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   OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05   

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https://dejure.org/2006,2851
OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,2851)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,2851)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. April 2006 - 3 U 106/05 (https://dejure.org/2006,2851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Zuschauers eine vom Deutschen Fußball Bund-Sportgericht auferlegte Strafe wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen zu ersetzen; Anspruch auf Schadensersatz wegen Betreten des Spielfelds eines Stadions; Umfang der Haftung eines Zuschauers; ...

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Inanspruchnahme eines störenden Zuschauers für den Ersatz von vom Sportgericht verhängter Strafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Fußball WM 2006 - Die zivilrechtliche Haftung des Stadionflitzers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadion-Flitzer: Fußballfans müssen die vom DFB auferlegten Strafzahlungen an Verein erstatten - Verein kann nicht für Vertragswidrigkeiten durch Fehlverhalten der Zuschauer haftbar gemacht werden

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1819
  • MDR 2007, 34
  • SpuRt 2006, 249
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 275/95

    Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr;

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Eine solche Begrenzung der Haftung durch den Schutzzweck der verletzten Norm (vgl. dazu BGHZ 58, 162) ist vorliegend nicht geboten.
  • BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58

    Capuzol - Produzentenhaftung; § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Bei einem solchen Vertrag steht der Anspruch auf die geschuldeten Hauptleistungen (hier Betreten des Stadions und Verweilen während des Fußballspiels gegen Zahlung des Eintrittgeldes) allein den Vertragspartnern zu, der in die Durchführung dieses Vertrages einbezogene Dritte ist jedoch in der Weise in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht eingebunden, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (BGHZ 49, 353; NJW 1959, 1676).
  • LG Rostock, 16.06.2005 - 9 O 328/04
    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 16.06.2005 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock (Az.: 9 O 328/04) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97

    Einstandspflicht des zusammen mit anderen kausal gewordenen Schädigers

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • RG, 28.02.1908 - VII 214/07

    Ursächlicher Zusammenhang. Konkurrierendes Verschulden.

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 78/75

    Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bei Zerstörung des geleasten

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
    Schuldrechtliche Verpflichtungen des Geschädigten, die durch einen Schadensfall erst ausgelöst werden, wirken sich voll auf den Umfang der Ersatzpflicht aus (BGH JZ 1976, 643 [betr. sofortige Fälligkeit aller Leasingraten bei Zerstörung der Sache]).
  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

    Diese Pflichten ergeben sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl aus der wirksam in den Vertrag einbezogenen Stadionordnung als auch unabhängig hiervon gemäß § 241 Abs. 2 BGB allgemein aus dem Zuschauervertrag (vgl. etwa OLG Rostock, NJW 2006, 1819 = SpuRt 2006, 249).
  • LG Köln, 08.04.2015 - 7 O 231/14

    Fußballspiel, Zündung, Böller, Schadensersatz

    Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Fußballverein bzw. dessen Tochtergesellschaften (im Folgenden insgesamt "Verein" genannt) infolge von Störungen durch Zuschauer mit einer Verbandstrafe belegt werden (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 - 7 O 680/87).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es einem von einem Sportgericht bestraften Fußballverein auch nicht grundsätzlich verwehrt, von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für geleistete Geldstrafen zu verlangen, wenn und soweit sein Verhalten für diese ursächlich war (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 O 78/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 - 11 O 339/10; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 - 3 C 156/09; AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 - 4 C 1222/09; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 - 7 O 680/87).

    Insbesondere kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass es der Klägerin wegen des Strafcharakters der gegen sie verhängten Strafe nach Treu und Glauben verwehrt sei, diese Strafe auf ihre Zuschauer abzuwälzen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 O 78/12).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt die Rückforderung der Geldstrafe vom Beklagten auch nicht gegen den Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Normen (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 O 78/12; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 - 7 C 680/87).

    Eine Haftungsbegrenzung dahingehend, dass der Geschädigte besonders hohe Schäden selbst zu tragen hat, ist § 280 Abs. 1 BGB nicht zu entnehmen (zum Ganzen: OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05).

    Auch in solchen Fällen gilt, dass eine Schadensersatzpflicht gerade nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ggf. mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 - 3 C 156/09).

    Auch durch den Schutzzweck der verletzten Norm ist hier eine diesbezügliche Begrenzung der Haftung nicht geboten (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04).

    Es ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Urteil des OLG Rostock vom 28.04.2006 (3 U 106/05).

    Dies gilt umso mehr, als die Pflichtverletzung des Beklagten nach den gegebenen unstreitigen Umständen - "Hineinschmuggeln", Zünden und Werfen des Knallkörpers - zur Überzeugung der Kammer nur vorsätzlich und planvoll erfolgt sein kann, und daher auch vor diesem Hintergrund ein etwaiges bloß fahrlässiges Mitverschulden der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten zurückstehen muss (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 - 3 U 106/05; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 - 9 O 328/04).

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 7 U 54/15

    Schadensersatzansprüche eines Fußballbundesligavereins gegen einen Zuschauer

    Dabei hat das Landgericht insbesondere auch auf das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Rostock vom 28.04.2006 (Az: 3 U 106/05) Bezug genommen.

    Der Senat verkennt nicht, dass in der weiteren Rechtsprechung überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers für dem betroffenen Verein vom DFB auferlegte Strafen bejaht (vgl. OLG Rostock, 3 U 106/05, Urteil vom 28.04.2006; LG Düsseldorf, 11 O 339/10, Urteil vom 25.08.2011; LG Karlsruhe, 8 O 78/12, Urteil vom 29.05.2012; AG Brakel, 7 C 680/87, Urteil vom 15.06.1988; AG Lichtenberg, 3 C 156/09, Urteil vom 08.02.2010; AG Lingen, 4 C 1222/09, Urteil vom 17.02.2010) und nur ausnahmsweise eine solche abgelehnt wird (vgl. LG Hannover, 2 O 289/14, Urteil vom 26.05.2015).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2012 - 8 O 78/12

    Zum SEA eines Fussballvereins gegen einen Zuschauer, der während des

    Wie das OLG Rostock (Urt. v. 28.04.2006 - 3 U 106/05, NJW 2006, 1819) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, umfasst der von dem störenden Zuschauer zu ersetzende Schaden auch die von dem Sportgericht auferlegte Geldbuße, wenn und soweit das Verhalten des Zuschauers hierfür ursächlich war.
  • AG Berlin-Lichtenberg, 08.02.2010 - 3 C 156/09

    Schadenersatz wegen Störung eines Fußballspiels: Ersatzanspruch des gastgebenden

    So hat etwa das Oberlandesgericht Rostock in einem ähnlichen Fall darauf abgestellt, dass das dortige Sportgericht für zwei zeitlich getrennte Spielstörungen Einzelstrafen festgesetzt hatte, die dann zu einem Gesamtstrafenausspruch führten (OLG Rostock NJW 2006, 1819).
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