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   OLG Rostock, 12.12.2006 - 2 U 31/06   

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https://dejure.org/2006,4533
OLG Rostock, 12.12.2006 - 2 U 31/06 (https://dejure.org/2006,4533)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.12.2006 - 2 U 31/06 (https://dejure.org/2006,4533)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 2 U 31/06 (https://dejure.org/2006,4533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BRAO § 59 k
    Zulässigkeit der Bezeichnung "Rechtsanwalts GmbH"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen die Firmierung einer Anwaltskanzlei als Rechtsanwalts GmbH; Unbedenklichkeit der Verwendung der Firmierung Rechtsanwalts GmbH als Abkürzung

  • Judicialis

    BRAO § 59k Abs. 1 S. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Firmierung als "Rechtsanwalts GmbH"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 59k Abs. 1 Satz 1, 3; UWG § 4 Nr. 11
    Zur Zulässigkeit der Firmierung "Rechtsanwalts GmbH"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Firmierung als "Rechtsanwalts GmbH"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1473
  • ZIP 2007, 487
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1974 - II ZB 3/74

    Registereintrag "mbH

    Auszug aus OLG Rostock, 12.12.2006 - 2 U 31/06
    Das zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GmbHG a. F., der ebenfalls die ausgeschriebene Zusatzbezeichnung "mit beschränkter Haftung" für die Firmierung der GmbH verlangte: Seit BGHZ 62, 230, 232 f. ist allgemein anerkannt, dass der Zweck der Vorschrift, die beschränkte Haftung in der Firma erkennbar zu machen, es nicht erfordert, den Zusatz auszuschreiben, weil die Kurzform geläufiger, charakteristischer und damit einprägsamer als der ausgeschriebene Zusatz ist.
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 12.12.2006 - 2 U 31/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "dient die Vorschrift der eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes" (BGH NJW 2004, 1099, 1100).
  • LG Rostock, 07.07.2006 - 3 O 143/06
    Auszug aus OLG Rostock, 12.12.2006 - 2 U 31/06
    Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock - Az.: 3 O 143/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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