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   OLG Rostock, 06.01.2022 - 3 U 59/20   

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https://dejure.org/2022,466
OLG Rostock, 06.01.2022 - 3 U 59/20 (https://dejure.org/2022,466)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.01.2022 - 3 U 59/20 (https://dejure.org/2022,466)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Januar 2022 - 3 U 59/20 (https://dejure.org/2022,466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 314 Abs 1 S 2 BGB, § 314 Abs 2 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 3 BGB
    Kündigung eines Cateringvertrages in Station wegen fahrlässiger Falschübermittlung von Nettoumsätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Beendigung eines Cateringvertrages aufgrund einer fristlosen Kündigung; Voraussetzungen einer stillschweigende Verlängerung eines Mietvertrags oder Pachtvertrags wegen widerspruchsloser Gebrauchsfortsetzung; Bestimmung eines umsatzbezogenen Entgeltes; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung eines Cateringvertrags zur Versorgung des Public-Bereichs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01

    Rechtsfolgen eines Pächterwechsels infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2022 - 3 U 59/20
    Soweit im Rahmen der Abwägung nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Verschulden des Kündigungsgegners zu berücksichtigen ist, gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts in analoger Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB diesbezüglich eine Beweislastumkehr, wenn der Kündigende - wie hier - eine objektive Pflichtverletzung nachweisen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2002 - LwZR 20/01, BGHZ 150, 365, juris Rn. 16; Erman-Böttcher, BGB, 16. Aufl. 2020, § 314 Rn. 20a; MünchKomm/BGB-Gaier, 8. Aufl. 2019, § 314 Rn. 38; BeckOGK/BGB-Martens, Stand 01.10.21, § 314 Rn. 93; jurisPK/BGB-Weth, 9. Aufl., § 314 Rn. 53).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.01.2022 - 3 U 59/20
    Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuldner beweisen, dass beide Verschuldensgrade, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, nicht vorliegen, es findet also grundsätzlich keine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises statt (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298).
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