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   OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21   

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OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21 (https://dejure.org/2021,35368)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.08.2021 - 17 Verg 2/21 (https://dejure.org/2021,35368)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. August 2021 - 17 Verg 2/21 (https://dejure.org/2021,35368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschaffung einer Kontaktnachverfolgungs-App im Wege der Direktvergabe Nichterfüllung eines zwingenden Beschaffungskriteriums Fehlende Schnittstelle zu SORMAS Zulässigkeit einer Leistungsbestimmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwingendes Beschaffungskriterium nicht erfüllt: Nachprüfungsantrag erfolglos!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kontaktnachverfolgung in Mecklenburg-Vorpommern: Direktvergabe an Luca zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen Luca-App-Vergabe unbegründet

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Nachprüfungsantrag Luca-App unbegründet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Direktvergabe an „Luca-App“ durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ist rechtmäßig - Vergabesenat weist die Beschwerde einer österreichischen Softwarefirma wegen der Direktvergabe der Beauftragung der "Luca-App" durch das Land M/V als unbegründet zurück

Besprechungen u.ä. (4)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Luca App: Beschwerde wegen Direktvergabe zurückgewiesen

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Direktvergabe der Luca-App wegen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gebilligt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    IT-Schnittstelle darf vorgegeben werden! (VPR 2021, 182)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    IT-Schnittstelle darf zwingend vorgegeben werden! (IBR 2021, 648)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 750

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2021 - 3 VK 1/21
    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 04.05.2021 - Az.: 3 VK 1/21 - wird zurückgewiesen.

    Die in ... ansässige Antragstellerin, die mit unbeantwortet gebliebener E-Mail vom 05.03.2021 eigeninitiativ eine Interessenbekundung für die Stellung einer Kontaktnachverfolgungs-App u.a. an das antragsgegnerische Land gerichtet hatte, hat sich hiergegen mit Nachprüfungsantrag vom 10.03.2021 gewendet, den die Vergabekammer mit Beschluss vom 04.05.2021 - Az.: 3 VK 1/21 - zurückgewiesen hat.

    den Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 04.05.2021 - Az.: 3 VK 1/21 - abzuändern und.

  • OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20

    Corona-Tests - Vergaberechtliche Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Danach war nicht zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen haben, ob die konkrete Vergabe den Anforderungen an einen "Wettbewerb light" genügte und ob ein eventueller Verstoß hiergegen die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach sich zöge (dazu Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20).

    Auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Senatsentscheidung vom 09.12.2020 zur Beschaffung so genannter Corona-Schnelltests - Az.: 17 Verg 4/20 - liege ein Vergaberechtsverstoß nicht vor.

    Weil die Antragstellerin mangels eigener Zuschlagschance eventuelle Mängel bei der Vergabe nicht rügen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen haben, ob die konkrete Vergabe den Anforderungen an einen "Wettbewerb light" genügte und ob ein eventueller Verstoß hiergegen die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach sich zöge, wie vom Senat zuletzt in anderer Sache - im Zusammenhang mit PCR-Tests - bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, VergabeR 2021, 325 = NZBau 2021, 484 [Juris; Tz. 88 f.], m.w.N.; kritisch hierzu Roth/Landwehr, NZBau 2021, 441 [446 f.]).

  • OLG Rostock, 25.11.2020 - 17 Verg 1/20

    Jobcenter-Software - Nachprüfungsverfahren für die Vergabe von

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entsprach mit Rücksicht darauf, dass die Beigeladene auch im Verfahren vor dem Senat Anträge gestellt und sich damit potentiell einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, der Billigkeit (§ 71 Satz 1 GWB; vgl. Senat, Beschluss vom 25.11.2020 - 17 Verg 1/20, VergabeR 2021, 312 [Juris; Tz. 88]).

    In Bezug auf die Beigeladene ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten der anwaltlichen Vertretung unmittelbar aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB, bedurfte also - anders als mit Blick auf § 175 Abs. 1 Satz 2 GWB beim Antragsgegner - keiner Tenorierung (vgl. Senat, Beschluss vom 25.11.2020 - 17 Verg 1/20, VergabeR 2021, 312 [Juris; Tz. 89]).

