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   OLG Rostock, 24.06.2016 - 3 W 166/13   

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https://dejure.org/2016,39150
OLG Rostock, 24.06.2016 - 3 W 166/13 (https://dejure.org/2016,39150)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2016 - 3 W 166/13 (https://dejure.org/2016,39150)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. Juni 2016 - 3 W 166/13 (https://dejure.org/2016,39150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträglich unrichtig gewordene Fremdgrundschuld - und ihre Löschung

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1259
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 23.03.2014 - 3 W 37/14

    Grundbuchsache: Umgehung der Zulässigkeitsvorschrift für eine Beschwerde durch

    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2016 - 3 W 166/13
    Insoweit ist die Beschwerde unzulässig, denn die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst deren Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags eine unbeschränkte Beschwerde i. S. von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss v. 23.04.2014 - 3 W 37/14 -, m. w.N.).
  • OLG Hamm, 15.11.2005 - 15 W 179/05

    Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2016 - 3 W 166/13
    Wollte man die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB bzw. den Umkehrschluss hieraus als Nachweis der Unrichtigkeit ausreichen lassen, stünde dies im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 GBO, wonach neben dem Besitz des Briefes der Nachweis des Gläubigerrechts erforderlich ist, um eine Eintragung vornehmen zu können (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2005 - 15 W 179/05 -, zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 18.11.2011 - 8 W 419/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Umschreibung einer für eine nach Insolvenz

    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2016 - 3 W 166/13
    Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeführt haben, dies entspreche ihrem Kenntnisstand, genügt dies nicht, um gegenüber dem Grundbuchamt mit einem für das praktische Verfahren brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2011 - 8 W 419/11 - m. w. N., zitiert nach Juris), hierzu Nachweis zu erbringen.
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