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   OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16, 20 RR 66/15 - 1 Ss 46/16   

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https://dejure.org/2016,27749
OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16, 20 RR 66/15 - 1 Ss 46/16 (https://dejure.org/2016,27749)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.09.2016 - 20 RR 66/16, 20 RR 66/15 - 1 Ss 46/16 (https://dejure.org/2016,27749)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. September 2016 - 20 RR 66/16, 20 RR 66/15 - 1 Ss 46/16 (https://dejure.org/2016,27749)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Formalbeleidigung bei der Verwendung des Begriffs "Rabauke" in einem Zeitungsbericht für einen Jagdpächter; Abgrenzung der Wiedergabe als solcher gekennzeichneter herabsetzender Werturteile Dritter von einer persönlichen Identifizierung des Verfassers mit ...

  • rewis.io
  • bussgeldsiegen.de

    Beleidigung als "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht für einen Jagdpächter

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zur äußerungsrechtlichen Einordnung des Begriffs "Rabauken-Jäger"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185; StGB § 196; GG Art. 5
    Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht für einen eine Jagdpächter

  • rechtsportal.de

    StGB § 185 ; StGB § 196 ; GG Art. 5
    Einordnung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsartikel als Formalbeleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rabaukenjäger - das war es, oder: Viel Lärm um nichts?

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "Rabauken-Jäger" ist nicht beleidigend

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation)

    Freispruch in Sachen "Rabauken-Jäger"

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Journalist freigesprochen

  • faz.net (Pressebericht, 09.09.2016)

    "Rabauken-Jäger": Der beleidigte Waidmann

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    "Rabauken-Jäger"

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Strafverfahren gegen Thomas K. wegen Beleidigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Rabauken-Jäger" ist keine Beleidigung - Journalist berichtete über einen Jäger, der ein totes Reh am Seil mit dem Auto abschleppte

  • morgenpost.de (Pressemeldung, 09.09.2016)

    "Rabauken-Jäger": Journalist vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen

  • rp-online.de (Pressemeldung, 09.09.2016)

    "Rabauken-Jäger"-Fall: Nordkurier-Redakteur endgültig freigesprochen

  • presserecht.de (Kurzinformation)

    "Rabaukenjäger"-Fall - Nordkurier-Redakteur Thomas Krause freigesprochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Rabauken-Jäger" ist nicht beleidigend

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung des Rehschleifer-Jägers als "Rabauke" keine strafbare Beleidigung, keine Zurechnung des Zitats "Drecksjäger"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeitungsredakteur vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rabaukenjäger

  • kress.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.08.2016)

    Angriff auf die Pressefreiheit: Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.08.2016)

    Justizposse: Und weiter geht die wilde Hatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 431
  • MMR 2017, 720
  • afp 2017, 71
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Liegt damit eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung des Angeklagten vor, hat diese gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Opfers nur dann von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]; NJW 2009, 3016; zuletzt soweit ersichtlich: 29.06.2016,1 BvR 2646/15).

    Ebenso verhält es sich bei der Frage nach dem Vorliegen einer Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016, 1 BvR 2646/15).

    Dabei sind strenge Maßstäbe anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016, 1 BvR 2646/15).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 -1 BvR 2272/04 -, juris).

    Liegt damit eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung des Angeklagten vor, hat diese gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Opfers nur dann von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]; NJW 2009, 3016; zuletzt soweit ersichtlich: 29.06.2016,1 BvR 2646/15).

    Schmähkritik, die als solche nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt ist und deshalb eine Abwägung obsolet macht, liegt nur unter engen Voraussetzungen vor (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2015, 1 BvR 3217/14; Beschl. v. 12.05.2009, 1 BvR 2272/04; BVerfGE 93, 266 (294); BVerfG NJW 1994, 2413).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Während bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (BVerfG, NJW 1994, 1779).

    Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779 [1780]).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Liegt damit eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung des Angeklagten vor, hat diese gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Opfers nur dann von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]; NJW 2009, 3016; zuletzt soweit ersichtlich: 29.06.2016,1 BvR 2646/15).

    Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit/Pressefreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262 [2263]).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Schmähkritik, die als solche nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt ist und deshalb eine Abwägung obsolet macht, liegt nur unter engen Voraussetzungen vor (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2015, 1 BvR 3217/14; Beschl. v. 12.05.2009, 1 BvR 2272/04; BVerfGE 93, 266 (294); BVerfG NJW 1994, 2413).

    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor (BVerfGE 93, 266, 294).

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine solche bei einem Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung vor ({Korr|BGHSt 1, 289; 11, 67; 16, 63; 36, 148|BGHSt 1, 288 [289]; 11, 67; 16, 63; 36, 145 [148]}, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Sie wäre gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stünde (vgl. BVerfGE 82, 272).
  • BVerfG, 24.09.1993 - 1 BvR 1491/89

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Schmähkritik, die als solche nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt ist und deshalb eine Abwägung obsolet macht, liegt nur unter engen Voraussetzungen vor (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2015, 1 BvR 3217/14; Beschl. v. 12.05.2009, 1 BvR 2272/04; BVerfGE 93, 266 (294); BVerfG NJW 1994, 2413).
  • BGH, 18.11.1957 - GSSt 2/57

    Innere Ehre sowie die darauf beruhende Geltung und der gute Ruf als

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine solche bei einem Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung vor ({Korr|BGHSt 1, 289; 11, 67; 16, 63; 36, 148|BGHSt 1, 288 [289]; 11, 67; 16, 63; 36, 145 [148]}, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 4 m.w.N.).
  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16
    Das Amtsgericht Pasewalk - 305 Cs 70/15 - verurteilte den Angeklagten am 20.05 2015 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 EUR.
  • LG Neubrandenburg, 05.02.2016 - 90 Ns 75/15

    Beleidigung, Schmähkritik, Rabaukenjäger

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von

  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

  • LG Berlin, 21.01.2020 - 27 AR 17/19

    Anspruch auf Auskunft zu einem beleidigenden Nutzer eines sozialen Netzwerks

    Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m. w. N.; OLG Rostock, Beschluss vom 09. September 2016 - 20 RR 66/16 -, Rn. 24, juris Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 4 m.w.N.).

    Maßgebend ist diesbezüglich, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (OLG Rostock, Beschluss vom 09. September 2016 - 20 RR 66/16 -, Rn. 24, juris Fischer, a.a.O. § 185 a.a.O. m.w.N.).

    Ein Verhalten im öffentlichen Raum genießt umso weniger Schutz vor Kritik, je mehr es berechtigten Anlass zu einer solchen liefert (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09. September 2016 - 20 RR 66/16 -, Rn. 42, juris).

  • OLG Rostock, 20.04.2018 - 20 RR 16/18

    Verbreitung einer Beleidigung in Telemedien: Unterschiedliche Verjährungsfristen

    Der Ehrenschutz des Opfers einer Beleidigung steht nämlich regelmäßig im Widerstreit mit der Äußerungsfreiheit des Täters, die ihrerseits dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (Senatsbeschluss vom 09. September 2016 - 20 RR 66/16 -, Rn. 31, juris).

    Jedoch muss der strafrechtlich geschützte Achtungsanspruch der Landtagspräsidentin im Plenum vorliegend zurücktreten, weil die Kritik des ehemaligen Angeklagten Pa. zumindest im Ansatz nicht haltlos war (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 09.06.2016, Az. 20 RR 66/16, Rn. 42, juris, Senatsbeschluss vom 05.10.2017, Az. 20 RR 69/17, nicht veröffentlicht).

  • OVG Sachsen, 08.12.2016 - 2 A 625/15

    Richter; Ehrverletzung; Äußerung im Disziplinarverfahren

    Sie wäre gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stünde (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 9. September 2016 - 20 RR 66/16, 20 RR 66/15 - 1 Ss 46/16 -, juris Rn. 37 m. w. N.).
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