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   OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15   

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OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15 (https://dejure.org/2016,56780)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.09.2016 - 10 UF 206/15 (https://dejure.org/2016,56780)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. September 2016 - 10 UF 206/15 (https://dejure.org/2016,56780)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die von den (Schwieger-)Eltern geliehene ehemalige Ehewohnung - und das Ende der Nutzungsentschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ehemalige Ehewohnung - und die Bemessung der Nutzungsentschädigung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung nach Scheidung für geliehene Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 433
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist, und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen, und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten (vgl. BGH FamRZ 2014, 460; siehe auch Simon, Die Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 BGB, NZFam 2014, 438).

    Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).
  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    (2) Im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte wird dann zugegebenermaßen etwa im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern oder nur durch einen von diesen als unzulässig angesehen; sie widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn der Kündigende sich mit einer einseitigen Vertragsänderung gegen den Willen des Vertragspartners mit für diesen unzumutbaren Folgen von Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil die entsprechenden Vertragsrechte nehmen wolle (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1320).
  • OLG Oldenburg, 23.08.1989 - 11 WF 113/89

    Nutzungsentschädigung, Benutzungsvergütung, Ehewohnung, Billigkeit, Verrechnung,

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    Dem Ansatz des vollen objektiven Mietwertes steht es weiterhin in der Regel nicht entgegen, dass die Ehewohnung neben dem darin lebenden Ehegatten auch noch von den gemeinsamen, Unterhalt beziehenden Kindern genutzt wird, weil im Kindesunterhalt ein Anteil für die Wohnkosten der Kinder enthalten ist, der dem betreuenden Ehegatten zufließt (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980); eine Nutzungsentschädigung kann dagegen wegen der Notwendigkeit einer Einbeziehung der sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der früheren Familie umgekehrt unbillig sein, wenn der ausgezogene Ehepartner keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.1989, Az.: 11 WF 113/89, - zitiert nach juris -).
  • OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 UF 222/09

    Nutzungsentschädigung, Ehewohnung

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    (1) Die Nutzungsentschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des fraglichen Objektes (vgl. Bamberger/Roth-Gehrlein, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2016, § 745 Rn. 10 m. w. N.), der gegebenenfalls im Wege einer Schätzung nach §§ 30 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 481; OLG Brandenburg FÜR 2002, 145).
  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    (3) Soweit der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung erst mit einem dahingehenden Verlangen entsteht, erfüllt das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 28.02.2014 auch die strengsten formalen Anforderungen, die an ein solches mit der Eröffnung einer Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548); die Forderung des Antragstellers ist damit spätestens seit dem Monat April 2014 gegeben.
  • OLG Bremen, 31.03.2010 - 4 WF 32/10

    Entschädigung für die Nutzung des im Alleineigentum des anderen Ehegatten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    Dem Ansatz des vollen objektiven Mietwertes steht es weiterhin in der Regel nicht entgegen, dass die Ehewohnung neben dem darin lebenden Ehegatten auch noch von den gemeinsamen, Unterhalt beziehenden Kindern genutzt wird, weil im Kindesunterhalt ein Anteil für die Wohnkosten der Kinder enthalten ist, der dem betreuenden Ehegatten zufließt (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980); eine Nutzungsentschädigung kann dagegen wegen der Notwendigkeit einer Einbeziehung der sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der früheren Familie umgekehrt unbillig sein, wenn der ausgezogene Ehepartner keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.1989, Az.: 11 WF 113/89, - zitiert nach juris -).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    (1) Hierzu vorliegende Äußerungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheinen mehrdeutig (vgl. grundlegend BGH FamRZ 1985, 150: "[Das Leihverhältnis] mag durch den Auszug des Klägers allenfalls mit diesem beendet sein, nicht aber mit seiner Ehefrau. [...] Die bloße äußere Tatsache, dass ein Entleiher die Nutzung der geliehenen Räume aufgibt und diese verlässt, ändert grundsätzlich nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses. [...] Selbst wenn man den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien selbst entnehmen wollte, so käme dadurch der Rechtsgrund [im Sinne von § 812 BGB, Anm. des Senats] für die Verwendungen nicht in Wegfall, weil das insoweit unteilbare Leihverhältnis mit der Ehefrau des Klägers fortbesteht."), und werden entsprechend unterschiedlich interpretiert (vgl. wie hier Freiherr v. Proff, Der Ausgleich unentgeltlicher Leistungen an die Eltern der Lebensgefährtin, NJW 2015, 1482/1483: "Zieht er bedingt durch ein endgültiges Zerwürfnis mit seiner Partnerin aus, endet dadurch das Leihverhältnis nicht insgesamt, sondern nur zwischen dem ausgezogenen Partner und den Eltern seiner Partnerin, während die Partnerin mit ihren Eltern weiterhin vertraglich verbunden bleibt."; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 3 U 110/08, - zitiert nach juris -: "Der Umstand, dass einer der Entleiher die Nutzung aufgibt und die Räume verlässt, ändert nichts am rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses, dessen Beendigung sich ausschließlich nach den § 604 f. BGB richtet.
  • OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14

