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   OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19   

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https://dejure.org/2020,25686
OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19 (https://dejure.org/2020,25686)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.08.2020 - 4 U 1/19 (https://dejure.org/2020,25686)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. August 2020 - 4 U 1/19 (https://dejure.org/2020,25686)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 475 Abs 1 BGB vom 26.11.2001
    Gebrauchtwagenkauf: Sachmängelhaftung des Verkäufers bei Beschreibung der Kaufsache als "möglicherweise mangelhaft"; Bagatellgrenze hinsichtlich des merkantilen Minderwertes

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "möglicherweise mangelhaft" - Sachmängelhaftung des Verkäufers bei Beschreibung eines Gebrauchtwagens

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistungsausschluss beim Kauf von einem Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Lieferung eines Fahrzeuges mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen Unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers Mängelbeseitigungsaufwand von bis zu fünf Prozent des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gebrauchtwagenkauf - Negative Beschaffenheitsvereinbarung "möglicherweise mangelhaft”

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf: Sachmängelhaftung und die Bagatellgrenze hinsichtlich des merkantilen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

    Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorhandenseins eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam; dies gilt insbesondere für eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache "möglicherweise mangelhaft" ist (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Lorenz, MüKo BGB, 5. Aufl., 2016, § 475 Rn. 10; siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., 2017, Rn. 2497, 3083 f., jeweils m. w. N.; offen gelassen noch bei BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 15, dort allerdings bereits, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes getroffen hatte, unter gleichzeitigem Verweis auf Fundstellen zu der hier vertretenen Auffassung).

    Liegt die Pflichtverletzung in der Lieferung eines Fahrzeuges mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen, kommt es vielmehr darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich dies in einem merkantilen Minderwert des Autos niederschlägt (vgl. so ausdrücklich unter Aufgabe einer früheren abweichenden Auffassung BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 22).Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls in der Regel von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht mehr auszugehen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13, - zitiert nach juris -, Rn. 30 ff).

    Eine Diskrepanz zu der Bewertung im Falle behebbarer Mängel ergibt sich daraus nicht deshalb, weil der merkantile Minderwert grundsätzlich prozentual geringer ist als die parallelen Reparaturkosten; denn der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen kann sich bei einem Gebrauchtfahrzeug für den Käufer von vornherein allein in einer entsprechenden Wertminderung niederschlagen, während die fraglichen Schäden gemeinhin schon beseitigt sind und ein Kostenaufwand insofern gar nicht (mehr) anfallen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 22; der dortige Leitsatz zu 2] ist in der Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen ohnehin so zu lesen, dass "jedenfalls" Mängel, für die sich lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises ergibt, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 ZPO einzustufen sind).

    Durch Nachbesserung lässt sich dieser Mangel nicht korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert mach juris -, Rn. 21).

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    (1) Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Anhaltspunkten ist ersichtlich, dass dem Beklagten die erhöhten Lackschichtdicken, welche sich insbesondere nicht aus dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd ergeben, vor dem Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen wären; arglistiges Handeln setzt aber die Abgabe unrichtiger Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, - zitiert nach juris -, Rn. 13 m. w. N.).

    Eine Ersatzlieferung wiederum scheidet nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss aus, wenn der Käufer seine Kaufentscheidung - wie hier - nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Fahrzeug getroffen hat; beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung gewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar sein soll (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, - zitiert nach juris -, Rn. 17 ff.).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Zwar richtete sich die Klage damals noch auf Ansprüche aufgrund vertragsbeendender Erklärungen in Form eines Rücktritts bzw. einer Anfechtung und nicht auf die jetzt zugesprochene Wertminderung; nach § 213 BGB gilt die Hemmung allerdings auch für Ansprüche, die aus denselben Gründen wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 180/14, - zitiert nach juris -, Rn. 35 f. m. w. N., im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche).
  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 152/88

    Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit entspricht

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Maßgeblich ist bezogen auf die Hauptanträge zum einen der Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages, zum anderen der Betrag der Forderung, bezüglich derer der Kläger Freistellung durch den Beklagten begehrte (vgl. zu letzterem BGH, Beschluss vom 21.12.1989, Az.: VII ZR 152/88, - zitiert nach juris -, Rn. 1 m. w. N.).
  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Der Übergang von einem Rückzahlungsverlangen aufgrund von Rücktritt oder Anfechtung zu dem Ersatz einer Wertminderung stellt eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990, Az.: V ZR 48/89, Rn. 8 m. w. N., zu dem Verhältnis von Wandelung und Minderung, und Urteil vom 22.09.2016, Az.: V ZR 4/16, Rn. 26 ff., zu dem Fall, dass sich der Käufer nach einer erfolglosen Klage, mit der er aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Rückabwicklung des Vertrages verlangt hat, auf den Boden des Vertrages stellt und nunmehr Minderung des Kaufpreises und Ansprüche auf kleinen Schadensersatz geltend macht, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 28 U 60/05

    Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Nach den Ausführungen zuvor unter lit. aa) und bb) scheidet eine Rückgabe des streitgegenständlichen Wagens für den Kläger aber aus und die Vorschäden, welche das Auto als Unfallwagen mangelhaft machen, beeinträchtigen seine Möglichkeiten zur Nutzung des PKWs nicht (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005, Az.: 28 U 60/05, Rn. 27 f.).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung grundsätzlich nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 19/04, - zitiert nach juris -, Rn. 10 f.).
  • BGH, 22.09.2016 - V ZR 4/16

    Umfang der aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion: Abweisung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Der Übergang von einem Rückzahlungsverlangen aufgrund von Rücktritt oder Anfechtung zu dem Ersatz einer Wertminderung stellt eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990, Az.: V ZR 48/89, Rn. 8 m. w. N., zu dem Verhältnis von Wandelung und Minderung, und Urteil vom 22.09.2016, Az.: V ZR 4/16, Rn. 26 ff., zu dem Fall, dass sich der Käufer nach einer erfolglosen Klage, mit der er aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Rückabwicklung des Vertrages verlangt hat, auf den Boden des Vertrages stellt und nunmehr Minderung des Kaufpreises und Ansprüche auf kleinen Schadensersatz geltend macht, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 27.09.2017 - 2 U 4/17

    Neufahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen Einbau einer Abschalteinrichtung in der

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    (b) Die Durchführung einer Beweisaufnahme hierzu war nicht deshalb entbehrlich, weil das betreffende Vorbringen des als Verkäufer für die Unerheblichkeit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Hau/Poseck-Schmidt, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2020, § 323 Rn. 53 m. w. N.; a. A. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 2 U 4/17, - zitiert nach juris -, Rn. 26: "Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine in der nach dem Vorbringen des Käufers nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung liegende Pflichtverletzung erheblich und der Anspruch nicht kraft Gesetzes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.") im ersten Rechtszug unstreitig gewesen wäre.
  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 180/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 28.08.2020 - 4 U 1/19
    Wer ein Beweismittel zu einem zentralen Punkt des Rechtsstreits zurückhält und erst einmal abwartet, zu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise führt, verstößt in grober Weise gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht und handelt damit nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 180/04, - zitiert nach juris -, Rn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in

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