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   OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 W 83/08   

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https://dejure.org/2009,21838
OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 W 83/08 (https://dejure.org/2009,21838)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.10.2009 - 3 W 83/08 (https://dejure.org/2009,21838)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 3 W 83/08 (https://dejure.org/2009,21838)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 79 Abs. 2, 32, 29 GBO
    Zur Anwendbarkeit von § 32 GBO auf ausländische juristische Personen; genügt die Auskunft aus einem ausländischen Register zum grundbuchlichen Nachweis der Existenz und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft; Vorlageentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des alleinigen Geschäftsführers einer ausländischen Gesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29; GBO § 32; GBO § 79 Abs. 2
    Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des alleinigen Geschäftsführers einer ausländischen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 618 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 18.08.1994 - 15 W 209/94

    Rechtsfähigkeit ausländischer Kapitalgesellschaften

    Auszug aus OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 W 83/08
    Das OLG Hamm (Beschl. v. 18.08.1994, 15 W 209/94, NJW-RR 1995, 469) und das BayObLG (Beschl. v. 19.12.2002, 2Z BR 7/02, ZIP 2003, 398) haben entschieden, dass § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung findet (ebenso Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 32 Rn. 2).
  • BayObLG, 19.12.2002 - 2Z BR 7/02

    Grundbuchfähigkeit einer in EG-Staat rechtswirksam gegründeten

    Auszug aus OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 W 83/08
    Das OLG Hamm (Beschl. v. 18.08.1994, 15 W 209/94, NJW-RR 1995, 469) und das BayObLG (Beschl. v. 19.12.2002, 2Z BR 7/02, ZIP 2003, 398) haben entschieden, dass § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung findet (ebenso Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 32 Rn. 2).
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