  • OLG Naumburg, 15.03.2001 - 1 Verg 11/00

    Ausschluss eines Angebots durch die Vergabekammer; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Soweit im Rahmen der vergabenachprüfungsrechtlichen Antragsbefugnis - also auf Zulässigkeitsebene - auf den Begriff der "Schlüssigkeit" rekurriert wird (etwa bei jurisPK-Vergaberecht/Summa, 05. Aufl. 2016 [Stand: 21.06.2021], GWB § 160 Rn. 95; BeckOK Vergaberecht/Gabriel/Mertens, 20. Edition [Stand: 31.10.2020], GWB § 160 Rn. 116; aus der Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00, NZBau 2001, 579 [Juris; Tz. 45]), ist damit aber ein weiterer - untechnischer - Begriff gemeint, ähnlich etwa dem heute herrschenden Möglichkeitsbegriff im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Ziekow/Völlink/Dicks, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 160 Rn. 6).

    Unzulässig ist der Antrag erst, wenn auch die rechtliche Wertung, die sich an den vom Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt, evident ausfällt, also mehr oder minder "auf erste Sicht" klar - und nicht erst im Ergebnis näherer rechtlicher Prüfung "sicher" - ist, dass dem Antrag materiell kein Erfolg beschieden sein kann, weil - namentlich - ein Schadenseintritt aus jedem denkbaren Betrachtungswinkel ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 = NZBau 2004, 564 [Juris; Tz. 27 f.]; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, WRP 2006, 1523 [Juris; Tz. 31 f.]; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210 = NZBau 2010, 124 [Juris; Tz. 32]; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00, NZBau 2001, 579 [Juris; Tz. 45]; Ziekow/Völlink/Dicks, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 160 Rn. 22; jurisPK-Vergaberecht/Summa, 05. Aufl. 2016 [Stand: 21.06.2021], GWB § 160 Rn. 96).

  • OLG Rostock, 17.07.2019 - 17 Verg 1/19

    LED-Straßenbeleuchtung - Vergabeverfahren: Zwingender Ausschluss eines Angebots

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang (Senat, Beschluss vom 17.07.2019 - 17 Verg 1/19 [Juris; Tz. 59]; Senat, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20 [Juris; Tz. 49]; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Rostock, 12.08.2020 - 17 Verg 3/20

    Vergabenachprüfung bei Konzessionsvergabe für die Durchführung von

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang (Senat, Beschluss vom 17.07.2019 - 17 Verg 1/19 [Juris; Tz. 59]; Senat, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20 [Juris; Tz. 49]; jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09

