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   OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21   

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OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21 (https://dejure.org/2022,15726)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.02.2022 - 4 U 51/21 (https://dejure.org/2022,15726)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 4 U 51/21 (https://dejure.org/2022,15726)
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    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im Policenmodell; Unzureichende Belehrung über ein Widerrufsrecht; Verwirkung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint); Zeitspanne von mehr als zehn Jahren zwischen Vertragsschluss und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    Soweit es in Fällen der vorliegenden Art im Weiteren grundsätzlich an dem notwendigen Umstandsmoment bereits deshalb fehlt, weil der Versicherer die Situation mangels einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat und deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 39), soll auch hier die Geltendmachung des Widerspruchsrechtes und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben doch zumindest dann unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2016, Az.: IV ZR 334/15, - zitiert nach juris -, Rn. 16).

    Soweit die Versicherungsverträge dann nach den wirksam erklärten Widersprüchen rückwirkend ex tunc und nicht erst ab den Widerspruchserklärungen ex nunc rückabzuwickeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 41 ff.), kann der Kläger die von ihm geleisteten Prämien in voller Höhe von der Beklagten zurückverlangen.

    Gleiches gilt hinsichtlich der in den geleisteten Prämien enthaltenen Risikoanteile, aufgrund derer der Kläger während der Beitragszahlung Versicherungsschutz genossen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.05.014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 45), sowie der Kosten für Vertragsanpassungen; denn diese sind nach §§ 5 Abs. 3 und 22 der Bedingungen der Beklagten für die Fondsgebundene Rentenversicherung bzw. §§ 4 Abs. 3 und 21 der Bedingungen für die Fondsgebundene Kinderrentenversicherung jeweils dem Deckungskapital entnommen worden.

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    Der Versicherungsnehmer sei zum Zeitpunkt der nach der Kündigung auf seinen Wunsch erfolgten Wiederinkraftsetzung des Vertrages durch die bei dessen Abschluss erteilte umfassende Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen über die Vertragsmodalitäten informiert gewesen, sodass der Versicherer darauf vertrauen könne, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal wenn der Versicherungsnehmer nicht erkennen lasse, dass er erneute, ergänzende oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötige, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführe (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 117/15, - zitiert nach juris -, Rn. 16 ff.).

    Maßgeblich für eine Einordnung des späteren Widerspruches als gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßendes Verhalten wäre vielmehr allein ein - auch erst später relevant werdender - Eindruck, den Vertrag fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 117/15, - zitiert nach juris -, Rn. 19 a. E.).

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    Dies bleibt hinter den Regelungen von § 42 InvG zurück, welche Vorschrift auf fondsgebundene Lebensversicherungen wegen der dogmatisch klaren Trennung des jeweils geltenden Rechtes weder mittelbar noch unmittelbar Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 6 U 18/18, Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az.: IV ZR 353/16, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.).

    Zwar umfasst der sich in Folge eines Widerspruches ergebende Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht generell einschränkungslos die Rückzahlung aller Prämien, soweit es sich der Kläger gemäß § 818 Abs. 3 BGB etwa bereicherungsmindernd anrechnen lassen müsste, wenn die Fonds, in welche die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az.: IV ZR 353/16, - zitiert nach juris -, Rn. 13 ff.); diese bildeten sich aber jedenfalls bereits in dem zum Zeitpunkt des Widerspruches bestehenden Wert des Fondsvermögens ab, wobei sich im Falle aller drei hier streitgegenständlichen Versicherungen für den relevanten Zeitraum unstreitig jedoch jeweils ein Fondsgewinn ergeben hat.

  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    Daher musste ihm auch (bloß) die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB , innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden (vgl. so BGH, Urteil vom 18.07.2018, Az.: IV ZR 68/17, - zitiert nach juris -, Rn. 14 ff.; von einer Konformität mit europarechtlichen Vorgaben wurde dort jedenfalls deshalb zumindest schlüssig ausgegangen, weil anderenfalls eine Vorlage nach Art. 267 AEUV veranlasst gewesen wäre).

    Hat die Widerspruchsfrist damit nicht zu laufen begonnen, bestand das Widerspruchsrecht des Klägers auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. und noch im Zeitpunkt seiner Widerspruchserklärung fort; das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der genannten Vorschrift (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18.07.2018, Az.: IV ZR 68/17, - zitiert nach juris -, Rn. 16 ff.).

  • OLG Dresden, 07.05.2019 - 4 U 1316/18

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; denn nach dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist ja von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange er im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er anderweitig disponieren kann und muss (vgl. BGH, a. a. O., welche Entscheidung sich zu der Zeit zwischen Antrag und Annahme in dem dortigen Fall nicht verhält und noch nicht einmal die Andeutung einer ansonsten hierzu nötigen Prüfung erkennen lässt; siehe vergleichbar auch OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, - zitiert nach juris -, bei einer Antragstellung am 29.08.2006 und einer Policenübersendung [schon] am 08.09.2006; a. A. OLG Jena, Urteil vom 31.07.2020, Az.: 4 U 1245/19, - zitiert nach juris -, Rn. 37).

