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   OLG Rostock, 03.05.2017 - 4 U 110/15   

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https://dejure.org/2017,45237
OLG Rostock, 03.05.2017 - 4 U 110/15 (https://dejure.org/2017,45237)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.05.2017 - 4 U 110/15 (https://dejure.org/2017,45237)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 4 U 110/15 (https://dejure.org/2017,45237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • baurechtsiegen.de

    Bauvertrag - Pflicht zur Erstellung eines Standsicherheitsnachweises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorleistung unzureichend: Leistung mangelhaft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorleistung unzureichend: Leistung mangelhaft! (IBR 2018, 136)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2017 - 4 U 110/15
    Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von dem die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind (BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05, Rdz. 19).
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 8/10

    Haftung des Architekten: Mitverschulden des Bauherrn bei Kenntnis der

    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2017 - 4 U 110/15
    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein Mitverschulden des Bauherrn anzunehmen sein kann, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung bereits bei einer laienhaften Bewertung des Risikos erkennen kann (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 8/10, Rdz. 46).
  • BGH, 07.06.2001 - VII ZR 471/99

    Prüfung von Vorleistungen anderer Unternehmer

    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2017 - 4 U 110/15
    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass ein unterlassener Bedenkenhinweis regelmäßig nicht zur vollständigen Einstandspflicht des Unternehmers führt (BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 471/99, Rdz. 7).
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