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   OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21   

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OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21 (https://dejure.org/2022,26179)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.09.2022 - 4 U 132/21 (https://dejure.org/2022,26179)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27. September 2022 - 4 U 132/21 (https://dejure.org/2022,26179)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, in welchem Falle die Vorgreiflichkeit das sonst für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 19 f. m. w. N.).

    Dies setzt aber voraus, dass sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können, während der Kläger schon die (zeitliche) Beschränkung seines Zahlungsantrages gegenüber der ursprünglichen Antragstellung damit begründet hat, dass er von einer Heilung zunächst unwirksamer Anpassungen aufgrund der Angaben der Beklagten in ihrer Klageerwiderung ausgehe; woraus sich danach noch Auswirkungen in der Vergangenheit unwirksamer Prämienänderungen ergeben sollten, bleibt offen (vgl. anders bei BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, Rn. 19, und vorhergehend OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 9 U 127/18, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris, im Falle eines in seiner Ausgestaltung unklaren und möglicherweise nur vorläufigen zwischenzeitlichen Tarifwechsels).

    Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat; ebenso wenig hat er die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 26 ff. m. w. N.).

    Die Anrechnung eines gegebenenfalls erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 46 f.).

    (2) Die weitere Überlegung, dass auf Grundlage inzwischen vorliegender eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung zudem davon ausgegangen werden müsse, dass Versicherer spätestens nach Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens relativ zeitnah die notwendigen Mitteilungen an den Versicherungsnehmer nachholten und so den Eintritt der Wirksamkeit der betreffenden Beitragsanpassung noch vor Ablauf von einem Jahr nach Einleitung des Verfahrens bewirkten, kann jedenfalls für - wie hier - vor dem 16.12.2020 anhängig gemachten Klagen nicht zum Tragen kommen; denn erst unter diesem Datum sind diejenigen höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen, welche die Anforderungen an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 BGB abschließend bestimmt haben (vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19, jeweils zitiert nach juris).

    Denn es ist eine zeitliche Überschneidung der Berufungsanträge zu 1) und 2) einerseits und des Berufungsantrages zu 3) andererseits insoweit gegeben, als der von ersteren betroffene Zeitraum denjenigen nach letzterem, für welchen der Kläger geleistete Beiträge herausverlangt, mit umfasst; von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von dreieinhalb Jahren ab Anhängigkeit des Rechtsstreits zum 13.10.2020 wirken daher bezogen auf den Tarif B nur 26 Monate streitwerterhöhend, weil die übrigen Zeiträume schon in dem Zahlungsantrag enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 2).

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20

    Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    [1] Zwar lässt sich eine Unwirksamkeit von § 8b I Abs. 1 AVB KK nicht aus einer solchen von § 8b I Abs. 2 AVB KK sowie daraus ableiten, dass die erstgenannte Klausel für sich genommen dann keine Vorgabe dahingehend enthielte, dass eine Beitragsänderung lediglich bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Abweichung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az.: IV ZR 253/20, - zitiert nach juris -, Rn. 28 ff.).

    Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist dagegen nicht erkennbar, dass das Wort "kann" in diesem Zusammenhang als Ausdruck der Verwaltungsrechtssprache zu qualifizieren sein könnte und dem Versicherer daher eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen auferlege, woraus folgte, dass eine Prämienanpassung vorzunehmen ist, wenn sachliche Gründe für sie vorliegen, zu denen insbesondere die Vermeidung einer dauerhaften Äquivalenzstörung gehörte; ebenso wenig wird er daraus, dass eine Prämienanpassung "soweit erforderlich" erfolgt, darauf schließen, dass eine derartige Notwendigkeit in jedem Fall (auch) einer Unterschreitung des tariflichen Schwellenwertes gegeben ist (vgl. ähnlich BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az.: IV ZR 253/20, - zitiert nach juris -, Rn. 31, zu § 8b Abs. 2 MB/KK).

    [b] Aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az.: IV ZR 253/20, folgt ebenfalls nichts anderes, weil sie sich allein zu der dort relevanten Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK verhält.

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    Maßgeblich ist aber, dass Anpassungsklauseln unwirksam sind, welche nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung enthalten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken; dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Anpassungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren und daher eine Verpflichtung vorsehen müssen, gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung zu tragen (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 12, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, Rn. 25 und 28 m. w. N., dort zu der Unwirksamkeit von § 17 Abs. 2 AGB Sparkassen mit dem folgenden, § 8b I Abs. 1 Satz 4 AVB KK insoweit vergleichbaren Wortlaut: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage [z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus] und des Aufwandes nach gemäß § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."; entsprechend zu Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen BGH, Urteil vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09, Rn. 39 ff., jeweils zitiert nach juris; siehe auch Prölss/Martin-Reiff, VVG, 31. Aufl., 2021, § 40 Rn. 40; Langheid/Wandt-Staudinger, VVG, 3. Aufl., 2022, § 40 Rn. 7; Marlow/Spuhl-Gramse, BeckOK VVG, Stand: 05.11.2021, § 203 Rn. 23a, jeweils m. w. N.).

