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   OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20   

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https://dejure.org/2021,7523
OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20 (https://dejure.org/2021,7523)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.01.2021 - 2 U 9/20 (https://dejure.org/2021,7523)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 2 U 9/20 (https://dejure.org/2021,7523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 525 S 1 ZPO
    Begriff des "Verwendens" bei der Publikation von AGB einer Tochtergesellschaft auf der Homepage der Muttergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AGB für Energielieferungsverträge; Eigenschaft als Verwender von AGB; Wirtschaftliches Eigeninteresse an einer Verwendung von AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20
    Auch im Anwendungsbereich des § 1 UKlaG kommt es nämlich für die Eigenschaft als Verwender grundsätzlich darauf an, wer Partei des Vertrages wird bzw. werden soll (BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12, NJW 2013, 593 = WRP 2013, 347 [Juris; Tz. 18]; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, UKlaG § 1 Rn. 8; Witt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, UKlaG § 1 Rn. 25).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20
    Auch der Umstand, dass das Landgericht die Abmahnkosten zuerkannt hat, steht nicht in Widerspruch zu der Verneinung der Verwendereigenschaft, denn das Landgericht hat insoweit - ohne Rechtsfehler - an eine (bloße) Beihilfehandlung angeknüpft, die für die Frage der Inanspruchnahme nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen ausreicht (vgl. § 830 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 [Juris; Tz. 21]; BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 [Juris; Tz. 16]), zumal der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) immer - auch und sogar vorrangig - an den unmittelbar Handelnden anknüpft (§ 8 Abs. 2 UWG) und sich gerade dadurch vom Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG unterscheidet; das UKlaG beinhaltet keine dem § 8 Abs. 2 UWG entsprechende Vorschrift (Witt, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 19.02.2014 - 2 U 246/13
    Auszug aus OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20
    Zumindest in der Rechtsprechung - soweit veröffentlicht - ist bislang nur für den Fall einer 100-prozentigen Beteiligung der Muttergesellschaft an ihrer Unternehmenstochter entschieden worden, dass auch die Konzernmutter, soweit sie die AGB für potentielle Kunden zugänglich macht, als Verwenderin zu gelten hat, dann allerdings selbst für den Fall, dass die AGB nicht - wie hier - auf der eigenen Homepage der Konzernmutter abgerufen werden können, sondern erst von einer Subdomain der Tochtergesellschaft aus zugänglich sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2014 - 2 U 246/13, VuR 2014, 439 [Juris; Tz. 8], i. V. m. Beschluss vom 28.05.2014 - 2 U 246/13 [Juris; Tz. 4]).
  • OLG Stuttgart, 22.03.1996 - 2 U 207/95

    Beanstandung von Klauseln eines Partnervermittlungsvertrages; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20
    Auch folgt eine - mittelbare - Verwendereigenschaft der Beklagten nicht schon daraus, dass sie überhaupt als Gesellschafterin an der Verwenderin ("... GmbH") beteiligt ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1996 - 2 U 207/95, NJW-RR 1996, 1209 [Juris; Tz. 25]; Witt, a.a.O.; Staudinger/Piekenbrock, BGB, Neubearbeitung 2019, UKlaG § 1 Rn. 33).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 84/14

    TV-Wartezimmer - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und

    Auszug aus OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20
    Auch der Umstand, dass das Landgericht die Abmahnkosten zuerkannt hat, steht nicht in Widerspruch zu der Verneinung der Verwendereigenschaft, denn das Landgericht hat insoweit - ohne Rechtsfehler - an eine (bloße) Beihilfehandlung angeknüpft, die für die Frage der Inanspruchnahme nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen ausreicht (vgl. § 830 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 [Juris; Tz. 21]; BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 [Juris; Tz. 16]), zumal der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) immer - auch und sogar vorrangig - an den unmittelbar Handelnden anknüpft (§ 8 Abs. 2 UWG) und sich gerade dadurch vom Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG unterscheidet; das UKlaG beinhaltet keine dem § 8 Abs. 2 UWG entsprechende Vorschrift (Witt, a.a.O.).
  • OLG Rostock, 25.09.2019 - 2 U 22/18

    Maracujasaft - Wettbewerbsrechtlich zulässige Prospektwerbung: Bezeichnung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20
    Hinzu tritt, dass die vorliegende Anschlussberufung nur die nicht streitwerterhöhende Nebenforderung betrifft (§ 43 Abs. 1 GKG; vgl. Senat, Urteil vom 25.09.2019 - 2 U 22/18, WRP 2019, 1596 [1601 f.]) und zudem selbst bei prinzipieller Relevanz für die Höhe des Wertes hier konkret nicht zu einem Gebührenstufensprung führen würde.
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