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   OLG Rostock, 12.02.2018 - 4 U 100/16   

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https://dejure.org/2018,11613
OLG Rostock, 12.02.2018 - 4 U 100/16 (https://dejure.org/2018,11613)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.02.2018 - 4 U 100/16 (https://dejure.org/2018,11613)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 4 U 100/16 (https://dejure.org/2018,11613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rewis.io
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 100; BGB § 305 c Abs. 2
    Bindungswirkung eines Versäumnisurteils für den Deckungsprozess in der Forderungsausfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • versr.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung eines Versäumnisurteils für den Deckungsprozess in der Forderungsausfallversicherung

Verfahrensgang

  • LG Stralsund - 7 O 82/15
  • OLG Rostock, 12.02.2018 - 4 U 100/16

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 608
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18

    Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist: Zur Eintrittspflicht einer

    Fragen eines Rechtsmissbrauchs des Versicherungsnehmers oder einer Kollusion mit dem Schädiger spielen dagegen erst im Hinblick auf die im Folgenden noch zu erörternde Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess erwirkten Entscheidung für den Deckungsprozess eine Rolle (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 11).

    So kann der Beklagte eines Zivilprozesses nicht zu einer streitigen Verhandlung zur Sache, aufgrund derer allein ein streitiges Urteil ergehen könnte, gezwungen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 12).

    Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass ansonsten in der Forderungsausfallversicherung nicht nur einem Versäumnisurteil, sondern auch jedem streitigen Urteil aus dem Haftpflichtprozess die Bindungswirkung für den Deckungsprozess abzusprechen wäre, weil der Versicherer schlichtweg nie in ersteren eingreifen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 20).

    Die Obliegenheit kann sich zwangsläufig nur an den Versicherungsnehmer der Beklagten, nicht aber an den dritten Schädiger richten, der nicht in das Vertragsverhältnis involviert ist (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16, Rn. 5).

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