    [bb] Außerdem wird dazu, dass die in der eingangs unter lit. [a] genannten Entscheidung behandelte Anpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalte, auf BGH, Urteil vom 01.07.1992, Az.: IV ZR 191/91, Rn. 17 ff., verwiesen, sodass etwa die oben unter Ziffer [1] zitierten späteren Entscheidungen BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, und Urteil vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09, zwangsläufig noch keine Berücksichtigung gefunden haben konnten.

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    Maßgeblich ist aber, dass Anpassungsklauseln unwirksam sind, welche nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung enthalten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken; dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Anpassungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren und daher eine Verpflichtung vorsehen müssen, gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung zu tragen (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 12, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, Rn. 25 und 28 m. w. N., dort zu der Unwirksamkeit von § 17 Abs. 2 AGB Sparkassen mit dem folgenden, § 8b I Abs. 1 Satz 4 AVB KK insoweit vergleichbaren Wortlaut: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage [z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus] und des Aufwandes nach gemäß § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."; entsprechend zu Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen BGH, Urteil vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09, Rn. 39 ff., jeweils zitiert nach juris; siehe auch Prölss/Martin-Reiff, VVG, 31. Aufl., 2021, § 40 Rn. 40; Langheid/Wandt-Staudinger, VVG, 3. Aufl., 2022, § 40 Rn. 7; Marlow/Spuhl-Gramse, BeckOK VVG, Stand: 05.11.2021, § 203 Rn. 23a, jeweils m. w. N.).

    [bb] Außerdem wird dazu, dass die in der eingangs unter lit. [a] genannten Entscheidung behandelte Anpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalte, auf BGH, Urteil vom 01.07.1992, Az.: IV ZR 191/91, Rn. 17 ff., verwiesen, sodass etwa die oben unter Ziffer [1] zitierten späteren Entscheidungen BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, und Urteil vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09, zwangsläufig noch keine Berücksichtigung gefunden haben konnten.

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 20 U 114/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Beitragsanpassungsrechts in der privaten

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    Diese aufsichtsrechtlich genehmigte Rechtslage habe im Jahre 1994 übernommen werden sollen mit (bloß) dem Schwellenwert von zehn Prozent als für die Versicherungsunternehmen verbindlichem Höchstwert und einer demgegenüber reinen Berechtigung der Versicherer zur Prämienüberprüfung und -anpassung bei einem tariflich niedrigeren Wert (vgl. so etwa OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 20 U 114/16, - zitiert nach juris -, Rn. 30 ff., und Langheid/Wandt-Boetius, MüKo VVG, 2. Aufl., 2017, § 203 Rn. 808, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 97/03

    Anpassung der Prämien in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    [a] Im Falle der von ihr für eine Unbedenklichkeit der Klausel angeführten Entscheidung BGH, Urteil vom 22.09.2004, Az.: IV ZR 97/03, ist bereits nicht erkennbar, dass sie eine Prämienanpassung aufgrund einer Veränderung um weniger als zehn Prozent betraf und sich deshalb gegebenenfalls überhaupt näher mit der hier behandelten Frage hätte auseinandersetzen müssen.
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    (3) Darüber hinaus ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst (tatsächlich) nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt hätte (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12, - zitiert nach juris -, Rn. 101); sollte von Anfang an ein unbedingter Klageauftrag bestanden haben, so fallen auch die (Vorbereitungs)Tätigkeiten vor Erhebung der Klage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 34/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, Rn. 36 ff. m. w. N., - jeweils zitiert nach juris -).
  • BGH, 21.07.2021 - IV ZR 191/20

    Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    [2] Diesen Vorgaben wird die hier erörterte Mitteilung der Beklagten nicht ausreichend gerecht; so wird in dem betreffenden Anschreiben nicht mitgeteilt, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat; allein aus der Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten folgt noch nicht, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az.: IV ZR 191/20, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff. und 26, zu vergleichbar formulierten Mitteilungsschreiben).
  • BGH, 01.07.1992 - IV ZR 191/91

    Beitragsanpassung und Rückerstattung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    [bb] Außerdem wird dazu, dass die in der eingangs unter lit. [a] genannten Entscheidung behandelte Anpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalte, auf BGH, Urteil vom 01.07.1992, Az.: IV ZR 191/91, Rn. 17 ff., verwiesen, sodass etwa die oben unter Ziffer [1] zitierten späteren Entscheidungen BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, und Urteil vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09, zwangsläufig noch keine Berücksichtigung gefunden haben konnten.
  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung

    Auszug aus OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21
    Davon ist aber insofern nicht auszugehen, als der Versicherer die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand hat und auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az.: IV ZR 291/20, - zitiert nach juris -, Rn. 26 f. m. w. N.).
  • OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21

