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   OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19   

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https://dejure.org/2020,49030
OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19 (https://dejure.org/2020,49030)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.09.2020 - 4 U 86/19 (https://dejure.org/2020,49030)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. September 2020 - 4 U 86/19 (https://dejure.org/2020,49030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit einer Dachkonstruktion; Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme; Nicht belüftetes Walmdach

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt? (IBR 2021, 235)

Verfahrensgang

  • LG Rostock - 10 O 425/15
  • OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel (zunächst) nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß §§ 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen, um gegebenenfalls eine Überkompensation zu vermeiden; vielmehr kann er den behaupteten Nachbesserungsaufwand (nur) als Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung fordern (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17, - zitiert nach juris -, Rn. 30 ff.).

    In Betracht kommt insofern etwa eine Schadensbemessung anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: VII ZR 46/17, - zitiert nach juris -, Rn. 27 ff.).

  • BGH, 14.11.2017 - VII ZR 65/14

    VOB-Vertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14, - zitiert nach juris-, Rn. 25 m. w. N.), liegt regelmäßig ein Mangel vor, der den Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet, ohne dass es einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Bauwerkes bedarf.

    Ohne eine entsprechende Kenntnis kommt eine rechtsgeschäftliche Zustimmung des Auftraggebers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung dagegen regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14, - zitiert nach juris -, Rn. 29 m. w. N.), und allein die Vereinbarung einer bestimmten Ausführungsart, die den anerkannten Regeln der Technik nicht genügt, ist für sich genommen nicht ausreichend, um von einer entsprechenden konkludenten oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998, Az.: VII ZR 350/96, - zitiert nach juris -, Rn. 24).

  • OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02

    Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Resultierte eine Haftung des Auftragnehmers in einem solchen Zusammenhang - wie gegebenenfalls in dem vorliegenden Fall - vornehmlich aus einer unterlassenen Bedenkenanzeige, kann für die Haftungsverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die Prüfungspflicht des letzteren dort am geringsten ist, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht; denn diese gehört regelmäßig dem Planungsbereich an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, Az.: 34 U 37/02, - zitiert nach juris -, Rn. 45 m. w. N.).
  • OLG Dresden, 02.10.2018 - 9 U 186/17

    Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Auch wenn ein Vorschussanspruch in § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist, steht er dem Auftraggeber in gleicher Weise wie nach § 637 Abs. 3 BGB zu (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2018, Az.: 9 U 186/17, - zitiert nach juris -, Rn. 6).
  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 70/01

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des die Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    (2) Anzumerken bleibt, dass dem Kläger eine Mitverantwortung in diesem Zusammenhang wegen Fehlern der Streithelferin bei der Bauüberwachung nicht anzurechnen wäre; denn der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass die Bauleitung insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist und ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Bauüberwachenden deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 70/01, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2009 - 4 U 49/08

    Gewährleistungsansprüche wegen Baumängel an einer Treppe: Auslegung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Bereits im Falle einer fehlenden Übereinstimmung der Bauweise der Dachkonstruktion als unbelüftetes Warmdach mit den anerkannten Regeln der Technik handelte es sich schon für sich genommen um einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 4 U 49/08, - zitiert nach juris -, Rn. 30); bei Vorliegen eines solchermaßen wesentlichen Mangels wäre gleichzeitig regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Gebrauchsfähigkeit des Werkes nach der genannten Vorschrift erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel-Moufang/Koos, VOB/B, 5. Aufl., 2019, § 13 Rn. 427 ff.).
  • BGH, 27.09.2018 - VII ZR 45/17

    Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung von Straßenbauarbeiten;

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Einer Anordnung des Planers steht es gleich, wenn er zwar nicht einseitig eine Planung oder deren Änderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Planer diesbezüglich die Verantwortung übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2018, Az.: VII ZR 45/17, - zitiert nach juris -, Rn. 50 m. w. N.).
  • BGH, 21.06.2018 - VII ZR 173/16

    VOB-Vertrag: Schadensbemessung bei Nichtbeseitigung des Mangels im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Dem Kläger ist insofern Gelegenheit zu geben, seinen Schaden gegebenenfalls anderweitig darzulegen und zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2018, Az.: VII ZR 173/16, - zitiert nach juris -, Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 12 U 120/06

    Bau- und Architektenvertrag: Schadensersatz wegen Bauplanungs- und Baumängeln im

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Im Weiteren ist eine Nachbesserungsaufforderung einschließlich einer entsprechenden Fristsetzung nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, die auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B notwendig ist, seitens des Klägers nicht erfolgt; sie ist aber jedenfalls zwischenzeitlich aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung des Beklagten entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 12 U 120/06, - zitiert nach juris -, Rn. 46 m. w. N.).
  • OLG Köln, 11.12.1996 - 11 U 28/96

    Mangelhafte Leistung

    Auszug aus OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19
    Dabei ist von dem Auftragnehmer nur das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen zu verlangen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003, Az.: 12 U 14/02, - zitiert nach juris -, Rn. 50 m. w. N.); gleichzeitig hat der Unternehmer dafür einzustehen, dass er die anerkannten Regeln seines Fachs beherrscht, und er muss sich insoweit informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse Bescheid wissen und diese berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.12.1996, Az.: 11 U 28/96, VersR 1997, 850 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2003 - 12 U 14/02

    Geltendmachung einer Restwerklohnforderung aus einem Bauvertrag

  • KG, 23.12.2008 - 27 U 62/08

    VOB-Vertrag: Umfang der Pflicht des Auftragnehmers zur Prüfung und

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 287/82

    Erfordernis der Fristsetzung nach Betriebsaufgabe durch den Auftragnehmer

  • BGH, 07.02.2019 - VII ZR 274/17

    Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung als eine ultima ratio;

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 350/96

    Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen

  • OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23

    Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

    Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist (OLG Rostock, Beschluss vom 23. September 2020 - 4 U 86/19 - Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1929).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2023 - 10 U 29/22

    Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einem mangelhaften Dachaufbau (sog.

    Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist (OLG Rostock, Beschluss vom 23. September 2020 - 4 U 86/19 -, juris Rn. 4).
  • OLG Rostock, 14.07.2023 - 4 U 52/23

    Notwendige Prüfung des Heizungsfüllwassers durch Installateur bei Austausch einer

    Davon abgesehen ist für eine Einordnung der VDI-Richtlinie 2035 als anerkannte Regel der Technik (vgl. so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 09.05.2007, Az.: 13 U 103/03, - zitiert nach juris -, Rn. 56) maßgeblich, dass sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen, während die abweichende Meinung eines beauftragten Gerichtssachverständigen (bloß) zu der Sachgerechtigkeit ihr zu entnehmender Vorgaben allein demgegenüber unerheblich ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 4 U 86/19, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff. m. w. N.).
  • OLG Rostock, 06.03.2023 - 3 W 25/23

    Streitwert bei Wechsel vom werkvertraglichen Kostenvorschussanspruch zum

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich jedoch beim Vorschussanspruch und beim Schadensersatz - auch und insbesondere im Werkvertragsrecht - nach der neueren Rechtsprechung und Literatur gerade nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass der Übergang von Vorschuss zu Schadensersatz und umgekehrt insbesondere keine Klageänderung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2019, VII ZR 105/18, NJW 2019, 1527; Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1; OLG Rostock, Beschl. v. 23.09.2020, 4 U 86/19, BauR 2021, 1479; Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn. 8).
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