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OLG Rostock, 04.12.2014 - 20 Ws 328/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Keine Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 StPO auf Personenvereinigungen wie die Gefangenenvertretung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 StPO auf Personenvereinigungen wie die Gefangenenvertretung
- rechtsportal.de
Keine Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 StPO auf Personenvereinigungen wie die Gefangenenvertretung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 29.10.2014 - 11 StVK 174/14/341/14
- OLG Rostock, 04.12.2014 - 20 Ws 328/14
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 485
- NStZ 2017, 215
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 23.11.1998 - 1 Ws 818/98
Auszug aus OLG Rostock, 04.12.2014 - 20 Ws 328/14
Sinn und Zweck der Regelung des § 299 Abs. 1 StPO ist es allein, auch im Interesse des betroffenen Gefangenen zeitraubende und personalaufwändige Ausführungen zur Geschäftsstelle des eigentlich für die Anbringung von Rechtsmitteln zuständigen Gerichts zu vermeiden, wenn dieses sich in größerer Entfernung vom Haftort befindet (OLG Düsseldorf NJW 1970, 1890; NStZ-RR 1999, 147).
- OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 218/19
Vollzug der Sicherungsverwahrung; Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde …
Dies bedeutet nach Auffassung des Senats zwar nicht, dass bereits jeglicher einem Verwahrten zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerklärung gewährte Freigang dazu führt, dass diesem Betroffenen eine Protokollierung bei der Geschäftsstelle des für seinen Verwahrort zuständigen Amtsgerichts versagt wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05. April 2016 - III-4 RVs 27/16 -, juris;… Cirener in: BeckOK-StPO, 32. Ed. (1. Januar 2019), § 299 Rn. 1.2; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 04. Dezember 2014 - 20 Ws 328/14 -, juris;… Paul in: KK-StPO, a.a.O.); denn auch die Bewegungsfreiheit eines Freigängers ist hinsichtlich ihres Zwecks sowie in zeitlicher und regelmäßig auch räumlicher Hinsicht noch derart begrenzt, dass er nicht als "auf freiem Fuß" befindlich angesehen werde kann (…vgl. OLG Hamm, a.a.O.).