    Abgrenzung kostenrechtlicher zu prozessrechtlichen Wertvorschriften

  • OLG Hamm, 31.10.2005 - 24 W 23/05

    Vertragswidrige Ausnutzung einer Prozesslage durch Bauunternehmer

  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 34/11

    Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung: Bemessung bei

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 314/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

  • OLG Köln, 20.07.2012 - 20 U 149/11

    Eine für den VN günstige Entwicklung der Prämien ermöglicht dem Versicherer

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • OLG Rostock, 08.12.2021 - 4 U 90/21

    Wirksamkeit der Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung;

  • OLG Köln, 27.10.2020 - 9 U 74/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 12 U 277/21

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung bei abgesenktem

    Der Auffassung, eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb von 10 % liegenden Abweichung lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21, juris Rn. 122-137; OLG Köln, Urteile vom 04.03.2022 - 20 U 105/21, juris Rn. 51-55 und 20 U 106/21, juris Rn. 45-52; vgl. insoweit aber OLG Köln, Urteil vom 04.11.2022 - 20 U 61/22, juris Rn. 3), folgt der Senat nicht (so auch: OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2022 - 20 U 103/22, juris Rn. 36;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2022 - 1 U 55/22, juris Rn. 5 f.; Muschner, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 23a).

    Die Revision war im Hinblick auf das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 27.09.2022 (4 U 132/21, vgl. das beim Bundesgerichtshof bereits anhängige Revisionsverfahren IV ZR 347/22) und angesichts der Verbreitung und Bedeutung entsprechender Klauseln, deren Wirksamkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • OLG Dresden, 31.03.2023 - 4 U 2605/22

    Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassungen der privaten

    Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die diesem im Bereich zwischen 5 % und 10 % Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen ein in das Ermessen gestelltes Anpassungsrecht einräumt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (entgegen OLG Rostock, Urteil vom 17.9.2022 - 4 U 132/21).

    Soweit der Senat damit von der Rechtsprechung des OLG Rostock (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 2022, Az.: 4 U 132/21 - juris) abweicht, ist eine Zulassung der Revision nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO geboten.

  • OLG Dresden, 13.03.2023 - 4 U 2605/22

    Formularmäßige Vereinbarung eines Prämienanpassungsrechts in der privaten

    Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die diesem im Bereich zwischen 5 % und 10 % Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen ein in das Ermessen gestelltes Anpassungsrecht einräumt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (entgegen OLG Rostock, Urteil vom 17.9.2022 - 4 U 132/21).

    Soweit der Senat damit von der Rechtsprechung des OLG Rostock (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 2022, Az.: 4 U 132/21 - juris) abweicht, ist eine Zulassung der Revision nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO geboten.

  • OLG Hamm, 28.09.2022 - 20 U 103/22

    Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten

    (b) Die Ansicht des OLG Rostock in dessen Urteil vom 27.09.2022 (4 U 132/21), wonach in der Nutzung des Wortes "können" eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dieser Regelung nach deren Wortlaut keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (OLG Rostock, Urt. v. 27.09.2022 - 4 U 132/21, Juris Rn. 123), teilt der Senat nicht.
  • LG Paderborn, 24.02.2023 - 4 O 121/22
    Die Ansicht des OLG Rostock im Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21 teilt die Kammer nicht, denn in dem vorgenannten Urteil hat der BGH nicht nur über die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK, sondern auch über die Wirksamkeit einer ergänzenden Tarifklausel entschieden.
  • OLG Köln, 04.11.2022 - 20 U 61/22

    Anforderungen an die Begründung einer Beitragserhöhung in der privaten

    Daher ist nicht die Konstellation gegeben, für die das OLG Rostock (Urt. v. 27.09.2022 - 4 U 132/21, BeckRS 2022, 25552) annimmt, dass sie von dem Urteil des BGH vom 22.06.2022 nicht betroffen sei.
  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 20 U 203/21
    Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock, dass in der Nutzung des Wortes "können" eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Regelung keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (Urteil vom 27.09.2022,4 U 132/21, Rn. 123 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 203/21

    Mitteilung über Beitragsanpassung erfordert nicht die Angabe einer

    Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock, dass in der Nutzung des Wortes "können" eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Regelung keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (Urteil vom 27.09.2022,4 U 132/21, Rn. 123 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 07.06.2023 - 20 U 62/22
    Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock, dass in der Nutzung des Wortes "können" eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Regelung keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21, Rn. 123 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 04.01.2023 - 20 U 315/22

    Anforderungen an die Begründung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock, dass in der Nutzung des Wortes "können" eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Regelung keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21, Rn. 123 - zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 28.03.2023 - 4 U 2424/22

    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Prämienanpassungsrechts in der

  • AG Dortmund, 14.10.2022 - 416 C 3680/22
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