    Ein solches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, und Urteil vom 27.04.2016, Az.: IV ZR 486/14, Rn. 15, zu einem Policendarlehen, jeweils zitiert nach juris).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    (a) Während ein derartiger Grundsatz zunächst allein auf die Frage bezogen wurde, wann mit Unionsrecht unvereinbare missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern vorliegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015, Az.: 2 BvR 2437/14, - zitiert nach juris -, Rn. 45 m. w. N.), wird er inzwischen ausdrücklich auch im Falle des Handelns eines Verbrauchers zur Anwendung gebracht (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021, Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20, - zitiert nach juris -, Rn. 122 ff., im Falle von Verbraucherkreditverträgen; überholt damit BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, - zitiert nach juris -, Rn. 37 m. w. N., wonach für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Rechtsinhabers nicht erforderlich waren, sondern durch sein Verhalten nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein musste).
  • BGH, 27.10.2021 - IV ZR 45/20

    Widerruf des Versicherungsvertrags: Berücksichtigung von Abschluss- und

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    (2) Richtigerweise ist stattdessen auf die so genannte Netto- bzw. Reinverzinsung jedenfalls im Sinne eines aussagekräftigen Maßstabes für eine Schätzung nach § 287 ZPO abzustellen (vgl. KG, Urteil vom 10.01.2020, Az.: 6 U 158/18, - zitiert nach juris -, Rn. 51 m. w. N.; ausdrücklich nicht beanstandet im Anschluss bei BGH, Urteil vom 27.10.2021, Az.: IV ZR 45/20, - zitiert nach juris -, Rn. 18).
  • BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20

    Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    [1] Grundsätzlich kann eine Verpflichtung des Lebensversicherers zu einer solchen Information gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG begründet werden (offen gelassen bei BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az.: IV ZR 32/20, - zitiert nach juris -, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    Denn herauszugeben sind (nur) die Nutzungen aus dem (primären) Bereicherungsgegenstand (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Martinek, jurisPK BGB , 9. Aufl., 2020, § 818 Rn. 11 m. w. N.), nicht aber auch Nutzungen aus den (sekundären) Nutzungen selbst; dem Zinseszinsverbot aus §§ 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB ist insoweit auch im Rahmen von § 818 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, Az.: 9 U 89/17, Rn. 61; a. A. beispielsweise OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2019, Az.: 7 U 154/19, Rn. 61 f., wo eine Berechnung von Nutzungen einschließlich Zinseszinsen als "nicht zu beanstanden" bezeichnet wird, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
    (aa) In diesem Zusammenhang lässt sich zunächst nicht (mehr) an eine unzureichende Information des Klägers über eine Antragsbindungsfrist anknüpfen; denn daraus ist in dem vorliegenden Fall allein abzuleiten, dass die Verträge nicht im Antrags-, sondern im Policenmodell zustande gekommen sind, während bei einem Vertragsschluss nach letzterem eine Information über eine Antragsbindungsfrist gerade nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az.: IV ZR 8/19, - zitiert nach juris -, Rn. 27 m. w. N.).
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

  • OLG Oldenburg, 04.09.2019 - 5 U 109/19

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach dem sog.

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 80/17

    Private Rentenversicherung: Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation in einem

  • OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1947/20

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers

  • OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 12 U 157/20

    Rückzahlungsansprüche von Erben gegenüber einem Lebensversicherer

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 104/94

    Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

  • KG, 24.07.2018 - 6 U 18/18

    Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht in einem

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • OLG Jena, 07.08.2020 - 4 U 1075/19
  • KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

  • OLG Dresden, 28.03.2017 - 4 U 1624/16

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung einer Rücktrittsbelehrung beim

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20

    Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht

  • KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2019 - 12 U 134/17

    Widerruf eines Altvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung im sog.

  • OLG Brandenburg, 08.02.2017 - 4 U 190/15

    Immobilienfinanzierung, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, späte Ausübung des

  • OLG Stuttgart, 08.08.2019 - 7 U 154/19

    Lebensversicherung: Widerspruchsrecht aufgrund unvollständiger

  • OLG Dresden, 15.06.2021 - 4 U 102/21

    1. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung zu einem fondsgebundenen

  • OLG Hamm, 26.08.2021 - 20 U 60/21

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen; Wirksamkeit einer

  • OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 7 U 128/15

    Rückabwicklung Lebensversicherung

  • OLG München, 07.09.2020 - 21 U 1983/20

    Belehrung über das Rücktrittsrecht bei im Antragsmodell geschlossenen

  • LG Schwerin, 19.05.2021 - 1 O 381/19
  • OLG Jena, 31.07.2020 - 4 U 1245/19
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 24 U 13/18

    Verwirkung des aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 334/15

    Fortbestehen des Widerspruchsrechts bei der Kapitallebensversicherung wegen nicht

  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 217/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell:

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 486/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

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