Rechtsprechung
OLG Rostock, 23.12.2004 - 3 W 111/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Deutsches Notarinstitut
ZVG § 57a
Kein Sonderkündigungsrecht des Ersteigerers bei bevorstehender neuer Zwangsversteigerung (infolge Zahlungsverzugs des Ersteigerers) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung einer Wiederversteigerung bei unterlassener Zahlung eines Meistgebots aus der vorherigen Versteigerung; Bestehen eines Sonderkündigungsrechts in einem Versteigerungsverfahren; Übergang des Kündigungsrechts bezüglich eines Mietverhältnisses durch einen ...
- Judicialis
ZVG § 57a; ; ZVG § 133; ; ZVG § 118; ; ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2; ; ZVG § 57c Abs. 1; ; ZPO § 91a Abs. 2; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; ZPO § 91a; ; ZPO § 257; ; ZPO § 259; ; ZPO § 265; ; BGB § 546 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kostenverteilung bei vom Kläger verschuldeter Erledigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 30.09.2004 - 4 O 11/04
- OLG Rostock, 23.12.2004 - 3 W 111/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 29.04.1993 - 7 W 18/93
Kostentragung nach Erledigung eines Räumungsprozesses aufgrund in einem …
Auszug aus OLG Rostock, 23.12.2004 - 3 W 111/04
Steht bereits bei Klageerhebung mit hinlänglicher Sicherheit fest, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen werde, so hat der Kläger gem. § 91a ZPO die Kosten zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Klage bei Klageerhebung begründet gewesen wäre (OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279). - BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 139/77
Räumungsverzug des Mieters gegenüber dem Erwerber der Mietsache
Auszug aus OLG Rostock, 23.12.2004 - 3 W 111/04
Bei Eigentumswechsel nach Beendigung des Mietverhältnisses steht nämlich der Rückgabeanspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB dem Ersteigerer in der Zwangsversteigerung ebenso zu wie dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Mietgrundstückes (BGHZ 72, 147). - BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00
Widerlegung der Eigentumsvermutung
Auszug aus OLG Rostock, 23.12.2004 - 3 W 111/04
Nach dieser Bestimmung wird der Veräußerer kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers; sie betrifft auch die Veräußerung durch Zwangsversteigerung (BGH NJW 2002, 2101).