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   OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11   

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https://dejure.org/2014,21754
OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11 (https://dejure.org/2014,21754)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.06.2014 - 1 U 51/11 (https://dejure.org/2014,21754)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 1 U 51/11 (https://dejure.org/2014,21754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 11 Abs 2 GmbHG, § 31 GmbHG, Art 2 EGV 442001, Art 5 Nr 1 Buchst a EGV 442001, Art 60 EGV 442001
    Unterbilanzhaftungsansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter: Entstehen der Unterbilanzhaftungsansprüche mit Handelsregistereintragung; Darlegungs- und Beweislast für deren Bestehen; internationale Zuständigkeit bei gerichtlicher Geltendmachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Unterbilanzhaftungsansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Unterbilanzhaftungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Eintragung Handelsregister, GmbHG § 11, Insolvenzverwalter, Unterbilanzhaftung, Vorbelastungshaftung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 17 U 152/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gem. § 64 GmbHG

    Auszug aus OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11
    Der Anspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG ist - ähnlich wie ein solcher aus § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., bzw. aus § 64 S. 1 GmbHG n. F. - darauf gerichtet, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen; er setzt aber nicht die Insolvenz voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009, GmbHR 2010, 591 - zitiert nach juris).

    Da ein Gesellschaftsvertrag eine freiwillig gegenüber anderen eingegangene Verpflichtung darstellt, er die Grundlage für den Haftungsanspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG bildet und Erfüllungsort für den gegen einen Gesellschafter gerichteten Anspruch der Sitz der Gesellschaft ist, der hier im Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Neubrandenburg liegt, hat das dortige Landgericht seine Zuständigkeit zu Recht bejaht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009, 17 U 152/08, GmbHR, 2010, 591, Tz. 27 - zitiert nach juris; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 11 Rn. 61; Merkt in Münchner Kommentar, GmbHG, § 11 Rn. 57, jeweils m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 7 U 2/09

    GmbH: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Ausgleich einer Unterbilanz aus dem

    Auszug aus OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11
    Nach diesem zunächst in der Rechtsprechung nach Aufgabe des Vorbelastungsverbotes entwickelten Rechtsinstitut (vgl. zur Rechtsentwicklung Scholz/ Schmidt, a. a. O., § 11 Rn. 124 ff.) haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der Gesellschaft und dem Wert ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.11.2009, 7 U 2/09, GmbHR 2010, 200, Tz. 25 - zitiert nach juris).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04

    Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11
    Ergeben sich aus dem dem Insolvenzverwalter vorliegenden Material hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.01.2006, II ZR 65/04, BB 2006, 9007, Tz.18 - zitiert nach juris; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Unterbilanzhaftungsansprüchen

    Auszug aus OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen und damit auch und insbesondere für das Bestehen einer Unterbilanz trägt grundsätzlich die den Gesellschafter in Anspruch nehmende Gesellschaft und im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter (vgl. Brandenburgisches OLG, a. a. O. Tz. 29; BGH, Urteil vom 17.02.2003, II ZR 281/00, ZInsO 2003, 323 Tz. 11 - zitiert nach juris; jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2016 - 16 U 178/15

    Rückforderung von Zahlungen des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen

    Die aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden gesetzlich vorgesehenen Pflichten sind mit diesem freiwilligen Beitritt verbunden und deren Geltendmachung als vertragliche Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren (vgl. auch Geimer in Zöller, ZPO 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn 10 und 31. Aufl. Art. 7 EuGVVO Rn 31; OLG München, Beschluss vom 06.06.2006 - 7 U 2287 - juris; OLG Rostock, Urteil vom 04. Juni 2014 - 1 U 51/11 -, juris zu § 11 GmbHG) Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte direkt keine Zahlung von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, sondern eine dritte Person.
  • LG Essen, 11.08.2022 - 6 O 83/22

    Nichterfüllte Einlage: Haftung des GmbH-Gesellschafters

    Es handelt sich hier nämlich nicht um eine Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen ist und in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht; insbesondere handelt es sich nicht um eine Insolvenzanfechtungsklage, die der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz erheben kann, sondern um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Leistung der vereinbarten Stammeinlage aus §§ 16, 22 GmbHG (vgl. bzgl. § 64 S. 2 GmbHG a.F.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - 17 U 152/08, BeckRS 2010, 12145; bzgl. § 30 GmbHG: OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2001 - 6 U 1199/98, NZI 2002, 56; bzgl. § 11 Abs. 2 GmbHG: OLG Rostock, Urteil vom 04.06.2014 - 1 U 51/11, BeckRS 2014, 14847).

    Solche Forderungen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter sind am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 269 Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - 17 U 152/08, BeckRS 2010, 12145; OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2001 - 6 U 1199/98, NZI 2002, 56; OLG Rostock, Urteil vom 04.06.2014 - 1 U 51/11, BeckRS 2014, 14847).

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