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   OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1736
OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15 (https://dejure.org/2016,1736)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.01.2016 - 2 W 31/15 (https://dejure.org/2016,1736)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Januar 2016 - 2 W 31/15 (https://dejure.org/2016,1736)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Zombie Driller Killer

    Schutz des Filmherstellers: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit der Synchronfassung für die Schutzwürdigkeit des Synchronproduzenten

  • damm-legal.de

    Der Produzent einer Synchronfassung ist Filmhersteller

  • JurPC

    Synchronproduzent als Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Synchronproduzenten wegen Verletzung des Urheberrechts

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zombie Driller Killer

    §§ 10, 94, 97 UrhG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 94
    Ansprüche eines Synchronproduzenten wegen Verletzung des Urheberrechts

  • rechtsportal.de

    UrhG § 94
    Ansprüche eines Synchronproduzenten wegen Verletzung des Urheberrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der Produzent einer Synchronfassung ist Filmhersteller

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Produzent von Synchronfassung ist Filmhersteller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechte eines Synchronproduzenten als Filmhersteller

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte eines Synchronproduzenten als Filmhersteller

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 372
  • ZUM 2016, 665
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 11.08.2010 - 5 U 18/08

    Urheberrechtsschutz für Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15
    Die Rechte des Filmherstellers gem. § 94 Abs. 1 UrhG entstehen durch Realakt; ob die Aufnahme rechtmäßig zustande kommt oder bei der Herstellung des Films andere Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzt werden, ist irrelevant (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 409, 411; Dreier/Schulze, aaO. Rn. 25; Fromm/Nordermann, aaO. Rn. 11; Schricker/Loewenheim-Katzenberg, aaO. Rn. 18; Wandtke/Bullinger-Manegold/Czernik, aaO. Rn. 3).
  • KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14

    Wettbewerbsbeschränkung: Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15
    Bei einem Streitwert von 2.000,- EUR bis zur Erledigung gem. Senatsbeschluss vom 07.02.2014 - 2 W 1/14 - belaufen sich die bisherigen erstinstanzlichen Kosten auf 678, 10 EUR (3 Gerichtsgebühren zzgl. 2 x 1, 3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und MwSt.).
  • LG Hamburg, 04.04.2014 - 310 O 409/11

    Internetanschluss - Sicherungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15
    Der Synchronproduzent ist Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG, da die Synchronfassung des Films mit einer neuen Tonspur ein neues Filmwerk darstellt (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2014, 381; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 15; Fromm/Nordermann, Urheberrecht, § 94 Rn. 30; Schricker/Loewenheim-Katzenberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 94 Rn. 15; Wandtke/Bullinger-Manegold/Czernik, UrhR, 4. Aufl., § 94 Rn. 23).
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