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   OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13   

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https://dejure.org/2014,49719
OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13 (https://dejure.org/2014,49719)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.09.2014 - 11 UF 294/13 (https://dejure.org/2014,49719)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04. September 2014 - 11 UF 294/13 (https://dejure.org/2014,49719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1580 BGB, § 1605 Abs 1 S 1 BGB, § 1605 Abs 2 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über die Veräußerung von Firmenanteilen; Bezugszeitpunkt der Auskunftserteilung zum Vermögen; Anforderung an die konkrete Bezeichnung von vorzulegenden Belegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des nachehelichen Unterhalts; Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Vermögensbewegungen vor dem Stichtag; Anforderungen an die Bestimmtheit der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zum nachehelichen Unterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Umfang der Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des nachehelichen Unterhalts; Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Vermögensbewegungen vor dem Stichtag; Anforderungen an die Bestimmtheit der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 422
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Auch die Verwertung des Vermögensstamms sei für den Unterhaltspflichtigen dann zumutbar, soweit die Vermögensverwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, so BGH in FamRZ 1968, 560 und FamRZ 1985, 354.
  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 373/81

    Pflicht zur Erteilung von Auskunft über Renten nach dem BEG

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Der Anspruch besteht schon ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH, FamRZ 1983, 674).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Dabei nimmt der berechtigte Ehegatte an den Einkommensentwicklungen positiv wie negativ des verpflichteten Ehegatten zwischen Trennung und Scheidung teil, soweit die Einkommensveränderungen auf Dauer angelegt sind (BGH, NJW 1999, 717; NJW 1981, 1782).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Dabei nimmt der berechtigte Ehegatte an den Einkommensentwicklungen positiv wie negativ des verpflichteten Ehegatten zwischen Trennung und Scheidung teil, soweit die Einkommensveränderungen auf Dauer angelegt sind (BGH, NJW 1999, 717; NJW 1981, 1782).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063).
  • BGH, 27.06.2001 - XII ZR 135/99

    Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063).
  • OLG München, 16.10.2009 - 2 WF 1575/09

    Kindesunterhalt: Beginn der Frist für die erneute Auskunftserteilung über die

    Auszug aus OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13
    Maßgeblich für den Fristbeginn ist die letzte mündliche Verhandlung, auf die der frühere Auskunftstitel erging und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung selbst (OLG München, FamRZ 2010, 816 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2015 - 9 U 133/14

    Anspruch des Auskunftsberechtigten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    (Vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Urteils, nach dem Belege vorzulegen sind, beispielsweise OLG Bamberg, FamRZ 1994, 1048 ; OLG Zweibrücken, OLGR 2004, 324; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 943 ; OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2014 - 11 UF 294/13 -, zitiert nach [...].).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
    Obwohl die Norm - ähnlich wie § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII - Fragen zu den Einkünften und zum Vermögen allgemein zulässt, ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass über den Vermögensstamm selbst eine Auskunft nur gefordert werden kann, wenn diese Information zusätzlich - über die Einkünfte hinaus - für die Unterhaltsberechnung "erforderlich" ist (OLG Rostock Beschluss vom 04.09.2014, 11 UF 294/13, Rn. 79, juris).
  • BayObLG, 22.04.2021 - 1Z BR 74/20

    Vollstreckung aus einem Vergleich über Auskunftserteilung nach § 51a GmbHG

    Dem Vergleich kann nicht entnommen werden, welche konkreten Unterlagen von der Schuldnerin "auf Anfordern" vorzulegen sind, da diese mit der Formulierung in dessen Ziffer 2. lediglich abstrakt als "Aufzeichnungen" ohne jegliche Typisierung oder individualisierende Beschreibung bezeichnet sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2015, 9 U 133/14, juris Rn. 31; OLG Rostock, Beschluss vom 4. September 2014, 11 UF 294/13, juris Rn. 84).
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