    Endoskopiesystem

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Unzulässig ist der Antrag erst, wenn auch die rechtliche Wertung, die sich an den vom Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt, evident ausfällt, also mehr oder minder "auf erste Sicht" klar - und nicht erst im Ergebnis näherer rechtlicher Prüfung "sicher" - ist, dass dem Antrag materiell kein Erfolg beschieden sein kann, weil - namentlich - ein Schadenseintritt aus jedem denkbaren Betrachtungswinkel ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 = NZBau 2004, 564 [Juris; Tz. 27 f.]; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, WRP 2006, 1523 [Juris; Tz. 31 f.]; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210 = NZBau 2010, 124 [Juris; Tz. 32]; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00, NZBau 2001, 579 [Juris; Tz. 45]; Ziekow/Völlink/Dicks, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 160 Rn. 22; jurisPK-Vergaberecht/Summa, 05. Aufl. 2016 [Stand: 21.06.2021], GWB § 160 Rn. 96).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Unzulässig ist der Antrag erst, wenn auch die rechtliche Wertung, die sich an den vom Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt, evident ausfällt, also mehr oder minder "auf erste Sicht" klar - und nicht erst im Ergebnis näherer rechtlicher Prüfung "sicher" - ist, dass dem Antrag materiell kein Erfolg beschieden sein kann, weil - namentlich - ein Schadenseintritt aus jedem denkbaren Betrachtungswinkel ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 = NZBau 2004, 564 [Juris; Tz. 27 f.]; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, WRP 2006, 1523 [Juris; Tz. 31 f.]; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210 = NZBau 2010, 124 [Juris; Tz. 32]; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00, NZBau 2001, 579 [Juris; Tz. 45]; Ziekow/Völlink/Dicks, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 160 Rn. 22; jurisPK-Vergaberecht/Summa, 05. Aufl. 2016 [Stand: 21.06.2021], GWB § 160 Rn. 96).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus OLG Rostock, 11.08.2021 - 17 Verg 2/21
    Unzulässig ist der Antrag erst, wenn auch die rechtliche Wertung, die sich an den vom Antragsteller vorgetragenen Lebenssachverhalt anschließt, evident ausfällt, also mehr oder minder "auf erste Sicht" klar - und nicht erst im Ergebnis näherer rechtlicher Prüfung "sicher" - ist, dass dem Antrag materiell kein Erfolg beschieden sein kann, weil - namentlich - ein Schadenseintritt aus jedem denkbaren Betrachtungswinkel ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 = NZBau 2004, 564 [Juris; Tz. 27 f.]; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, WRP 2006, 1523 [Juris; Tz. 31 f.]; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210 = NZBau 2010, 124 [Juris; Tz. 32]; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00, NZBau 2001, 579 [Juris; Tz. 45]; Ziekow/Völlink/Dicks, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 160 Rn. 22; jurisPK-Vergaberecht/Summa, 05. Aufl. 2016 [Stand: 21.06.2021], GWB § 160 Rn. 96).
  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Durchführung eines

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Zuschlagserteilung an diesen Bieter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 [juris Rn. 27, noch zum alten Recht]; BGH, Beschl v. 10. November 2009, X ZB 8/09, VergabeR 2010, 21 [juris Rn. 32]; OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 37; Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, GWB § 160 Rn. 39).

    Die Festlegung hat willkür- und diskriminierungsfrei zu erfolgen und die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten (BayObLG, Beschl. v. 25. März 2021, Verg 4/21, juris Rn. 50 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 43; OLG München, Beschl. v. 26. März 2020, Verg 22/19, juris Rn. 128; Beschl. v. 9. März 2018, Verg 10/17, NVwZ 2018, 995 Rn. 37; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Juni 2017, VII- Verg 53/16, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschl. v. 5. September 2002, 1 Verg 2/02, juris Rn. 107 ff.).

    Ob die Vorgaben erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang (OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 43).

    Ob bereits damals ein weiterer Lockdown und verschärfte Maßnahmen zur Kontaktvermeidung vorzugswürdig oder gar unvermeidbar erschienen, betrifft die Zweckmäßigkeit oder gegebenenfalls die Dringlichkeit, nicht aber die rechtliche Zulässigkeit der Beschaffung an sich (so auch im Parallelverfahren OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 54).

    Die Forderung nach einer SORMAS-Schnittstelle auch schon vor deren flächendeckenden Einsatz in den Gesundheitsämtern erscheint mithin objektiv nachvollziehbar und nicht willkürlich (so auch OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 44).

    Nur ergänzend wird insoweit auf die erheblich divergierenden Angaben zum nötigen Zeitaufwand von Antragstellerin - zwei Stunden - und Beigeladener - mehrere Wochen - verwiesen (so im Ergebnis auch OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 44).

    Dass die Beigeladene anders als die Antragstellerin dies erkannte und vorsorglich die Schnittstelle programmierte, lässt nicht den Schluss zu, die Beigeladene habe über Insiderwissen verfügt (so im Ergebnis auch OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 44).

    Der Nachprüfungsantrag ist daher unabhängig davon unbegründet, ob weitere Rechtsverletzungen tatsächlich vorlagen (so im Parallelverfahren auch OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 55).

