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   OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14   

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OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14 (https://dejure.org/2014,82436)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2014 - 1 U 11/14 (https://dejure.org/2014,82436)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 1 U 11/14 (https://dejure.org/2014,82436)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Mecklenburgische 1 -, Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß, Vorbereitung von Maklervollmachten während der Laufzeit des Agenturvertrages

 
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  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    Die Berechtigung des AN, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum AG auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen AN nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (unter Bezugnahme auf BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00 - LS 1, LS 5 m.w.N. , GRUR 03, 453, 454 = WRP 03, 642 - Verwertung von Kundenlisten -).

    Darlegungs- und beweisbelastet für den von ihm erhobenen Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen § 17 Abs. 2 UWG ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Verfügungskläger (unter Bezugnahme auf BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00 - NJW-RR 03, 453 = Juris Tz. 22).

    Kundennamen und -anschriften, die dem HV während seiner Tätigkeit für das VU bekannt geworden sind, stellen Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 17 Abs. 2 UWG dar (im Anschluss an BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00 - LS 3 = NJW-RR 03, 833 = Juris Tz. 22) .

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der HV sich darauf beruft, ihm sei es nach seinem Ausscheiden bei dem U möglich gewesen, 200 bis 220 Kunden, an die der HV Einladungsbriefe gesandt hat unter Zuhilfenahme des Telefonbuches zu rekonstruieren, wobei er die Telefonnummern entweder im Kopf gehabt oder Unterlagen entnommen hat, die der HV sich während seiner Tätigkeit für den U gefertigt hat, um sie unterwegs bei Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben (unter Bezugnahme auf BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00 - LS 5 m.w.N., NJW-RR 03, 833 = Juris Tz. 22-27) .

    Ist davon auszugehen, dass die für Einladungsschreiben verwendeten Adressen von dem HV stammen, und gibt es für die Tatsache, dass der HV das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, dass er die Namen zuvor aus der Kundenkartei des U in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hat, so darf der Tatrichter nicht annehmen, der U habe den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG in der Person des HV nicht erbracht (unter Bezugnahme auf BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00 - NJW-RR 03, 833 = Juris Tz. 22-27) .

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (im Anschluss an BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 - NJW 09, 1420 = Juris Tz. 13, st. Rspr.).

    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der HV aus der Tätigkeit für den U erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der HV selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Juris Tzz. 18, 19; unter Bezugnahme auf BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786, 1787; 10.05.1995 - VIII ZR 144/94 - NJW-RR 95, 1243 f.).

    Einem Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Vermittler i.S. von § 84 Abs. 2 HGB, sondern auch HV, die eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ausüben (im Anschluss an BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Juris Tzz. 15, 16).

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten des HV liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedener HV Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen U aufgenommen haben (BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786, 1787; 14.01.1999 - I ZR 2/97 - Juris ).

    Einschränkend ist dazu in der Judikatur des BGH - bezeichnet auch als sogenannte Gedächtnis-Rechtsprechung - bestimmt, dass dies nur für Informationen gilt, die der HV in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97 - GRUR 99, 934, 935 = WRP 99, 912 - Weinberater -) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugter maßen Zugang hat.

    Es widerspricht ohne Weiteres der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne von § 90 HGB, wenn sich der VV unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG Aufzeichnungen aus den ihm vom VU überlassenen Kundendaten zum Zwecke der Verwertung im Wettbewerb für ein Konkurrenzunternehmen des VU macht (unter Bezugnahme auf BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97 - MDR 99, 1341 = Juris Tz. 28; 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786 = Juris Tz. 18).

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90

    Formularvertragliches Nutzungsverbot für Kundenadressen

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten des HV liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedener HV Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen U aufgenommen haben (BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786, 1787; 14.01.1999 - I ZR 2/97 - Juris ).

    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der HV aus der Tätigkeit für den U erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der HV selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Juris Tzz. 18, 19; unter Bezugnahme auf BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786, 1787; 10.05.1995 - VIII ZR 144/94 - NJW-RR 95, 1243 f.).

    Es widerspricht ohne Weiteres der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne von § 90 HGB, wenn sich der VV unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG Aufzeichnungen aus den ihm vom VU überlassenen Kundendaten zum Zwecke der Verwertung im Wettbewerb für ein Konkurrenzunternehmen des VU macht (unter Bezugnahme auf BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97 - MDR 99, 1341 = Juris Tz. 28; 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786 = Juris Tz. 18).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    (c) Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (im Anschluss an BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03 - BGHZ 156, 139 = Juris Tz. 8; 05.05.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 76, 928; 15.06.1994 - IV ZB 6/94 - NJW 94, 2898).

    Spricht bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO) als dagegen, ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung gelungen (im Anschluss an BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03 - Juris Tz. 11).

  • BGH, 05.05.1976 - IV ZB 49/75

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    (c) Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (im Anschluss an BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03 - BGHZ 156, 139 = Juris Tz. 8; 05.05.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 76, 928; 15.06.1994 - IV ZB 6/94 - NJW 94, 2898).
  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    (c) Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (im Anschluss an BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03 - BGHZ 156, 139 = Juris Tz. 8; 05.05.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 76, 928; 15.06.1994 - IV ZB 6/94 - NJW 94, 2898).
  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 144/94

    Auslegung einer formularmäßigen Vertragsstrafeklausel eines

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der HV aus der Tätigkeit für den U erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der HV selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Juris Tzz. 18, 19; unter Bezugnahme auf BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90 - NJW 93, 1786, 1787; 10.05.1995 - VIII ZR 144/94 - NJW-RR 95, 1243 f.).
  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

    Auszug aus OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14
    Es ist mit dem Leitbild des § 90 HGB grundsätzlich nicht vereinbar, wenn einem HV als VV gemäß §§ 84, 92 HGB tätigen nach Beendigung seines Vertrages jegliche Verwertung von Kundenanschriften untersagt wird, die ihm während seiner Tätigkeit für das von ihm früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind (unter Bezugnahme auf BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80 - NJW 84, 239 = Juris Tz. 26).
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