVK 630/16
- OLG Rostock, 02.06.2017 - 20 Ws 94/17
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 368
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 3 Ws 362/16
Erledigung der Hauptsache nach Verlegung des Untergebrachten
Auszug aus OLG Rostock, 02.06.2017 - 20 Ws 94/17
Nach der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft am 07.10.2016 konnte die Vollzugsbehörde wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr zu der beantragten Ausführung des Antragstellers verpflichtet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.11.2016 - 3 Ws 362/16 StVollz -, zit. nach juris).
- OLG Hamm, 08.05.2018 - 15 VA 12/18
Rechtsmissbräuchlichkeit der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts …
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein offenkundig rechtsmissbräuchliches Vorgehen keine obligatorische Tätigkeit der Gerichte bewirken muss (OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2017 - 20 Ws 94/17, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 VAs 25/18 -, juris). - OLG Karlsruhe, 12.04.2018 - 2 VAs 25/18
Strafverfahren: Bescheidlosstellung eines Anzeigeerstatters bei querulatorischem …
Beispielsweise muss ein potentieller Beschwerdeführer nicht zum Amtsgericht ausgeführt werden, um offenkundig unzulässige, weil überhaupt nicht statthafte Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen (OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2017 - 20 Ws 94/17 -, juris). - OLG Rostock, 24.09.2019 - 20 Ws 149/19
Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Anforderung einer …
Anders liegt es etwa, wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 02. Juni 2017 - 20 Ws 94/17 -, Rn. 18, juris).