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   OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z)   

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https://dejure.org/2018,2737
OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) (https://dejure.org/2018,2737)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) (https://dejure.org/2018,2737)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) (https://dejure.org/2018,2737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neues vom OLG Rostock zu A.C.A.B. - aber nichts Gutes!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 539
  • StV 2018, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17
    Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.1987 - 5 Ss OWi 450/86
    Auszug aus OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17
    Der Senat hat nicht übersehen, dass das Bußgeldverfahren auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch in ein Strafverfahren übergeleitet werden kann (BGH, Beschluss vom 19.05.1988 - 1 StR 600/87 -, Rn. 17, juris), wobei das Verschlechterungsverbot dann nur noch eine Berichtigung des Schuldspruchs zuließe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1987, - 5 Ss (OWi) 450/86, juris).
  • BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 257/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17
    Denn die bloße Präsentation des Banners im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei vor Ort ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Individualisierung gegen bestimmte Beamte nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.05.2016 - 1 BvR 257/14 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87

    Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17
    Der Senat hat nicht übersehen, dass das Bußgeldverfahren auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch in ein Strafverfahren übergeleitet werden kann (BGH, Beschluss vom 19.05.1988 - 1 StR 600/87 -, Rn. 17, juris), wobei das Verschlechterungsverbot dann nur noch eine Berichtigung des Schuldspruchs zuließe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1987, - 5 Ss (OWi) 450/86, juris).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17

    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)

    Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 118 OWiG in einer Konstellation wie der Vorliegenden steht auch nicht die neue Entscheidung des OLG Rostock vom 12.02.2008 (2 Ss OWi 200/17) [richtig: OLG Rostock vom 12.02.2018 (21 Ss OWi 200/17) - d. Red.] entgegen.

    Der Entscheidung des OLG Rostock vom 12.02.2018 kann insoweit keine Bindungswirkung zukommen und führt auch nicht zu einer Vorlagepflicht, da die grundsätzliche Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts zur Einschränkung von Art. 5 GG (wenn auch nur unter eingeschränkten Umständen) weiterhin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich ist und damit die Entscheidung des OLG Rostock gegen höherrangige Gerichtsentscheidungen verstößt.

  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 10 CE 19.997

    Entfernung von Wahlplakaten

    Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um ein allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; § 118 OWiG ist hingegen kein allgemeines Gesetz, das gemäß Art. 5 Abs. 2 GG der freien Meinungsäußerung Schranken setzen kann (vgl. OLG Rostock, B.v. 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Eine gemäß § 185 StGB straflose Äußerung, die in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, kann deshalb nicht nach § 118 Abs. 1 OWiG geahndet werden (OLG Rostock 12.2.2018 - 21 Ss OWi 200/17 (Z) - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerfG, 24.3.2001 - BvQ 13/01 - juris Rn. 26 zu § 15 VersG) und somit auch nicht Grundlage einer Maßnahme nach Art. 7 Abs. 2, 3 LStVG sein.

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