    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten:

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung haben ihre Anspruchsgrundlage allein in der letztgenannten Vorschrift jedenfalls insoweit, als zwischen den Ehegatten Einigkeit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht und es - wie hier - an einer diesbezüglichen gerichtlichen Zuweisungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142).
  • OLG Hamm, 03.12.2013 - 2 UF 105/13

    Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15
    Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung haben ihre Anspruchsgrundlage allein in der letztgenannten Vorschrift jedenfalls insoweit, als zwischen den Ehegatten Einigkeit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht und es - wie hier - an einer diesbezüglichen gerichtlichen Zuweisungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08

    Verwendungsersatzanspruch des Schwiegersohns des Grundstückseigentümers für den

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 20 UF 141/18

    Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: Anspruch auf

    Zwar kann in besonders gelagerten Fällen auch bei einer mietfreien Überlassung der Ehewohnung ausnahmsweise ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommen: So hat das OLG Rostock (FamRZ 2017, 433) dem weichenden Ehegatten aus Billigkeitsgründen in einem Fall der mietfreien Überlassung einer Wohnung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zugesprochen, nachdem der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung investiert hatte.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2018 - 8 UF 35/18

    Nutzungsvergütungsanspruch für die frühere Ehewohnung während der Trennungszeit

    In der Entscheidung des OLG Rostock vom 6.9.2016, auf die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.10.2018 hingewiesen hat (Az. 10 UF 206/15), stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Antragstellerin im dortigen Verfahren selbst die strengsten formalen Anforderungen erfülle, da sie den Antragsgegner vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt habe.
  • OLG Brandenburg, 05.10.2021 - 9 WF 238/21

    Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten

    Da der Rechtsgrund aber nicht bereits mit dem Scheitern der Ehe, sondern erst bei Beendigung des Leihverhältnisses durch Auszug beider Ehegatten aus der leihweise überlassenen Wohnung entfällt, ist dem weichenden Ehegatten bei einem Verbleib des anderen Ehegatten in der Ehewohnung ein Anspruch auf Bereicherungsausgleich verwehrt (BGH FamRZ 2015, 833; OLG Rostock FamRZ 2017, 433).

    In dieser besonderen Konstellation kommt dann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung in Betracht, weil auf diese Weise verhindert werden kann, dass der weichende Ehegatte, der das Leihverhältnis ohne Mitwirkung des anderen nicht beenden kann, auf lange Sicht keinen Ausgleich für seine Investitionen erhält (OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 - 20 UF 141/18, NZFam 2019, 2; OLG Rostock FamRZ 2017, 433; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 1246).

    Dabei hat der Antragsteller auch zutreffend erkannt, dass trotz des Bestehens eines entsprechenden Leihverhältnisses mit den Eltern der Antragsgegnerin Ansprüche gegen die Eltern letztendlich hier ausscheiden (vgl. insoweit die gleichgelagerte Sachverhalte bei BGH FamRZ 2015, 833 und zudem OLG Rostock FamRZ 2017, 433).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 6 UF 70/21

    Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit

    Der Umstand, dass neben dem einen Ehegatten auch Kinder die Ehewohnung nutzten, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte keinen Kindesunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs der Kinder leistet (vgl. BGH, FamRZ 2014, 460; OLG Rostock, FamRZ 2017, 433; OLG Bremen, NJW-RR 2010, 1227).
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