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   OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18   

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OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18 (https://dejure.org/2021,1981)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.02.2021 - 5 U 130/18 (https://dejure.org/2021,1981)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 5 U 130/18 (https://dejure.org/2021,1981)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 31 BGB, § 249 Abs 1 BGB, §§ 249 ff BGB, § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 3 BGB
    Schadensersatzberechnung bei Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Anrechnung von Nutzungsersatz; verzugsbegründende Mahnung bei ...

  • RA Kotz

    Dieselskandal - Herstellerhaftung - Anrechnung Fahrleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Unzulässige Abschalteinrichtung Anrechnung gezogener Nutzungen Kein Anspruch auf Deliktszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Fahrleistung ist beim Schadensersatzanspruch anzurechnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Motor der hier relevanten Baureihe EA 189 zwischenzeitlich geklärt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19, Rn. 11; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

    Auf diese Weise spiegelte sie konkludent und der Wahrheit zuwider vor, dass der Motor ohne eine derartige unzulässige Einrichtung betrieben wird, und erschlich die Typengenehmigung durch eine Täuschung der zuständigen Behörde (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 18; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 - , Rn. 11).

    Damit hat die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass bei einer Entdeckung der Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 19 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, Rn. 11).

    Die besondere Verwerflichkeit im Verhältnis zu einer Person, die ein derart bemakeltes Fahrzeug - auch als Gebrauchtfahrzeug - erwirbt, folgt neben dem dem Erwerber aufgebürdeten Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung daraus, dass die Beklagte mit dem Ziel handelte, auf der Grundlage einer offensichtlich strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typengenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA - eine Erhöhung ihres Gewinns zu erreichen, verbunden mit einer Gesinnung, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen als auch im Hinblick auf die insoweit dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dienenden Vorschriften gegenüber gleichgültig zeigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 22 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 11).

    Dabei stand das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte gerade auch dann, wenn sich der Kläger keine Gedanken über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Einhaltung der Abgasgrenzwerte gemacht haben sollte, wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Käufers, hier des Klägers, gleich und stellte sich als sittenwidrig dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 25; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 11).

    Die für die Abgasmanipulation verantwortlichen Personen der Beklagten haben mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen, um sich insoweit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil man entweder noch nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil man aus Gewinnstreben die Entwicklung und den Einbau der notwendigen Vorrichtungen unterließ (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 12).

    Denn sie trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn.13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, Rn. 17 ff; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, Rn. 23, juris).

    Bereits die allgemeine Lebenserfahrung rechtfertigt die Annahme, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, wie hier nach dem übereinstimmenden Parteivortrag der Kläger, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 49 ff. i.V.m. Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 16).

    Der Einwand, die Verantwortlichen hätten darauf vertraut, dass die Manipulation unentdeckt bleibe, ist unerheblich, weil der Schaden nicht in einer - tatsächlich nicht erfolgten - Betriebsuntersagung, sondern in dem ungewollten Vertragsschluss liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 60 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 18).

    Die Vorteilsausgleichung stellt sich weder als unbillige Entlastung der Beklagten dar noch steht ihr das unionsrechtliche Effizienzgebot entgegen, weil das Unionsrecht die nationalen Gerichte nicht daran hindert, Sorge dafür zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 76; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 34).

    Unter Zugrundelegung der anerkannten Formel zur Bemessung des Nutzungsvorteils (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 35) ergibt sich nachstehende Berechnung:.

    In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 20 ff.).

    Der zu verzinsende Betrag lag demnach zum Zeitpunkt des Zinsbeginns höher und hat sich sukzessive auf den Betrag von 9.085,53 EUR ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 38).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 26 U 69/19

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Bezug auf den sog.

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Angesichts dessen kann zur Berechnung der Prozesszinsen mit den jeweiligen Mittelwerten zwischen den Beträgen, welche dem Kläger zugesprochen worden wären, wenn er zu Beginn des jeweiligen Zeitraums mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren wäre und dem Betrag, welcher ihm zum Ende des jeweiligen Zeitraums zuzusprechen gewesen wäre, gerechnet werden (vgl. zu dieser Berechnung OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, Rn. 43, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, Rn. 48, juris).

    Danach ist hier ein Gegenstandswert bis zur Wertstufe von 16.000 EUR anzusetzen, weil es auf den Zeitpunkt der Vornahme der anwaltlichen Tätigkeit für das Entstehen der Geschäftsgebühr ankommt gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2020, a.a.O., Rn. 48).

    Entscheidend ist jedenfalls, dass die vorgerichtlichen Bevollmächtigen des Klägers gerichtsbekannt eine Vielzahl von Geschädigten des sog. Abgasskandals vertritt, so dass sich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die große Zahl der Mandate relativiert (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, Rn. 51 m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 119).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Motor der hier relevanten Baureihe EA 189 zwischenzeitlich geklärt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19, Rn. 11; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

    Vielmehr verringert sie als Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG entgegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, weil die Software ermittelt, ob das Fahrzeug im Prüfstand oder im Echtbetrieb läuft und lediglich im ersten Fall die Abgasrückführung aktiviert, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, a.a.O., Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 31, juris; so nun auch EuGH, Urteil in der Rechtssache C-693/18, Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 170/2020 vom 17.12.2020).