    Anhaltspunkte dafür, dass auch die Angebote der Beigeladenen und des weiteren zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbers hätten ausgeschlossen werden müssen, der Antragsgegner sodann das Mindestkriterium einer SORMAS-Schnittstelle aufgehoben und die Antragstellerin infolgedessen eine Chance auf den Auftrag erhalten hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 57; OLG München, Beschl. v. 5. November 2009, Verg 15/09, juris Rn. 67), sind nicht erkennbar.

  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13.21

    Zulässigkeit der Vergabe der Beschaffung der "LucaApp"

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Zuschlagserteilung an diesen Bieter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 [juris Rn. 27, noch zum alten Recht]; BGH, Beschl v. 10. November 2009, X ZB 8/09, VergabeR 2010, 21 [juris Rn. 32]; OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 37; Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Band 1, GWB § 160 Rn. 39).

    Die Festlegung hat willkür- und diskriminierungsfrei zu erfolgen und die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten (BayObLG, Beschluss vom 25. März 2021, Verg 4/21, juris Rn. 50 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, Verg 22/19, juris Rn. 128; Beschluss vom 9. März 2018, Verg 10/17, NVwZ 2018, 995 Rn. 37; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, VIIVerg 53/16, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. September 2002, 1 Verg 2/02, juris Rn. 107 ff.).

    Ob die Vorgaben erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang (OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 43).

    Ob bereits damals ein weiterer Lockdown und verschärfte Maßnahmen zur Kontaktvermeidung vorzugswürdig oder gar unvermeidbar erschienen, betrifft die Zweckmäßigkeit oder gegebenenfalls die Dringlichkeit, nicht aber die rechtliche Zulässigkeit der Beschaffung an sich (so auch im Parallelverfahren OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 54).

    Die Forderung nach einer SORMASSchnittstelle auch schon vor deren flächendeckenden Einsatz in den Gesundheitsämtern erscheint mithin objektiv nachvollziehbar und nicht willkürlich (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 44).

    Nur ergänzend wird insoweit auf die erheblich divergierenden Angaben zum nötigen Zeitaufwand von Antragstellerin - zwei Stunden - und Beigeladener - mehrere Wochen - verwiesen (so im Ergebnis auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 44).

    Dass die Beigeladene anders als die Antragstellerin dies erkannte und vorsorglich die Schnittstelle programmierte, lässt nicht den Schluss zu, die Beigeladene habe über Insiderwissen verfügt (so im Ergebnis auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 44).

    Der Nachprüfungsantrag ist daher unabhängig davon unbegründet, ob weitere Rechtsverletzungen tatsächlich vorlagen (so im Parallelverfahren auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 55).

    Anhaltspunkte dafür, dass auch die Angebote der Beigeladenen und des weiteren zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbers hätten ausgeschlossen werden müssen, der Antragsgegner sodann das Mindestkriterium einer SORMAS-Schnittstelle aufgehoben und die Antragstellerin infolgedessen eine Chance auf den Auftrag erhalten hätte (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 57; OLG München, Beschluss vom 5. November 2009, Verg 15/09, juris Rn. 67), sind nicht erkennbar.

  • OLG Rostock, 11.11.2021 - 17 Verg 4/21

    Direktvergabe der Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern

    Die Antragstellerin macht die Verletzung in bieterschützenden Rechten durch eine unzulässige Direktvergabe geltend und es ist nach dem für die Zulässigkeitsprüfung geltenden Maßstab (zu Einzelheiten vgl. Senat, Beschluss vom 01.09.2021 "Luca I" - 17 Verg 2/21 [Juris; Tz. 37]) nicht von vornherein ausgeschlossen, ihr Produkt sei zuschlagsfähig und ihr drohe deshalb ein Schaden (§ 160 Abs. 2 GWB).

    Der Senat hat dies in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 01.09.2021 "Luca I" - 17 Verg 2/21, Juris) nach dem Horizont eines verständigen Bieters dahin verstanden (§§ 133, 157 BGB), dass eine Schnittstelle zu SORMAS vorhanden sein muss, und diese zwingende Anforderung als vergaberechtlich zulässig angesehen.

