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   OLG Rostock, 28.12.2016 - 10 UF 166/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,64619
OLG Rostock, 28.12.2016 - 10 UF 166/16 (https://dejure.org/2016,64619)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.12.2016 - 10 UF 166/16 (https://dejure.org/2016,64619)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - 10 UF 166/16 (https://dejure.org/2016,64619)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ich bin gegen meinen Willen geschieden worden - und doch nicht beschwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1038
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311

    Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag

    Auszug aus OLG Rostock, 28.12.2016 - 10 UF 166/16
    So setzt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug des ausländischen Ehegatten eines Deutschen voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich geführt werden soll bzw. wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2016, Az.: AN 5 K 15.00311 - zitiert nach juris); sie besteht jedoch bereits mit der Trennung der Ehegatten - im Falle der Beteiligten seit dem 09.01.2016 - zwangsläufig nicht mehr.
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 1 WF 204/13

    Verzicht auf das Trennungsjahr wegen eines Zerwürfnisses der Brautleute zwischen

    Auszug aus OLG Rostock, 28.12.2016 - 10 UF 166/16
    Dass im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Antrages auf Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres die Überlegung, ein solches müsse über § 1565 Abs. 2 BGB hinaus auch dann nicht eingehalten werden, wenn trotz Fehlens einer unzumutbaren Härte ein Wiederzueinanderfinden der Eheleute ausgeschlossen erscheine, im Gesetz keine Stütze findet (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1109), hindert die Verneinung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners gegen die (trotzdem) ausgesprochene Scheidung unter diesem Zeitpunkt aber nicht; denn die Zulässigkeitsprüfung ist derjenigen der Begründetheit vorgeschaltet und muss zur Vermeidung einer objektiv sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein nicht nur abstraktes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers erkennen lassen.
  • OLG Bamberg, 28.04.2022 - 7 UF 66/22

    Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs

    Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner ein Rechtschutzbedürfnis hat, obwohl er selbst die Fortsetzung der Ehe nicht begehrt (vgl., insoweit das Rechtschutzbedürfnis verneinend: OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2016, Az. 10 UF 166/16) ergibt die Anwendung der oben dargestellten Grundsätze, dass die strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners aufgrund der sexuellen Belästigungen der gemeinsamen Tochter erkennbar eine objektive unbillige Härte darstellt, bei der ein besonnener Ehegatte wohlüberlegt nicht mehr an der Ehe festhalten würde.
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