    Sie ist weder erforderlich, den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, noch arbeitet sie nicht länger als zum Anlassen des Motors erforderlich oder sind ihre Bedingungen im Wesentlichen in den Emissionsprüfverfahren enthalten (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, a.a.O., Rn. 13 ff.; vgl. auch EuGH, a.a.O.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Der Hersteller eines Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftet dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB (Anschluss an: BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - und Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, jeweils juris).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Der Hersteller eines Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftet dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB (Anschluss an: BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - und Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, jeweils juris).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Motor der hier relevanten Baureihe EA 189 zwischenzeitlich geklärt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19, Rn. 11; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Denn sie trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn.13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, Rn. 17 ff; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, Rn. 23, juris).

    Der vom Kläger geltend gemachte Schaden fällt nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB, ohne dass es auf den Schutzzweck der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, Rn. 23).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Entscheidet sich der Käufer für die weitere ihm zumutbare Nutzung, hat er die daraus gezogenen Vorteile auszugleichen (Anschluss an: BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O.) und zwar bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Anschluss an: OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18, juris).

    Vielmehr verringert sie als Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG entgegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, weil die Software ermittelt, ob das Fahrzeug im Prüfstand oder im Echtbetrieb läuft und lediglich im ersten Fall die Abgasrückführung aktiviert, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, a.a.O., Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 31, juris; so nun auch EuGH, Urteil in der Rechtssache C-693/18, Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 170/2020 vom 17.12.2020).

  • LG Schwerin, 20.09.2018 - 4 O 57/18
    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018, Az. 4 O 57/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018, Aktenzeichen 4 O 57/18,.

  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 147/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Maßgeblich für diese Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist, dass es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit im Vergleich zu übrigen Modellen der Kernmarke der Beklagten gesteigertem Verkaufspreis handelt mit entsprechend erhöhten Erwartungen an Gesamtfahrleistung und -lebensdauer (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2020 - 1 U 1719/19 -, Rn. 81, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 147/19 -, Rn. 78, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2020 - 4 U 38/19 -, Rn. 33, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020 - I-34 U 37/19 -, Rn. 98, juris).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Rostock, 11.02.2021 - 5 U 130/18
    Das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.10.2017 stellte keine verzugsbegründende Mahnung dar, weil der Kläger damit die ihm obliegende Gegenleistung der Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht - wie erforderlich (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 -, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 86) - in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbot.
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Stuttgart, 17.06.2020 - 4 U 38/19

    Schadensersatz bei Kauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf

  • OLG Koblenz, 25.06.2020 - 1 U 1719/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines gebrauchten Dieselfahrzeugs mit

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

  • OLG Frankfurt, 03.09.2020 - 26 U 59/19

    VW-Dieselskandal: Rechtshängigkeitszinsen bei auf den

  • OLG Hamm, 14.01.2020 - 34 U 37/19

    Vom Dieselskandal betroffener VW Passat mit Motor EA 189

  • OLG Köln, 13.07.2021 - 25 U 91/20

    VW California T5 im Dieselskandal: Besitzer 48.000 Euro Schadensersatz

    Diese Auffassung ist zwar unzutreffend (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Rn. 90; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin vom 30. April 2020, Rn. 97: "haarspalterische Unterscheidung"), ist aber von der Beklagten bis in jüngste Zeit (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 11. Februar 2021 - 5 U 130/18, juris Rn. 29) immer wieder vertreten worden.
  • OLG Hamm, 29.02.2024 - 13 U 40/22

    Verbotsirrtum, Differenzschaden, EA288

    Dieselmotoren bekannten Beklagten, die - wie vorliegend - mit einem robusten und etwas hubraumstärkeren 2, 0-Liter-Motor ausgestattet sind, auf 300.000 km (siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 23; OLG Rostock, Urteil vom 11. Februar 2021 - 5 U 130/18, Rn. 54 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 109; vgl. auch die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3574).
  • OLG Hamm, 25.01.2022 - 13 U 130/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn

    Die zu erwartende Laufleistung des erstmals im Dezember 2014 zugelassenen VW Automarke01 mit 103 kW (Zulassungsbescheinigung Teil II Anlage K2, GA 14) schätzt der auf Ansprüche aus Fahrzeugkäufen spezialisierte Senat bei Fahrzeugen aus dem entsprechenden Preissegment, die mit einem 2, 0-Liter-Motor der für vergleichsweise langlebige Dieselmotoren bekannten Beklagten ausgestattet sind, auf 300.000 km (siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 23; OLG Rostock, Urteil vom 11. Februar 2021 - 5 U 130/18, Rn. 54 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 109; vgl. auch die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3574).
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