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   OLG Rostock, 24.02.2010 - I Ws 56/10   

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https://dejure.org/2010,5209
OLG Rostock, 24.02.2010 - I Ws 56/10 (https://dejure.org/2010,5209)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.02.2010 - I Ws 56/10 (https://dejure.org/2010,5209)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - I Ws 56/10 (https://dejure.org/2010,5209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 14 StPO

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Zuständigkeitsbestimmung im Strafverfahren: Kompetenzstreit zwischen verschiedenen Spruchkörpern eines Landgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des landgerichtsintern zuständigen Spruchkörpers durch das Oberlandesgericht; Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 Strafprozessordnung (StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 14
    Bestimmung des landgerichtsintern zuständigen Spruchkörpers durch das Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.03.1982 - 1 Ws 840/81
    Auszug aus OLG Rostock, 24.02.2010 - I Ws 56/10
    Mit Beschluss vom 01.02.2010 erklärte sich die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock für funktionell unzuständig und legte die Sache "in analoger Anwendung des § 14 StPO (OLG Düsseldorf, MDR 82, 689, 690) dem Oberlandesgericht Rostock zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers" vor.

    Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht eröffnet, soweit es sich um einen internen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts bei Zweifeln über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans handelt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 14 Rdnr. 1a m.w.N.), sondern nur dann, wenn die Frage der gesetzlichen Zuständigkeit des Spruchkörpers als allgemeine (§ 74 Abs. 1 GVG) oder als besondere Strafkammer (§ 74 Abs. 2, § 74a bis 74c GVG) im Raume steht (so auch OLG Düsseldorf in dem von der 2. Strafkammer für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen, aber missverstandenen Beschluss vom 09.03.1982 - 1 Ws 840/81 = MDR 1982, 689).

  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 473/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Bestimmungen über die Weiterbehandlung

    Auszug aus OLG Rostock, 24.02.2010 - I Ws 56/10
    Erweist sich der Geschäftsverteilungsplan insoweit als mehrdeutig oder lückenhaft, ist es alleinige Aufgabe des Präsidiums des Landgerichts und nicht des übergeordneten Oberlandesgerichts, im Wege der Auslegung oder durch Anwendung der Vertretungsregeln (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH NStZ 1982, 211) eine Lösung zu suchen oder als letzte Möglichkeit dadurch für Abhilfe zu sorgen, dass der Geschäftsverteilungsplan für das restliche Geschäftsjahr durch Bildung einer Auffangstrafkammer ergänzt wird (KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 354 Rdnr. 32; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 354 Rdnr. 10; HK-Temming, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 30 jew. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2014 - 1 Ws 8/14

    Negativer Kompetenzkonflikt unter gleichrangigen Spruchkörpern eines Gerichts:

    Denn Entscheidungen über das Vorliegen von Sachentscheidungsvoraussetzungen des konkreten Verfahrens, namentlich der Gesetzesauslegung, sind der Disposition des Präsidiums entzogen, (BGHSt 25, 242; St 26, 191; OLG Rostock, NStZ-RR 2010, 243; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 689; Meyer-Goßner, StPO, 56. A. 2013, vor § 1 Rn 17, § 21 e Rn 22; Schneider in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. A. 2013, § 209 Rn 4).

    §§ 14, 19 StPO betrifft ausschließlich den Streit zweier Gerichte über die Auslegung eines Gesetzes, nicht aber über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, (OLG Düsseldorf, MDR 1982, 689; OLG Rostock, NStZ-RR 2010, 243; Meyer-Goßner, a. a. O. § 14 Rn 1, Schneider, a. a. O. § 14 Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 27.08.2015 - 3 Ws 647/15

    Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei

    Negative Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Spruchkörpern gleicher Art desselben Gerichts, die auf Meinungsverschieden über die Geschäftsverteilung zurückzuführen sind, entscheidet gemäß § 21 e GVG bindend das Präsidium (BGHSt 25, 242, 243; 26, 191, 199 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 243; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 14 Rn. 1a und § 21 e GVG Rn. 22; Diemer in KK-StPO 7. Aufl. § 21 e GVG Rn. 13).
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