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   OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06   

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https://dejure.org/2007,12954
OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06 (https://dejure.org/2007,12954)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 (https://dejure.org/2007,12954)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - 3 U 94/06 (https://dejure.org/2007,12954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Honorarzahlungen an einen Unternehmensberater als anfechtungsfreies Bargeschäft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung des an einen Unternehmensberater geleisteten Beratungshonorars; Kenntnis der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seitens des Unternehmensberaters aufgrund seiner Tätigkeit; Nachweislichkeit einer Kenntnis des ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 130, 133, 142, 143
    Anfechtungsfreies Bargeschäft in engem zeitlichem Abstand bei Zahlung binnen drei Wochen nach Fälligkeit

  • Judicialis

    InsO § 142

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 142
    Erforderlicher zeitlicher Abstand zwischen Auftrag bzw. Vertragsschluss für ein anfechtungsfreies Bargeschäft gem. § 142 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Insolvenzanfechtung bei Zahlung an Unternehmensberater binnen dreier Wochen nach Fälligkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 480/00

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Anwaltshonorar für Sanierungsbemühungen eines

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    a) Die Zahlung des angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen - wie hier - kann selbst bei deren Scheitern nach den Grundsätzen über das Bargeschäft der Deckungsanfechtung entzogen sein (vgl. BGH Urteil vom 28.01.1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324; BGH Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 480/00, ZIP 2002, 1540 = NJW 2002, 3252).

    In dem weiteren Urteil vom 18.07.2002 (IX ZR 480/00), das die Bezahlung des Honorars für den mit einer Unternehmenssanierung beauftragten Rechtsanwalt betrifft, sieht der BGH den zeitlichen Zusammenhang nicht mehr gegeben, wenn die am 30. Juli fällige Zahlung erst am 22. September erfolgt.

  • BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57

    Vergütung für Vergleichsantrag

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    Der von der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 28, 344 [347]; WM 1955, 404) geforderte enge zeitliche Abstand zwischen dem Auftrag bzw. Vertragsschluss und der Erbringung der Vergütung für den Auftrag ist noch gegeben.

    In seinem Urteil vom 17.11.1958 (BGHZ 28, 344) lässt der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand von etwa drei Wochen zwischen dem Auftrag und der Gegenleistung (Abtretung) einem Bargeschäft nicht entgegen stehen.

  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 173/54

    Benachteiligung der Konkursgläubiger durch Abschluß eines Vertrages mit

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    Der von der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 28, 344 [347]; WM 1955, 404) geforderte enge zeitliche Abstand zwischen dem Auftrag bzw. Vertragsschluss und der Erbringung der Vergütung für den Auftrag ist noch gegeben.
  • LG Rostock, 02.05.2006 - 10 O 444/04

    Stellen eines Eigenantrags auf Eröffung des Insolvenzverfahrens wegen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock - 10 O 444/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    Für die Annahme eines Bargeschäfts ist wesentliche Voraussetzung, ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01, ZIP 2002, 1625 = NZI 2002, 543).
  • BGH, 28.01.1988 - IX ZR 102/87

    Ansprüche des vor Vergleichseröffnung tätigen Steuerberaters im Konkurs des

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    a) Die Zahlung des angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen - wie hier - kann selbst bei deren Scheitern nach den Grundsätzen über das Bargeschäft der Deckungsanfechtung entzogen sein (vgl. BGH Urteil vom 28.01.1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324; BGH Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 480/00, ZIP 2002, 1540 = NJW 2002, 3252).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 160/02

    Rechtsfolgen des Ansichziehens einer inkongruenten Sicherung durch den Gläubiger

    Auszug aus OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06
    b) Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor, denn eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung kann der Schuldnerin nicht vorgeworfen werden, insbesondere gewährte sie dem Beklagten keine inkongruente Deckung, aus der sich ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt (Dauernheim in Frankfurter Komm. zur InsO, Rn. 12 zu § 133 m.w.N.; BGH ZIP 2004, 1060).
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