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   OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16   

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https://dejure.org/2017,23159
OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16 (https://dejure.org/2017,23159)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2017 - 20 VAs 5/16 (https://dejure.org/2017,23159)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 20 VAs 5/16 (https://dejure.org/2017,23159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 23 GVGEG, §§ 23 ff GVGEG, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 110 StPO, § 489 StPO
    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sicherstellung von Daten durch Erstellung von Datenträgerkopien: Rechtsweg für einen Antrag auf Löschung/Vernichtung der zu Beweiszwecken von der Ermittlungsbehörde sichergestellten/beschlagnahmten elektronischen Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

    Auszug aus OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16
    Diese Phase ist noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zu rechnen (BGH, NJW 1995, S. 3397).

    In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des u. U. umfangreichen und komplexen Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, NJW 1995, S. 3397).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16
    Insoweit steht einem entsprechend Betroffenen der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - juris).
  • BGH, 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11

    Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (Schweigen;

    Auszug aus OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16
    Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (Vs) 46/11 - juris).
  • OVG Hamburg, 07.08.2018 - 4 So 24/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs für die nachträgliche Überprüfung von Maßnahmen im

    Erfasst von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen und -handlungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.1998, 5 Ars (VS) 1/97, BGHSt 44, 171, juris Rn. 15 ff, 19; OLG Rostock, Beschl. v. 29.6.2017, 20 VAs 5/16, juris Rn. 19 f. m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.3.2013, 11 W 40/12, juris Rn. 4; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 98 Rn. 23; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 23 EGGVG, Rn. 34 f.).
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