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OLG Rostock, 06.05.2004 - 1 U 183/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung eines ein die Veräußerung hinderndes Recht durch den Besitz an beweglichen Sachen; Schuldrechtlicher Anspruch als ein die Veräußerung hinderndes Recht; Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages bei Übersicherung von 500 %; Bestehen eines die ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 771; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 854; BGB § 929
Drittwiderspruchskalge: Besitz an beweglichen Sachen als ein die Veräußerung hinderndes Recht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Besitz als die Veräußerung hinderndes Recht iSv § 771 Abs. 1 ZPO?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- prewest.de (Leitsatz)
§ 771 ZPO; §§ 138, 854, 929 BGB
Drittwiderspruchsklage des Hotelbetreibers gegen Pfändungsmaßnahmen in Gegenstände der Hotelanlage des Schuldners - Hotelpacht
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 09.07.2002 - 1 O 58/02
- OLG Rostock, 06.05.2004 - 1 U 183/02
Papierfundstellen
- NZM 2005, 966
- NJ 2005, 39
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 16.06.1885 - III 79/85
Pfändung von im Gewahrsam Dritter befindlicher Sachen
Auszug aus OLG Rostock, 06.05.2004 - 1 U 183/02
a) Zwar hat das Reichsgericht in wohl ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 14, 358/365; RGZ 34, 423/424 und JW 1921, 1246 f) die Auffassung vertreten, daß bereits der Besitz ein die Veräußerung hinderndes Recht sei, "sofern dieser derart ausgestaltet ist, daß er Anspruch auf Rechtsschutz gewährt." Grundlage hierfür war, wie sich aus der Begründung zu RGZ 14, 365 ergibt, eine Königlichen Verordnung vom 07.09.1879, nach der allein die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen statthaft war, nicht aber auch die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten.