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   OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00   

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https://dejure.org/2002,2781
OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00 (https://dejure.org/2002,2781)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2002 - 3 U 209/00 (https://dejure.org/2002,2781)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 3 U 209/00 (https://dejure.org/2002,2781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GbR; Geschäftshaus; Mietvertrag; Mietausfall; Parteifähigkeit

  • Judicialis

    BGB § 126; ; BGB § ... 550; ; BGB § 709; ; BGB § 566 Satz 2; ; BGB § 565 Abs. 1 a; ; BGB § 242; ; BGB § 421; ; BGB § 426 Abs. 2; ; BGB a.F. § 566 Satz 1; ; BGB a.F. § 566; ; BGB a.F. § 542; ; BGB a.F. § 537 Abs. 1; ; BGB a.F. § 537 Abs. 2; ; BGB a.F. § 552 Satz 2; ; BGB a.F. § 552 Satz 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 ZPO

  • prewest.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 566 a.F., 550, 126 BGB
    Mietvertrag - gesetzliche Schriftform - Unterschrift eines Vertreters der BGB-Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die Beweisfunktion des § 566 BGB a. F.; der Leerstand zahlreicher Ladenlokale in einem Einkaufszentrum betrifft das Unternehmerrisiko

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • prewest.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 566 a.F., 550, 126 BGB
    Mietvertrag - gesetzliche Schriftform - Unterschrift eines Vertreters der BGB-Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 260
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 17.06.2008 - 5 U 5669/07

    Gewerberaummiete: Zugesagte Errichtung von Büroeinheiten in den Obergeschossen

    Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nur insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände einer Vertragspartei geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen (BGH, Urteil vom 16.02.2000, a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, NZM 2006, 54; OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2002 - 3 U 209/00, ZMR 2003, 260; KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 8 U 197/03.

    Diese Risikoverteilung gilt auch dann, wenn die Lage des Mietobjekts in einem bestimmten Umfeld - etwa in einem Einkaufszentrum (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2002, a.a.O.) - maßgeblicher Grund für die übereinstimmende Erwartung des Mieters und des Vermieters war, von dem Umfeld werde eine geschäftsbelebende Wirkung ausgehen.

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