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   OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18   

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https://dejure.org/2020,32978
OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18 (https://dejure.org/2020,32978)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.03.2020 - 5 U 129/18 (https://dejure.org/2020,32978)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27. März 2020 - 5 U 129/18 (https://dejure.org/2020,32978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 1 Abs 1 BJagdG, § 1 Abs 5 BJagdG
    Verletzung des Jagdausübungsrechts und Schutzgesetzverletzung strafbarer Jagdwilderei und ordnungswidrigen Abwurfstangensammelns: Unterlassungsanspruch des Eigentümers eines Eigenjagdreviers und Jagdausübungsberechtigten in Mecklenburg-Vorpommern gegen einen hobbymäßigen ...

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unterlassungsanspruch gegen Abwurfstangensammler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sammeln von Abwurfstangen in einem Jagdrevier ohne gültigen Stangensammlerschein Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe Grundsätzliches Waldbetretungsrecht für jedermann

  • rechtsportal.de

    Sammeln von Abwurfstangen in einem Jagdrevier ohne gültigen Stangensammlerschein Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe Grundsätzliches Waldbetretungsrecht für jedermann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    Liegt - wie hier - bereits eine Rechtsverletzung vor, wird Wiederholungsgefahr vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 - juris m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    Diese muss, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    Sie kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, d. h. durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1995 - I ZR 212/93 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    Eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 211. September 2012 - V ZR 230/11 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    Verurteilungen zur Unterlassung müssen folglich nicht ausnahmslos auf das Verbot der konkreten Verletzungsform beschränkt werden (vgl. zum Stadionverbot: BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, juris).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden (vgl. (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 -, juris m.w.N.).
  • OLG Rostock, 15.03.2022 - 2 U 18/20

    Hinweispflichten bei "Gleichnamigen"; Wiederholungsgefahr

    Dabei geht mit der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhelligen Auffassung auch der Senat davon aus, dass es - immerhin und zugleich nur - in aller Regel einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf, um die durch eine auch nur einmalige Verletzung begründete tatsächlich Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszuräumen (BGH, Urteil vom 09.11.1995 - I ZR 212/93, NJW 1996, 723 = GRUR 1996, 290 [Juris; Tz. 28]; BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14, NJW 2016, 3445 = GRUR 2016, 946 [Juris; Tz. 52 f.]; Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43 f.; MüKoUWG/Fritzsche, 03. Aufl. 2022, § 8 Rn. 55; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 05. Aufl. 2021, § 8 Rn. 112; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 07. Aufl. 2016, § 8 Rn. 19; Schmitz-Fohrmann/Schwab, in: Götting/Nordemann, UWG, 03. Aufl. 2016, § 8 Rn. 39; Hess WRP 2017, 656 [658]; Lettl WRP 2005, 1045 Rn. 145; vgl. - für Bereiche außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes - auch OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2020 - 5 U 129/18 [Juris; Tz. 36]).
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