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   OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16   

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https://dejure.org/2017,864
OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 (https://dejure.org/2017,864)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 (https://dejure.org/2017,864)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Januar 2017 - 20 Ws 311/16 (https://dejure.org/2017,864)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten Berufung in Strafsachen

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsmittel per E-Mail mit PDF-Anhang zulässig, wenn Gericht PDF-Datei ausdruckt

  • IWW

    § 1 ERVV MV, § 41a Abs 1 StPO, § 314 Abs 1 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftformerfordernis bei Einlegung der Berufung in Strafsachen per E-Mail mit Anhang eines PDF-Dokuments

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (Zulässige) Berufungseinlegung per E-Mail?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung per eMail

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wahrung des Schriftformerfordernisses durch Anlage im PDF-Format mit eingescannter Unterschrift

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16
    Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 - juris -).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16
    Maßgeblich für den - ggf. fristwahrenden - Eingang der Erklärung bei Gericht ist dann das Datum des Ausdrucks der Bilddatei (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 - Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - jew. juris -).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16
    Maßgeblich für den - ggf. fristwahrenden - Eingang der Erklärung bei Gericht ist dann das Datum des Ausdrucks der Bilddatei (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 - Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - jew. juris -).
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Teils wird dies jedenfalls für die Übersendung als PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail angenommen (OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 20 Ws 311/16), teils soll die Form unabhängig von einer eingescannten Unterschrift eingehalten sein (Schönke/ Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 77 Rn. 36 unter Verweis darauf, dass sich eine E-Mail bezüglich der Feststellung des Erklärungsurhebers und einer Absendung mit dessen Willen nicht grundlegend von den anerkannten, aber durchaus manipulationsanfälligen Antragsformen wie etwa dem Telefax unterscheide).
  • AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email

    Die im Schreiben der Betroffenen vom 06.09.2017 zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 06.01.2017 (Az. 20 Ws 311/16) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • OLG Koblenz, 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer

    Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich zwar nicht ohne weiteres auf Verfahren der Strafprozessordnung übertragen, sind im Ergebnis aber dennoch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar (so im Ergebnis: OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Owi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, Beschl. 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - juris; OLG Jena, Beschl. 1 OLG 145 SsBs 49/16 v. 10.11.2017 - BeckRS 2017, 156314, Rn. 17ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 73/21 v. 07.04.2021, BeckRS 2021, 6937, Rn. 13ff.).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Sowohl im Hinblick darauf, dass der Zugang zu Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfGE 41, 323; 52, 203; 69, 381), als auch darauf, dass der Gesetzgeber mit der Aufgabe des Schriftformerfordernisses in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208) eine medienneutrale und technikoffene Regelung bezweckte (BT-Drs. 18/9416 S. 70), ist danach eine Ungleichbehandlung von Telekopie und Bilddateien nicht gerechtfertigt; mit dem Ausdruck einer solchen Bilddatei ist deshalb die Schriftform gewahrt (BGH NJW 2008, 2649 - zu § 130a ZPO; NJW 2015, 1527 - zu § 64 FamFG; OLG Rostock; Beschluss vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 = OLGSt StPO § 41 Nr. 1 - zu der durch § 32a StPO ersetzten Vorschrift des § 41a StPO).
  • OLG Jena, 23.09.2020 - 1 OLG 171 SsRs 195/19

    Zulässigkeit der Verwendung von Geschwindigkeitsmessergebnis ohne Speicherung der

    Wenn Ausdrucke der elektronischen Post zu den Akten gelangen, sind (auch) diese unabhängig davon, auf welchem Wege sie Eingang in die die Gerichtsakte gefunden haben, Gegenstand der Prüfung, ob sie ein form- und fristgerecht angebrachtes Rechtsmittel beinhalten (OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 - juris, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.03.1981 - 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 15).
  • AG Stuttgart, 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21