  • VK Westfalen, 12.07.2022 - VK 3-24/22

    Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!

    Vielmehr ist dieser Begriff untechnisch gemeint, der einen weiteren Anwendungsbereich umfasst und dem heute herrschenden Möglichkeitsbegriff im Rahmen des § 42 Absatz 2 VwGO entspricht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021, 17 Verg 2/21).
  • VK Westfalen, 27.10.2023 - VK 3-30/23

    Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!

    Vielmehr ist dieser Begriff untechnisch gemeint, der einen weiteren Anwendungsbereich umfasst und dem heute herrschenden Möglichkeitsbegriff im Rahmen des § 42 Absatz 2 VwGO entspricht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021, 17 Verg 2/21).
  • VK Westfalen, 21.02.2024 - VK 3-42/23

    Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!

    Schlüssigkeit im vergaberechtlichen Sinne meint keine Schlüssigkeit im zivilprozessualen Sinne; Vielmehr ist der Begriff weiter und untechnischer zu verstehen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21).
  • OLG Rostock, 11.11.2021 - 17 Verg 6/21

    LUCA-App III - Berufung auf Vergaberechtswidrigkeit bei Notwendigkeit

    Die Antragstellerin macht die Verletzung in bieterschützenden Rechten durch eine unzulässige Direktvergabe geltend und es ist nach dem für die Zulässigkeitsprüfung geltenden Maßstab (zu Einzelheiten vgl. Senat, Beschluss vom 01. September 2021 - 17 Verg 2/21 -, Rn. 37, juris - Luca I) nicht von vornherein ausgeschlossen, ihr Produkt sei zuschlagsfähig und ihr drohe deshalb ein Schaden (§ 160 Abs. 2 GWB).
  • VK Westfalen, 01.02.2023 - VK 1-49/22

    Konzeptbewertung ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren!

    Vielmehr ist dieser Begriff untechnisch gemeint, der einen weiteren Anwendungsbereich umfasst und dem heute herrschenden Möglichkeitsbegriff im Rahmen des § 42 Absatz 2 VwGO entspricht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021, 17 Verg 2/21).
  • VK Westfalen, 16.03.2022 - VK 2-7/22

    Vergabe von Bodenbelagsarbeiten - Vergabekammer überprüft ästhetische Erwägungen

    Vielmehr ist dieser Begriff untechnisch gemeint, der einen weiteren Anwendungsbereich umfasst und dem heute herrschenden Möglichkeitsbegriff im Rahmen des § 42 Absatz 2 VwGO entspricht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021, 17 Verg 2/21).
  • KG, 17.10.2022 - Verg 7/22

    Erstellung der Berliner Mietspiegel: Antragsbefugnis in einem Vergabeverfahren

    (BR-Drs. 367/15, S. 75 zu § 97 Abs. 1 GWB; s. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021 - 17 Verg 2/21 - juris Rn. 43 m.w.N. Beck VergabeR/Lampert, 4. Aufl. 2022, GWB § 121 Rn. 28).
  • VK Südbayern, 31.01.2023 - 3194.Z3-3_01-22-37

    Vergabeverfahren, Leistungen, Berufung, AGB, Ausschreibung, Zulassung,

  • BayObLG, 20.01.2023 - Verg 17/22

    Mehrstufiges Vergabeverfahren: Zulässigkeit eines Losentscheids im

  • VK Nordrhein-Westfalen, 12.07.2022 - VK 3-24/22

    VgV, VOB/A

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2021 - 2 VK 4/21

    Zusatz "oder gleichwertig": Keine "produktscharfe" Ausschreibung!

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.01.2022 - 1 VK 6/21

    Voraussetzungen einer sog. Dringlichkeitsvergabe?

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2022 - 3 VK 8/22

    Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag erfolglos!

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2022 - 3 VK 7/22

    Produkt muss mit Probe übereinstimmen!

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