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   OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05   

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OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05 (https://dejure.org/2005,17087)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.12.2005 - I Ws 408/05 (https://dejure.org/2005,17087)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - I Ws 408/05 (https://dejure.org/2005,17087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Freistellungsanspruch eines Inhaftierten vor Ablauf der Strafverbüßung; Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung; Schutz der Allgemeinheit ...

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § ... 114; ; StPO § 115; ; StPO § 115 a; ; StPO § 117; ; StPO § 118; ; StPO § 119; ; StPO § 126 a Abs. 3; ; StPO § 154 a Abs. 1; ; StPO § 275 a; ; StPO § 275 a Abs. 5; ; StPO § 275 a Abs. 5 Satz 1; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 66 b; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 66 b Abs. 2; ; StGB § 68 f; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 251; ; StGB § 252; ; StGB § 255; ; StVollzG § 16 Abs. 2; ; StVollzG § 42; ; StVollzG § 103 Abs. 1 Nr. 9; ; StVollzG § 114; ; GVG § 74 f Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04

    Begriff der neuen Tatsache bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Eine Anordnung nach § 66 b StGB kann dabei auch noch dann ergehen, wenn der Verurteilte - wie hier - die Strafe bereits vollständig verbüßt hat (so jetzt BGH NJW 2005, 3078; offengelassen noch im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).

    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren über die Anträge der Staatsanwaltschaften auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Eine solche Maßnahme kommt daher nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluss a.a.O., BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O. und Urteil vom 25.11.2005 - 2 StR 272/05 - BT-Drs. 15/2887, S. 10).

    Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel nicht jeder während des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit i.S.d. § 66 b StGB die Einleitung eines Verfahrens über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, welches schon als solches eine erhebliche Belastung des Betroffenen darstellt, rechtfertigt (BGH, Urteil vom 25.11.2005 a.a.O.).

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Mit dem Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung sollte einerseits ein Mittel geschaffen werden, den - sich als staatliche Aufgabe darstellenden (BVerfGE 109, 190 [236]) - Schutz der Allgemeinheit vor solchen Verurteilten zu gewährleisten, gegen die zum Urteilszeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O., BGH NJW 2005, 2022 [2023]).

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Eine Anordnung nach § 66 b StGB kann dabei auch noch dann ergehen, wenn der Verurteilte - wie hier - die Strafe bereits vollständig verbüßt hat (so jetzt BGH NJW 2005, 3078; offengelassen noch im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Mit Beschluss vom 16.09.2005 erklärte sich das Landgericht Stralsund - 22. Kammer als Große Strafkammer - unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2005, 106) für unzuständig, weil die Strafe aus dem Urteil der Kammer bereits vollständig vollstreckt sei.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Mit dem Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung sollte einerseits ein Mittel geschaffen werden, den - sich als staatliche Aufgabe darstellenden (BVerfGE 109, 190 [236]) - Schutz der Allgemeinheit vor solchen Verurteilten zu gewährleisten, gegen die zum Urteilszeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O., BGH NJW 2005, 2022 [2023]).
  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04

    Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund des am 29.07.2004 in Kraft

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Ebensowenig stellt das für den Verurteilten negative Ergebnis einer erstmaligen Gesamtwürdigung "alter" Tatsachen - auch bei ergänzender Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens - unter dem Gesichtspunkt erhöhter Gefährlichkeit eine neue Tatsache i.S.d. § 66 b StGB dar (vgl. zum Vorstehenden Senatsbeschluss a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 2005, 97 [99]; OLG Frankfurt a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04

    Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung;

    Auszug aus OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).
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