    Wirksamkeit eines per E-Mail übersandten Einspruchs

    Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist formunwirksam, da er weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG) eingelegt worden ist, noch der elektronischen Form (vgl. § 32a StPO i.V.m. § 110c OWiG) genügt (vgl. zum Ganzen: LG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2021, 17 Qs 19/21; LG Stuttgart, Beschluss vom 25.05.2021, 5 Qs 35/21; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2021, 1 OLG 145 SsBs 49/16 (BeckRS 2017, 156314, Rn. 14 ff.); LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015 - 802 Js 38909/14 (BeckRS 2015, 13534 und juris, jeweils Rn. 5 ff.); Radke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 1. Auflage, § 32a StPO (Stand: 27.08.2021), Rn. 35 ff.; so wohl auch LG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2021, 1 Qs 42/21; zur Berufung: OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16 (BeckRS 2017, 100467 und juris, jeweils Rn. 12 ff.); zur Einspruchsrücknahme: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2020, 1 OWi 2 SsBs 68/20 (BeckRS 2020, 10324 und juris, jeweils Rn. 11); zur Vertretungsvollmacht: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020, 2 Rv 21 Ss 483/20 (BeckRS 2020, 32390 und juris, jeweils Rn. 7); so wohl auch zur Vertretungsvollmacht: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021, 2 Ws 73/21 (BeckRS 2021, 6937 und juris, jeweils Rn. 13 ff.); ähnlich: LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.10.2020, 2 Qs 105/20 (BeckRS 2020, 26634, Rn. 3)).

    Richtigerweise ist dies jedoch zu bejahen (OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2021, 1 OLG 145 SsBs 49/16 (BeckRS 2017, 156314, Rn. 14 ff.); Radke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 1. Auflage, § 32a StPO (Stand: 27.08.2021), Rn. 35 ff.; so wohl auch LG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2021, 1 Qs 42/21; ebenso zur Berufung: OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16 (BeckRS 2017, 100467 und juris, jeweils Rn. 12 ff.); ebenso zur Einspruchsrücknahme: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2020, 1 OWi 2 SsBs 68/20 (BeckRS 2020, 10324 und juris, jeweils Rn. 11); so wohl auch zur Vertretungsvollmacht: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021, 2 Ws 73/21 (BeckRS 2021, 6937 und juris, jeweils Rn. 13 ff.)).

  • OLG Hamm, 23.12.2020 - 2 Ausl 180/20
    Insoweit können auch Schriftstücke, welche - wie hier - eingescannt und sodann per E-Mail versandt werden, dem Schriftformerfordernis genügen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16, juris).
  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

    Soweit dies für den Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vereinzelt anders gesehen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 20 Ws 311/16, juris Rn. 12 f.; erwogen auch vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23, juris Rn. 14; kritisch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 Rn. 24), folgt dem die Kammer nicht.
  • OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20

    Wahrung der Schriftform bei elektronischen Dokumenten

    Eine solche Heilungsmöglichkeit haben der Bundesgerichtshof (in Zivil- und Familiensachen: NJW 2019, 2096, 2097; 2015, 1527, 1528) wie auch verschiedene Obergerichte (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - jeweils nach juris) für den Fall bejaht, dass ein mit einer eingescannten Unterschrift versehener Schriftsatz ausgedruckt wird und zur Akte gelangt.
  • LG Berlin, 06.05.2019 - 513 Qs 8/19

    Strafbefehlsverfahren: Einspruchseinlegung per E-Mail

    Dies wurde allenfalls dann anders gesehen, wenn mithilfe einer E-Mail eine eingescannte Bilddatei eines Schreibens ausgedruckt und dann zur Akte genommen wurde und dieses ausgedruckte Schreiben die Identität des Verfassers sowie seinen Willen dieses zu übermitteln, eindeutig erkennen ließ (vgl. dazu OLG Rostock, Beschluss vom 06. Januar 2017, 20 Ws 311/16 für die Einlegung einer Berufung per E-Mail).
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