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   OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10 I 60/10   

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https://dejure.org/2010,9042
OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10 I 60/10 (https://dejure.org/2010,9042)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.08.2010 - 1 Ss 61/10 I 60/10 (https://dejure.org/2010,9042)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. August 2010 - 1 Ss 61/10 I 60/10 (https://dejure.org/2010,9042)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, Zuständigkeit, Revisionsverfahren

  • openjur.de

    §§ 141, 350, 347 Abs. 2 StPO
    Zur Zuständigkeit der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 141 Abs 4 Halbs 1 Alt 2 StPO, § 347 Abs 2 StPO, § 350 StPO
    Zuständigkeit für die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz nach Revisionseinlegung und -begründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141 Abs. 4; StPO § 347 Abs. 2; StPO § 350
    Zuständigkeit für die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Bäumchen, Bäumchen wechsle dich, oder: Wer ist/wird zuständig für die Pflichtverteidigerbestellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 342
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99

    Reinheitsgehalt; Kokain; Zuständigkeit; Nicht geringe Menge; Pflichtverteidigung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10
    Für die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auch wenn dieser erst für das Revisionsverfahren gestellt wurde, wäre bis zu dem in § 347 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt gemäß § 141 Abs. 4 erster Halbsatz, zweite Alternative StPO noch der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer zuständig gewesen (vgl. OLG Hamm NJW 63, 1513; BGH DAR 98, 175; BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 257, 260).
  • OLG Stuttgart, 05.05.1999 - 1 Ss 190/99
    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10
    Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des OLG Stuttgart (StV 2000, 413), wonach in derartigen Fällen die Sache zur Nachholung der unterbliebenen Entscheidung nochmals an das Vorgericht zurückzugeben ist, denn dieses hat infolge der anderweitig eingetretenen Rechtshängigkeit der Sache seine Zuständigkeit verloren.
  • BGH, 11.07.1996 - 1 StR 352/96

    Revision - Verteidiger - Beiordnung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10
    Mit der Vorlage der Akten durch die Generalstaatsanwaltschaft mit einem zugleich gestellten Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO ist das Verfahren indes beim Revisionsgericht anhängig geworden, weshalb auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über den unerledigt gebliebenen Beiordnungsantrag nach § 141 Abs. 4 erster Halbsatz StPO nunmehr auf den Vorsitzenden des Strafsenats übergegangen ist (so bei Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im bereits anhängigen Revisionsverfahren auch BGH NStZ 97, 48; krit. dazu - wenn auch wohl eher wegen der Begründung in der Sache - Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 141 Rdz. 6; KK-Laufhütte StPO 6. Aufl. § 141 Rdz. 12).
  • OLG Hamm, 05.03.1963 - 3 Ws 51/63

    Pflichtverteidiger; Antrag auf Bestellung; Begründung der Revision; Zuständiges

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10
    Für die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auch wenn dieser erst für das Revisionsverfahren gestellt wurde, wäre bis zu dem in § 347 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt gemäß § 141 Abs. 4 erster Halbsatz, zweite Alternative StPO noch der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer zuständig gewesen (vgl. OLG Hamm NJW 63, 1513; BGH DAR 98, 175; BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 257, 260).
  • KG, 23.09.2015 - 121 Ss 133/15

    Pflichtverteidigung im Revisionsverfahren: Notwendigkeit einer

    Der am 21. Juli 2015 eingegangene Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. "für die Revision bzw. Revisionsbegründung", über den nach Übersendung der Akten an das Revisionsgericht (§ 347 Abs. 2 StPO) dessen Vorsitzender zu befinden hat (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2010, 342), bleibt erfolglos.
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 Vollz (Ws) 106/13

    Ersatzzustellung an Strafgefangene; Niederlegung im Haftraum

    Dem Angeklagten ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - gemäß § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat - hinsichtlich des Revisionsverfahrens mit Blick auf die besonderen Schwierigkeiten der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge aber auch unabhängig hiervon (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.1.2009 - 1 Ws 212/08, StraFo 2009, 518 f.) - durch den mitunterzeichnenden Vorsitzenden des Revisionsgerichts (§ 141 Abs. 4 Halbsatz 1 StPO; vgl. hierzu OLG Rostock NStZ-RR 2010, 342 f.) sowohl für das Revisionsverfahren als auch für das weitere Verfahren der von ihm gewünschte Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • OLG Koblenz, 01.12.2014 - 2 Ws 616/14

    Strafverfahren: Zuständigkeit hinsichtlich der Bestellung eines

    Für die Revisionsinstanz ist anerkannt, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Rechtsmittelverfahren - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung - auch nach Anhängigkeit der Sache bei dem Revisionsgericht mit Vorlage der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist, zuständig ist (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH NStZ-RR 2001, 260; NStZ 2009, 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 6 mwN; a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2010, 342).
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