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   OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12   

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OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12 (https://dejure.org/2012,23098)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.08.2012 - I Ws 155/12 (https://dejure.org/2012,23098)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. August 2012 - I Ws 155/12 (https://dejure.org/2012,23098)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Mit der sofortigen Beschwerde wird ausweislich des insoweit gestellten Antrags und seiner Begründung vom Verurteilten nicht die nachträgliche Gesamtstrafenbildung als solche und auch nicht die Höhe der dabei neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe angegriffen, sondern nur das Ausmaß der vom Landgericht zum Ausgleich rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 52, 124) vorgenommenen Kompensation als zu gering beanstandet.

    In der Summe dürften die für vollstreckt erklärten Teile der neuen Gesamtstrafen nicht hinter der ursprünglich ausgesprochenen Anrechnung zurückbleiben (BGHSt 52, 124 Rdz. 59 der online-Fassung in juris).

    In diesem Sinne dürften auch die Vorschläge in der Literatur zu verstehen sein, die Aufteilung der Kompensation auf mehrere nachträgliche Gesamtstrafen entsprechend dem Verhältnis der darin einbezogenen Einzelstrafe(n) aus dem "verzögerten" Verfahren zur Summe aller in die jeweilige neue Gesamtstrafe einbezogenen Einsatzstrafen vorzunehmen (so wohl Peglau NJW 2007, 3298 [3299]; vgl. auch Bußmann NStZ 2008, 234 [237], der jedoch eine obergerichtliche Präzisierung für wünschenswert hält).

    Dies auch deshalb nicht, weil sich dadurch an der Dauer der Verfahrensverzögerung, für die entschädigungshalber in Erfüllung eines Art Staatshaftungsanspruchs ein Ausgleich zu gewähren ist, nichts geändert hat (vgl. BGHSt 52, 124, 138; s. auch BGH NJW 2009, 3734 und BGH NStZ 2012, 316).

    Dem Beschwerdeführer ist deshalb bereits auf diesem Wege eine (weitere) Kompensation zugute gekommen (vgl. zu dieser Möglichkeit des Ausgleichs schon nach "altem Recht" BVerfG - Vorprüfungsausschuss NJW 1984, 967; BGHSt 52, 124, Rdz. 27 der online-Fassung in juris m.w.N.).

    Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer für eine überlange Verfahrensdauer zu entschädigen ist, richtet sich aber auch danach, ob er dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt war, was vom zuständigen Gericht in wertender Betrachtung zu entscheiden ist (BGHSt 52, 124, Rdz. 55 der online-Fassung in juris).

    Vielmehr konnten beide Verfahrensabschnitte getrennt betrachtet und für jeden davon eine eigenständige Ausgleichsentscheidung vorgenommen werden (vgl. zur Möglichkeit einer solchen - dort allerdings tatbezogen - differenzierten Betrachtungsweise auch BGHSt 52, 124, Rdz. 58 der online-Fassung in juris).

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Der Strafausspruch und die Kompensations-entscheidung sind deshalb grundsätzlich je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. für das Revisionsverfahren BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - Rdn. 27 in juris; BGH NJW 2009, 3734).

    Diese ist vielmehr mitsamt den zugehörigen Feststellungen in horizontale (Teil-) Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 54, 135; Rdz. 8 der online-Fassung in juris).

    Dies auch deshalb nicht, weil sich dadurch an der Dauer der Verfahrensverzögerung, für die entschädigungshalber in Erfüllung eines Art Staatshaftungsanspruchs ein Ausgleich zu gewähren ist, nichts geändert hat (vgl. BGHSt 52, 124, 138; s. auch BGH NJW 2009, 3734 und BGH NStZ 2012, 316).

  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 206/11

    Untreue; psychische Beihilfe (objektiv fördernde Funktion; konkrete

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Die vom Bundesgerichtshof mit der genannten Grundsatzentscheidung in Abkehr von der bisher praktizierten Strafabschlagslösung eingeführte Vollstreckungslösung fußt gerade grundlegend auf der strikten Trennung zwischen der Bemessung der tat- und schuldangemessen Strafe einerseits und dem erst im Anschluss daran konkret vorzunehmenden Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verzögerungen andererseits, der ohne Einfluss auf die Höhe der verwirkten (Gesamt-) Strafe bleibt, sondern erst und nur bei deren Vollstreckung Berücksichtigung finden soll (BGH a.a.O., Rdz. 44, 46 ff. der online-Fassung in juris; BGH NStZ 2012, 316).

    Eine nur relative Berücksichtigung dergestalt, dass sich das Verhältnis zwischen der Dauer der Verfahrensverzögerung zur ursprünglichen (Gesamt-) Strafe auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung widerspiegeln müsse, bleibe diese hinter der ursprünglichen Gesamtstrafe zurück, müsse deshalb auch die Kompensation entsprechend reduziert werden, wie es die Generalstaatsanwaltschaft für richtig hält, würde gegen das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Postulat der strikten Trennung zwischen tat- und schuldangemessener Strafe einerseits und Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verzögerung andererseits, verstoßen (vgl. BGH NStZ 2012, 316).

    Dies auch deshalb nicht, weil sich dadurch an der Dauer der Verfahrensverzögerung, für die entschädigungshalber in Erfüllung eines Art Staatshaftungsanspruchs ein Ausgleich zu gewähren ist, nichts geändert hat (vgl. BGHSt 52, 124, 138; s. auch BGH NJW 2009, 3734 und BGH NStZ 2012, 316).

  • BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70

    Anrechnung von Untersuchungshaft bei zweimaliger Verurteilung - Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Dass es auf diese Weise zu einem Wegfall des zunächst "überschießenden" Teils der Untersuchungshaft kommt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 23, 297).
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Dem Beschwerdeführer ist deshalb bereits auf diesem Wege eine (weitere) Kompensation zugute gekommen (vgl. zu dieser Möglichkeit des Ausgleichs schon nach "altem Recht" BVerfG - Vorprüfungsausschuss NJW 1984, 967; BGHSt 52, 124, Rdz. 27 der online-Fassung in juris m.w.N.).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer

    Auszug aus OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12
    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 194/09

    Untreue (Vermögensnachteil durch "Kick-Back-Zahlung": Bewertung von

  • OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17

    Drittbereicherungsabsicht bei Täuschung zur Vermeidung eigener Inanspruchnahme;

    Mithin darf eine vom neuen Tatrichter bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zu treffende Kompensationsentscheidung nicht hinter einem Vollstreckungsabschlag von vier Monaten zurückbleiben (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23. August 2012 - I Ws 155/12, BeckRS 2012, 18331).
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